Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Markenschutz für den sogenannten Zauberwürfel („Rubik’s Cube„) aufgehoben und damit die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) annuliert. Bei der Prüfung, ob die Eintragung abzulehnen war, weil diese Form eine technische Lösung enthielt, hätten das EUIPO und das Gericht auch nicht funktionelle Elemente der durch diese Form dargestellten Ware wie ihre Drehbarkeit berücksichtigen müssen.
Auf Antrag von Seven Towns, einem britischen Unternehmen, das u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am Zauberwürfel („Rubik’s cube“) verwaltet, trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die folgende Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ ein. (Siehe Grafik)
Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke u. a. mit der Begründung, dass diese eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht der Europäischen Union Klage erhob und die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO beantragte.
Mit seinem Urteil vom 25. November 2014 wies das Gericht die Klage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Rubik’s Cube charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern ergebe.
Teilsieg für Simba Toys – EuGH ordnet Neuprüfung vom Zauberwürfel an
Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verhindern soll, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die wesentlichen Merkmale der streitigen Form in einem Würfel und einer Gitterstruktur auf jeder Seite dieses Würfels bestehen.
Zu der Frage, ob die Eintragung der fraglichen Form als Unionsmarke Seven Towns ein Monopol für eine technische Lösung einräumen kann, führt der Gerichtshof anschließend aus, dass zu prüfen ist, ob diese Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof erklärt entgegen den Feststellungen des Gerichts, dass im Rahmen dieser Prüfung die wesentlichen Merkmale der fraglichen Würfelform im Hinblick auf die technische Funktion der durch diese Form dargestellten Ware beurteilt werden müssen.
Insbesondere musste das Gericht auch auf der grafischen Darstellung dieser Form nicht sichtbare Elemente, wie die Drehbarkeit der Einzelteile eines dreidimensionalen Puzzles der Art „Rubik’s cube“ berücksichtigen. In diesem Kontext hätte das Gericht die technische Funktion der betreffenden Ware bestimmen und bei seiner Prüfung berücksichtigen müssen.
Außerdem verhindert der Umstand, dass Seven Towns die Eintragung des streitigen Zeichens für „dreidimensionale Puzzles“ im Allgemeinen, ohne eine Beschränkung auf drehbare Puzzles, beantragt hat, nach Ansicht des Gerichtshofs nicht, dass die technische Funktion der durch die fragliche Würfelform dargestellten Ware berücksichtigt wird, und macht dies sogar notwendig, da die Entscheidung über diesen Antrag alle Hersteller von dreidimensionalen Puzzles, deren Elemente die Form einen Würfels darstellen, beeinträchtigen kann.
Unter diesen Umständen hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, die die Eintragung der streitigen Form als Unionsmarke bestätigten.
Das EUIPO hat unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs im vorliegenden Urteil eine neue Entscheidung zu erlassen.
Quelle: Pressemitteilung EuGH
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