Wer Interesse daran hat, seine EU-weiten Schutzrechte mit gleichen Anmeldedaten und Prioritätsrechten im UK registrieren zu lassen, hat dazu noch bis Ende September 2021 Gelegenheit. EU-Marken- und Designanmeldungen, die am 1. Januar 2021 noch anhängig waren, können UK Marken mit EU Priorität in Anspruch nehmen – bis 30.9.2021.
Trotz politischer Debatten gerade zum Ende der Brexit Verhandlungen zwischen EU und UK hat das UK bereits im letzten Jahr einen einfachen Weg ermöglicht, die bisher für das UK geltenden Schutzrechte für EU-weite Marken und Designs auch nach dem Brexit zu gewährleisten. In einer sogenannten „Transition period“ wurden EU-weite Marken und Designs auf einfache Weise und sogar automatisiert in kompatible UK Marken und UK Designs konvertiert, quasi geklont.
Das UK legte in dieser Konvertierung Wert darauf, dass die Schutzdauer und Fälligkeit der EU Schutzrechte genau dasselbe ist wie in den neuen UK Schutzrechten für Designs und Marken. Entsprechend wurden die Anmeldedaten übernommen, die in der entsprechenden EUTM bzw. im GGM eingetragen sind, wie auch die bisherigen Prioritäts- und/oder Senioritätsdaten. Allerdings sind für die neuen UK Marken und UK Designs natürlich Gebühren im UK zu entrichten, zusätzlich zu den Gebühren für die Schutzrechte in der EU. In der Praxis bedeutet das, dass die Verlängerungsgebühren quasi doppelt und gleichzeitig anfallen, wie gewohnt für das EU Schutzrecht und zusätzlich die Gebühren für das neue UK Schutzrecht.
Gebühren für UK Marken und UK Designs
Das UK ruft für Markeneintragungen im UK derzeit folgende Gebühren auf:
- Markenanmeldung £170
- Markenverlängerung (eine Klasse) £200
- Markenverlängerung (zusätzliche Klasse) £50
Für Designeintragungen fordert das UK derzeit folgende Gebühren:
- Einzelanmeldung £50 für 1 Design (Online-Format), £60 für 1 Design (Papierformat)
- Sammelanmeldung £70 für bis zu 10 Designs (Online-Format)
- 20 € für bis zu (und einschließlich) 10 weitere in der Anmeldung enthaltene Designs (Online-Format)
- 60 € für das erste und 40 € für jedes weitere in der Anmeldung enthaltene Design (Papierformat)
Da für alle registrierten und veröffentlichten EUTM und GGM die Konvertierung in UK Marken und UK Designs im letzten Jahr automatisch erfolgte, entscheiden sich die Inhaber dieser Schutzrechte mit Zahlung – oder eben Nichtzahlung – der UK Gebühren darüber, ob sie das Angebot der Konvertierung in UK Schutzrechte nutzen und die UK Schutzrechte tatsächlich aufrechterhalten.
Anders ist es bei den EU Schutzrechten, die am 31.12.2020 anhängig waren, denn sie wurden nicht automatisiert in UK Schutzrechte konvertiert. Nicht verwunderlich ist daher, dass für viele Marken und Designs, die am 31. Dezember beim EUIPO anhängig waren, bisher keine britische Anmeldungen eingereicht wurden. Manch einer hat sich bewusst dagegen entschieden, manch einer aber hat bisher übersehen, dass er sich aktiv um die Konvertierung in UK Schutzrechte kümmern muss. Darauf weist derzeit das UK IPO hin und ermutigt zur kurzfristigen Anmeldung von UK Marken und UK Designs im Rahmen der angebotenen Konvertierung der Schutzrechte.
Last Call für Konvertierung: 30. September 2021
Wer seine bisherigen Prioritäts- und/oder Senioritätsdaten aus EU Schutzrechten auf die Pendants im UK übertragen möchte (und zum Jahreswechsel anhängige Schutzrechte auf ein EUTM oder GGM hatten), muss beachten, dass diese Konvertierung der EU Schutzrechte in UK Schutzrechte nur noch bis zum 30. September 2021 möglich ist. Denn bis zu diesem Zeitpunkt ist die „Transition period“ verlängert für EU Schutzrechte, die zum Zeitpunkt des Brexits anhängig waren. Das betrifft einerseits Europäische Marken- und Designanmeldungen, die am 31.12.2020 beim EUIPO anhängig waren – und vor allem auch die internationalen Registrierungen für Markenschutz in dem Bereich EU (IR-Marken).
Auch nach dem 30. September 2021 sind natürlich weiterhin jederzeit Marken- und Designanmeldungen im UK möglich und auch vom UK erwünscht. Diese werden dann aber als neue Eintragungen eingestuft und können keine Prioritäts- oder Anmeldedaten aus älteren EU Schutzrechten mehr in das neue UK Schutzrecht konvertieren.
Last Call für UK Marken und UK Designs
Der „Last Call“ rund um den 30. September 2021 bezieht sich im Übrigen nur auf die Konvertierung von EU-weiten Marken und Designs. Für Nichtigkeitsverfahren beispielsweise ist das Ende der Transition Period – also der 31.12.20 – entscheidend. Denn in den Fällen, in denen ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) oder eine Unionsmarke (EUTM) am Ende der Übergangszeit (am 31.12.20) Gegenstand eines laufenden Nichtigkeitsverfahrens war und anschließend für nichtig erklärt wird, wird das im UK „geklonte“ neue UK Schutzrecht im gleichen Umfang automatisch ebenfalls für nichtig erklärt.
Kein automatisierter Übertrag von Lizenzen
Lizenzen und Sicherungsrechte, die gegen ein EUTM oder ein GGM beim EUIPO eingetragen sind, werden nicht automatisch in das britische Register übertragen. Zwar gilt auf solche EU Lizenzen eine vergleichbare britische Eintragung als anwendbar, mit dem Vorbehalt, wenn die Parteien etwas anderes vereinbaren. Lizenzen und Sicherungsrechte aus einem EUTM oder ein GGM müssen aber bei der UK IPO neu eingetragen werden.
Im Übrigen wurde dem IP Schutz nach dem Brexit in dem neuen Handelsabkommen zwischen EU und UK durchaus Beachtung eingeräumt, das TCA trat zum 1. Mai 2021 in Kraft. Lesen Sie HIER gerne unsere Zusammenfassung dazu. IP Schutz ist darin sogar als eigenes Unterkapitel ausgeführt – alles geklärt ist aber dennoch nicht… Letztlich wird viel davon abhängen, wie in der Praxis der geplante Streitbeilegungsmechanismus greifen wird, der im TCA genannt ist.
Gerne kümmern wir uns um die Konvertierung und Verteidigung Ihrer Schutzrechte
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Quelle:
Aufruf des UK IPO „Last Call“ UK Marken Konvertierung
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