Der EuG lehnte den Markenschutz – eingetragen für Dichtungsmodule – für ein Bildzeichen von konzentrischen Kreisen in klassischen Firmenfarben ab: vor allem technische Wirkung der Marke liegt in dem Zeichen vor. Erworbene Unterscheidungskraft einer Marke durch Benutzung gleicht keine technische Wirkung aus der Form der Ware aus.
Im Mittelpunkt des Falls stand eine Markeneintragung der Klägerin Roxtec AB (Schweden) von einem Zeichen mit konzentrischen Kreisen in Blau-Schwarz als Unionsbildmarke. Die gewünschte Markeneintragung erfolgte für die Nizza-Klasse 17 und die Waren „Kabel- und Rohrdurchführungsdichtungen aus Kunststoff oder Gummi“. Das ist relevant, denn der Markenanmelder entwickelt und vermarktet Dichtungsmodule, die bis 2010 patentrechtlich geschützt waren. Die Streithelferin Wallmax Srl (Italien), die ähnliche Dichtungsmodule herstellt und vertreibt, legte Widerspruch gegen die Bildmarke ein und berief sich dabei auf absolute Nichtigkeitsgründe, da das Bildzeichen die Ansicht eines Kabelabdichtungsmoduls darstelle.
Die Nichtigkeitsabteilung wies den Widerspruch zurück und erkannte objektive Unterschiede zwischen der angefochtenen Marke und der Form des Dichtungsmoduls der Klägerin. Die nachfolgend angerufene Beschwerdekammer hob diesen Beschluss auf und bestätigte den Antrag auf Nichtigerklärung. Die Vorderseitenfläche, die die konzentrische Kreisstruktur deutlich zeigt, enthalte alle relevanten Angaben, die zur Erreichung des beabsichtigten technischen Ergebnisses erforderlich sind, erklärte die Beschwerdekammer. Es handele sich um die genaue Darstellung der Endansicht der konzentrischen entfernbaren Schichten und damit aus dem Hauptmerkmal des Dichtungsmoduls und die technische Wirkung aus der Form der Ware.
Bildmarke in Signalfarben der Firma
Zur Begründung ihres einzigen Einwandes gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer machte Klägerin Roxtec im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Marke nicht die Form der fraglichen Ware sei, da sie lediglich auf das Dichtungsmodul anspreche und es nicht beschreibe und da bestimmte Merkmale eines Dichtungsmoduls nicht im Bildzeichen wiedergegeben werden. Die Beschwerdekammer habe zu Unrecht nur die konzentrischen Kreise als wesentliches Merkmal der Streitmarke berücksichtigt, die Farbgestaltung und auch zwei gestalterische Elemente seien auch wesentlich. Relevante Verbraucher würden die angefochtene Marke als Bildmarke wahrnehmen in ihrer Produktlinie in den klassischen Signalfarben der Firma Blau und Schwarz.
Zeichen aus Form einer Ware für technische Wirkung
Das europäische Gericht wies diesen Einwand des Klägers zurück und führte detailliert die Rechtsprechung und Rechtslage aus zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) der Verordnung 2017/1001 – über Zeichen, die ausschließlich bestehen aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Solche Zeichen sind vom Markenschutz ausgeschlossen.
Anders als bei der Beurteilung von Unterscheidungskraft einer Marke werde zur Beurteilung einer möglichen technischen Wirkung oder Funktion einer Marke nicht die Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher berücksichtigt, stellte der EuG klar. Denn ein Durchschnittsverbraucher verfüge möglicherweise nicht über die notwendigen technischen Kenntnisse. Die Funktionsanalyse gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer ii) erfolge objektiv auf der Grundlage ihrer grafischen Darstellung und der zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke eingereichten Beschreibungen.
Farbkombination kein wesentliches Merkmal der Bildmarke
Daher ist in diesem Fall nicht relevant, ob Verbraucher die angefochtene Bildmarke in den klassischen Firmenfarben wahrnehmen würden. Die Kombination der Farben Schwarz und Blau könne nicht als wesentliches Merkmal angesehen werden, da sie durch die Verwendung Unterscheidungskraft erlangt hat. Zudem diene die vorgenannte Kombination der Farben nur dazu, die Reihe der konzentrischen Kreise in der angefochtenen Marke durch den Kontrast zwischen dem quadratischen schwarzen Hintergrund und dem Blau der konzentrischen Kreise auf diesem Hintergrund hervorzuheben, es sei daher ein geringfügiges willkürliches und kein wesentliches dekoratives Element.
Selbst wenn eine Warenform, die zur Erzielung eines technischen Ergebnisses erforderlich ist, durch Benutzung einer Marke unterscheidungskräftig geworden ist, ist die Eintragung als Marke verboten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 2017/1001, führte der EuG aus. Entsprechend sei die durch die Verwendung eines Zeichens erworbene Unterscheidungskraft auch für die Identifizierung seiner wesentlichen Merkmale nicht relevant.
Mehrere technische Lösungen für Dichtungsmodule
Klägerin Roxtec machte auch geltend, dass es mehrere technische Lösungen für ein Dichtungsmodul am Markt gebe. Aber auch das sei nicht relevant für den Ausschluss vom Markenschutz nach der genannten Verordnung, stellte der EuG klar. Die fragliche Form des Zeichens müsse keineswegs die einzige sein, die in der Lage ist, das betreffende technische Ergebnis zu erzielen.
EuG weist Klage vollständig ab
Der EuG sah als erwiesen an, dass die wesentliche Eigenschaft der fraglichen Form die konzentrischen Kreise sind, die die entfernbaren konzentrischen Schichten des Dichtungsmoduls darstellen. Damit würden die konzentrischen Kreise die Eigenschaften vereinen, die technisch bedingt und ausreichend sind, um das beabsichtigte technische Ergebnis zu erzielen, nämlich dass sie einzeln abgeschält werden können, bis der richtige Durchmesser für das Einführen eines Kabels erreicht ist.
Daher wies der EuG die Klage der Markenanmelderin Roxtec AB vollständig ab.
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Quellen:
Urteil des EuG EU:T:2019:674 „Konzentrische Kreise“
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