Zeigten die Abbildungen des Wettbewerbers zu Schuhhersteller Deichmann verschiedene Arten von Sportschuhen? Im Mittelpunkt des Verfahrens um Nutzung einer älteren Marke, Einordnung als Bild- oder Positionsmarke stand ein Sportschuh mit gestrichelten Linien.
Sportschuh mit gestrichelten Linien im Mittelpunkt
Hintergrund des Urteils ist ein Verletzungsklage und Widerklage, die auf die Anmeldung einer Unionsmarke durch die Streithelferin, die Munich, SL (Spanien). Die Unionsmarke wurde am 24. März 2004 unter der Nummer 2923852 für die Nizza-Klasse 25 „Sportschuhe“ eingetragen. Im Rahmen einer Verletzungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf (Deutschland) gegen die Klägerin, die Deichmann SE (Deutschland), erhob Deichmann am 29. Juni 2010 eine Widerklage und beantragte im Januar 2011 die Erklärung des Verfalls der fraglichen Marke sowie die Erklärung der Nichtigkeit dieser Marke.
Die Nichtigkeitsabteilung gab der Erklärung auf Verfall der Marke statt, doch die daraufhin angerufene Beschwerdekammer des EUIPO hob diese Entscheidung wieder auf. Strittiger Punkt war der Nachweis für die ernsthafte Benutzung der Marke im maßgeblichen Zeitraum. Zeigten die Abbildungen in den vorgelegten Katalogen verschiedene Arten von Sportschuhen, an denen verschiedene gekreuzte Linien angebracht waren? Und durfte die Beschwerdekammer auch farbige Elemente berücksichtigen, obwohl die Marke in Schwarz-Weiß angemeldet worden war?
EuG wies die Klage von Deichmann ab
Das Europäische Gericht (EuG) hatte daher sowohl die Gültigkeit der erbrachten Nachweise zur Nutzung der Marke zu bewerten als zu entscheiden, ob die Frage „Bildmarke oder Positionsmarke“ unerheblich für den Markenschutz ist. Denn Klägerin Deichmann machte geltend, dass die angefochtene Marke nicht auf den Schuhen in den vorgelegten Beweisstücken erscheine. Da die fragliche Marke eine Bildmarke sei, könne die Vermarktung von Schuhen, die so ähnlich aussähen, die Benutzung dieser Marke nicht nachweisen.
Der EuG wies die Klage jedoch ab. Die Unterschiede zwischen der fraglichen Marke und den von der Streithelferin auf den Sportschuhen benutzten Varianten seien zu vernachlässigen. Auch die Farbe könne nicht als einer der wesentlichen Faktoren angesehen werden, die dieser Marke ihre Unterscheidungskraft verleihen.
Aus der Rechtsprechung ergebe sich nämlich, dass die Voraussetzung einer „ernsthaften Benutzung“ einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt sein kann, wenn die Marke nur in Verbindung mit anderen Elementen, die neben ihr stehen oder sie sogar überlagern, benutzt wird, sofern die Marke weiterhin als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Ware wahrgenommen wird, urteilte der EuG. Es sei dabei die Tatsache zu berücksichtigen, dass die besondere grafische Gestaltung in Form eines Kreuzes das Element, dessen Schutz beantragt wird, klar und in durchgezogenen Linien bezeichnet sowie gestrichelt die Konturen der fraglichen Waren, auf denen es angebracht ist.
Bildmarken können Positionsmarken sein
Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Rechtsprechung die Möglichkeit anerkennt, dass Bildmarken in Wirklichkeit „Positionsmarken“ sind. Eine Marke, auch wenn sie als Positionsmarke anzusehen ist, bleibe zugleich eine Bildmarke, stellte der EuG klar. Gestrichelte Linien werden regelmäßig in vergleichbaren Situationen in dieser Weise verwendet, ergänzte das Gericht, also in Bezug auf verschiedene Waren, an denen eine Marke angebracht ist, ohne zwangsläufig im Detail alle Konturen oder anderen Eigenschaften dieser Waren anzugeben. Im vorliegenden Fall habe die Verwendung gestrichelter Linien eindeutig das Ziel gehabt, das Verständnis der Tatsache zu erleichtern, dass die fragliche Marke nur den Schutz des in durchgezogenen Strichen dargestellten Kreuzes, und zwar in einer bestimmten Position auf den Sportschuhen, bezweckte.
Die Beschwerdekammer sei außerdem zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass die fragliche Marke nicht von der Form eines Teils der Ware, für die sie geschützt war, getrennt werden könne (dem oberen Teil eines Sportschuhs). Der entscheidende Faktor für die Reichweite des Schutzes einer Marke sei die Art und Weise, wie sie allein auf der Grundlage des Zeichens, wie es eingetragen sei, wahrgenommen werde, urteilte der EuG.
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