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Otto verliert vorläufig im Markenstreit um „Otto’s Burger“

11. Juli 2018

Ein Vorname kann als Firmenname und Handelsname zurecht genutzt werden – aber was ist, wenn der Vorname Otto auch eine eingetragene berühmte Marke ist? Im gestern entschiedenen Fall Otto-Versand gegen Otto’s Burger wurde keine Verwechslungsgefahr für das Unternehmenskennzeichen „Otto“ gesehen.

Otto’s Burger gewinnt gegen Otto-Versand

Gestern wies das Hamburger Landgericht die Klage des Otto-Versands gegen „Otto’s Burger“ zurück (Urt. v. 10.07.2018, noch nicht veröffentlicht, Az. 406 HKO 27/18). Der deutsche Versandhändler hatte eine Verletzung des Unternehmenszeichens „Otto“ gesehen und wegen der Verletzung der Markenrechte sowie wegen des Verdachts auf unlauteren Wettbewerb geklagt. Die Klägerin Otto GmbH & Co. KG ist die Inhaberin der Wortmarke Nr. 30126772 „OTTO“ für „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen der Waren der Klassen 1 bis 34“ – unter anderem auch der Klasse 25 („Bekleidungsstücke“). Der Beklagte ist Daniel MacGowan, Inhaber von „Otto’s Burger“, der vier Lokale unter diesem Namen in Hamburg betreibt. Die Namensgebung von „Otto’s Burger“ folge seiner Aussage nach dem Namen eines mutmaßlichen Burger-Erfinders.

Erfinder der Burger

Die genaue Entwicklung des Wortes „Hamburger“ ist gemäß Wikipedia Deutschland nicht überliefert. Es gibt konkurrierende Theorien über den Ursprung des Hamburgers und auch über den Erfinder des Burgers. Otto Kuase wird im englischsprachigen Wikipedia als einer möglichen der Erfinder genannt, als Quelle dafür wird auf White Castle verwiesen, eine amerikanische regionale Burgerkette im Mittleren Westen. Ebenfalls als mögliche Erfinder gelten laut Wikipedia noch mindestens fünf weitere Personen.

Otto's BurgerSeit 2015 hatten die Parteien über den Namen „Otto’s Burger“ gestritten. Nach Informationen des NDR hatte MacGowan den Namen zunächst nicht nur für die Klasse Lebensmittel schützen lassen, sondern auch für Kleidung– um sich die Option offen zu halten, später einmal Merchandising-Artikel unter dem Namen verkaufen zu können. Könnte man also davon ausgehen, dass der angesprochene Verkehr annehmen würde, es handele sich bei Bekleidung unter der Marke “Otto’s Burger” eigentlich um Bekleidung der Marke “Otto”? Oder dass der Versandhändler nun auch als Burger Restaurant firmiere?

Unterschiedliche Geschäftsfeldern entscheidend

Das Landgericht Hamburg sah keine Verwechslungsgefahr. Maßgeblich für die Entscheidung sei auch gewesen, dass die Geschäftsfelder beider Unternehmen zu unterschiedlich seien, informierte ein Gerichtssprecher. Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichen „Otto“ liege nicht vor, weil die von den vier Burger-Lokalen angesprochenen Gäste „Otto’s Burger“ nicht mit dem Otto-Kennzeichen des Versandhändlers in Verbindung brächten.

Otto ist häufiger Vorname – daher keine Verwechslungsgefahr

Außerdem verwies das Landgericht darauf, dass „Otto“ ein geläufiger Vor- und Nachname sei, so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Doch Namensrecht ist immer häufiger Streitpunkt im Markenrecht. Erst kürzlich hatte der EuGH im Fall KENZO versus KENZO ESTATE zugunsten des älteren Markeninhabers „KENZO“ entschieden. Und auch Kenzo ist ein häufiger Vorname – in Japan (Info Blog: KENZO siegreich vor dem EuGH)

Otto-Versand verlor 2005 Eigenmarke „Otto“ für Kleidungsstücke

Interessant an diesem Fall auch, dass der Otto-Versand bereits 2005 vor dem BGH einen Markenstreit verloren hat, allerdings mit anderer Klage und  gänzlich anderer Urteilsbegründung. Die erforderliche rechtserhaltende Benutzung setze bei einer für Waren eingetragenen Marke voraus, dass der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstellt. Daran fehlte es im Streitfall, befand der BGH 2005, weil in den mit dem Zeichen „OTTO“ versehenen Katalogen eine Vielzahl von Waren – darunter auch solche bekannter Markenhersteller – angeboten wurden. Die Entscheidung des BGH aber zwang den Otto-Versand, 2005 für die Kleidungsstücke der Marke „Otto“ einer Markenlöschung zuzustimmen ( Pressemitteilung des BGH Nr. 109/2005 I ZR 293/02 ).

Die Otto GmbH & Co. KG beruft sich daher auf die Marke „Otto“ für Bekleidung, ohne dass es Bekleidung der Marke Otto gibt. Es ist laut BGH aber nicht relevant, ob eine Eigenmarke für Waren in diesem Sektor betrieben wird, sondern nur, wie Konsumenten den Warenbereich wahrnehmen.

Otto-Versand 2013 siegreich vor dem BGH – OTTO CAP untersagt

Denn der BGH entschied bereits in einem Urteil vom 31.10.2013, Az. I ZR 49/12, über die Ähnlichkeit zwischen Waren und Einzelhandelsdienstleistungen. Auch in diesem Fall klagte die Otto GmbH & Co. KG gegen einen Händler von Sportmode, unter anderem mit Baseballkappen unter den Bezeichnungen „OTTO CAP“, „OTTO Trucker Cap“. Der BGH stellte in diesem Fall klar: Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein. Und für die Otto GmbH & Co. KG ergab das Urteil einen Teilsieg: die strittigen Baseballkappen wurden tatsächlich untersagt, aber nicht wegen Verletzung der Wortmarke „Otto“, sondern wegen des Bekanntheitsschutzes der Klagemarke „Otto“ ( gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Versandhändler wollte jedoch eine Verletzung seiner Wortmarke „Otto“ in Alleinstellung geltend machen. Dies wurde jedoch vom BGH abgewiesen.

Die Urteilsbegründung des Hamburger Landgerichts kann daher mit Spannung erwartet werden- und nicht nur von der Otto GmbH & Co. KG, die bereits verkündigt hat, sich weitere rechtliche Schritte vorzubehalten.

 

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Quellen:

RSW Beck Aktuell

Bild:

Pexels /pixabay.com / CCO License  

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Category iconMarkenrecht,  Wettbewerbsrecht Tag iconSchutz,  Otto-Versand,  Wortmarke,  Eigenmarke,  BGH,  Alleinstellung,  Namensrecht,  Firmenname,  Bekanntheitsschutz,  Verletzung der Markenrechte,  Handelname,  unlauterer Wettbewerb,  Otto,  Otto's Burger,  Landgericht Hamburg

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