Erneuter Streit zwischen Birkenstock und Amazon: Der Schuhersteller stört sich an der Vermischung seiner Marken „Birki“ und „Birkenstock“ in den Suchergebnisanzeigen des Online-Händlers. Doch diesmal muss Birkenstock vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Niederlage einstecken.
Anfang des Jahres berichteten wir bereits über größere Verwerfungen zwischen dem traditionsreichen Schuhersteller und dem Online Riesen. Birkenstock hatte beschlossen zum 1. Januar 2018 die direkte Belieferung von Amazon in Europa einzustellen. Laut Birkenstock würde Amazon immer noch nicht genug gegen den Handel mit gefälschten Produkten auf seiner Plattform unternehmen.
Bereits 2017 hatten beide Parteien sich vor Gericht getroffen. Streitpunkt waren die nach Ansicht von Birkenstock irreführende Werbeanzeigen, die Amazon in der Google Suche ausspielte. Dabei ging es um sogenannte Tippfehler-Werbung, bei der bei Suchwörtern wie “Birkenstark”, “Brikenstock”, “Birkenstok” oder “Bierkenstock” in Anzeigen von Produkten der Marke Birkenstock erscheinen. Kein unübliches Vorgehen, nur verbargen sich hinter den Amazon Artikeln keine originalen Birkenstock Produkte.
Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte Birkenstock im Dezember 2017 eine einstweilige Verfügung gegen diese Art der Amazon-Werbeanzeigen erwirkt.
Birkenstock sieht „Birki“ Marke beeinträchtigt
Jetzt hat sich Birkenstock erneut auf der Handelsplattform falsch dargestellt gefühlt. Diesmal geht es um die von Birkenstock eingetragene Unionsmarke „Birki“, unter der das 1774 gegründete Unternehmen seine Schuhe an ein jüngeres Publikum adressiert.
Bei der Eingabe des Suchworts „Birki“ in der Amazon-Suchmaske erschienen neben Original „Birki“ Produkten auch Schuhangebote von Drittunternehmen unter anderen Marken, sowie Schuhe eigenen „Birkenstock“ Marke. Birkenstock sieht das Vorgehen von Amazon als unzulässig an und befürchtet eine Beeinträchtigung der Herkunfts-, Werbe-, Garantie- und Investitionsfunktion seiner „Birki“ Marke.
Ein Antrag auf Untersagung solcher Angebote hat das Oberlandesgericht Frankfurt aber zurückgewiesen.
In seiner Begründung hält das OLG Frankfurt zunächst fest, dass eine Beeinträchtigung der Marke nur dann vorliege, wenn „die angezeigten Treffer den unzutreffenden Eindruck erwecken können, die Ware stammt vom Markeninhaber“. Ein solcher unzutreffender Eindruck könne aber im Streitfall schon mal nicht entstehen, da auch die angezeigten Schuhe der Marke „Birkenstock“ vom selben Hersteller stammen und damit von der Antragstellerin selbst.
Dabei sei nicht relevant, ob die beanstandete Verwendung der Marke als Metatag oder als Keyword im Rechtssinne zu sehen sei.
Grenzt sich „Birki“ von „Birkenstock“ ab?
Besonders interessant ist in diesem Fall die Frage, ob die Investitionsfunktion der Marke „Birki“ durch die angegebenen Treffer beeinträchtigt wird.
Mit der Investitionsfunktion ist gemeint, dass eine Marke von ihrem Inhaber dazu eingesetzt werden kann, einen Ruf zu erwerben oder zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden.
Damit eine Beeinträchtigung der Investitionsfunktion vorliegen kann, müsste Birkenstock zunächst nachweisen, dass sie mit „Birki“ ein bestimmtes Markenimage aufbauen wollen, dass sich von ihrer Hauptmarke abhebt. Zwar versucht Birkenstock tatsächlich mit „Birki“ eine jüngere Zielgruppe anzusprechen, doch werden die Schuhe der Marke „Birki“ ohne erkennbare Abgrenzung zu den anderen Birkenstock Produkten ebenfalls auf der Website „birkenstock.com“ angeboten.
Da der Nachweis nicht glaubhaft erbracht werden konnte, sieht das OLG auch keine Beeinträchtigung der Investitionsfunktion.
Auch wenn Birkenstock diesmal vor Gericht verloren hat, sind Parallelen zu dem Rechtsstreit aus dem vergangenen Jahr zu erkennen. Erneut stört sich der Schuhhersteller an den angezeigten Suchergebnissen, die mit seiner Marke in der Folge in Verbindung gebracht werden. Auch in Zukunft werden uns wohl weitere solche Fälle beschäftigten, solange Unternehmen ihre Produkte über Handelsplattformen wie Amazon vertreiben.
Sehen auch Sie Ihre Markenrechte bedroht?
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Quellen:
Text: Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 11.04.2018
Bilder: nateen08650 /pixabay.com / CCO License || Simon / pixabay.com / CC0 License
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