• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Oreo vs. Oreo Twins: ältere bekannte Marke Oreo gewinnt

4. Juni 2020

Ist eine Keksform wie Oreo unterscheidungskräftig? Diese Frage steht im Mittelpunkt eines mehrjährigen Markenstreits zwischen Oreo und Oreo Twins. Jetzt wurde der Fall vor dem EuGH verhandelt: Inhaberin der älteren bekannten Marke Oreo gewann.

Oreo Twins
Streitmarke Oreo Twins

Im Mittelpunkt des Markenstreits stand die Anmeldung von 2015 einer EU-Marke in Klasse 30: Oreo Twins. Hersteller der Oreo Twins und Klägerin im Verfahren vor dem Europäischen Gericht (EuG) ist Galletas Gullón, SA (Spanien).

Gegen diese Markeneintragung erhob die Intercontinental Great Brands (USA) Widerspruch und berief sich auf die eigenen bekannten älteren Marken Oreo als 3D Marke und die spanische Bildmarke Oreo.

2018 wies das EUIPO die gewünschte Markeneintragung der Oreo Twins zurück wegen Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr mit der älteren und bekannten Oreo Marke, auch aufgrund der ähnlichen Keksform Oreo. Gegen diese Entscheidung wandte sich Klägerin Galletas Gullón.

Ist eine Keksform wie Oreo unterscheidungskräftig?

Die Klägerin beruft sich auf Entscheidungen der spanischen Gerichte und der EUIPO und macht geltend, dass kein Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht an der Form eines runden, schwarzen Kekses mit weißer Cremefüllung wie Oreo beanspruchen könne. Eine solche Keksform sei nicht unterscheidungskräftig. Daraus würde dann jedoch folgen, dass das einzige unterscheidungskräftige Element der älteren Marke der Wortbestandteil „Oreo“ wäre – was im Übrigen auch der EUIPO in der angefochtenen Entscheidung einräumte.

Vergleich der Marken als Ganzes

Oreo
Bekannte ältere Marke Oreo

Der EuG wies darauf hin, dass im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nicht in Frage gestellt werden kann, dass eine ältere Marke der Europäischen Union zumindest das für ihre Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitzt. Die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen zwei Marken kann sich zudem nicht darauf beschränken, nur einen Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und ihn mit einer anderen Marke zu vergleichen. Vielmehr sind für den Vergleich die einander gegenüberstehenden Marken jeweils als Ganzes zu betrachten. Nur wenn alle anderen Bestandteile der Marke zu vernachlässigen sind, kann die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf der Grundlage des dominierenden Bestandteils erfolgen, ergänzte das Gericht.

Keksform unabhängig von Unterscheidungskraft zu berücksichtigen

Oreo KeksformIst eine Keksform wie Oreo unterscheidungskräftig? Diese Frage wurde vom EuG nicht beantwortet und ist auch nicht relevant für das Verfahren vor dem EuG. Die angemeldete Marke ist sichtbar eine komplexe Marke, erläuterte der EuG, die sich aus mehreren Bild- und Wortbestandteilen zusammensetzt. Im vorliegenden Fall könne die Keksform angesichts ihrer Position und Größe und der sie hervorhebenden Elemente bei der Wahrnehmung der angemeldeten Marke nicht als zu vernachlässigend angesehen werden. Dies werde auch nicht dadurch geschmälert oder geändert, wenn die Keksform als beschreibend angesehen werde oder das Fehlen der Unterscheidungskraft dieses Markenbestandteils vorliegen würde. Aber ein Fehlen der Unterscheidungskraft einer älteren Marke kann ohnehin nicht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens festgestellt werden.

Das Gericht erinnerte daran, dass Verbraucher eine Marke normalerweise als Ganzes wahrnehmen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten. Da sich sowohl ein Oreo Keks wie auch die Oreo Twins in derselben Keksform darstellen, bestehend aus zwei runden schwarzen Keksen, die getrennt und gleichzeitig durch eine weiße Füllung verbunden sind, wird die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht nur auf den Wortbestandteil „Oreo“ gelenkt, sondern er nimmt auch die Keksform wahr. Folglich könne dieser Wortbestandteil entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder als der einzige oder unterscheidungskräftigste Bestandteil der älteren Marke noch als das dominierende Element dieser älteren Marke angesehen werden.

Oreo Twins vs. Oreo: schwache bildliche und begriffliche Ähnlichkeit

Die Beschwerdekammer des EUIPO habe daher zurecht entschieden, dass die einander gegenüberstehenden Marken eine schwache bildliche und begriffliche Ähnlichkeit aufwiesen durch die dargestellte Keksform in den Marken. Ebenso richtig war auch in der Hinweis der Beschwerdekammer auf die Bedeutung der bildlichen Ähnlichkeiten aufgrund der Art und Weise, in der die Waren gekauft wurden, ergänzte der EuG, umso mehr weil der Verbraucher die Ware selbst auswählt.

Da sich die angemeldete Marke auf „Kekse“ bezieht und diese Waren sowohl in den von der ersten älteren Marke erfassten „Getreidepräparaten“ als auch in den von der ersten älteren Marke erfassten „Backwaren“ enthalten sind, sind die erfassten Waren im Übrigen identisch, fügte das Gericht hinzu, zudem seien die Waren austauschbar und konkurrierend.

Zudem habe die erste ältere Marke eine außergewöhnliche Bekanntheit, auch dies spreche für das Bestehen einer Verbindung zwischen den fraglichen Marken.

Daher wies der EuG die Klage von Gullón vollständig zurück.

Unionsmarken werden nur nach Unionsrecht beurteilt

Zuletzt teilte der EuG auch seine Auffassung zu dem Hinweis der Klägerin auf Entscheidungen der spanischen Gerichte hin. Das Markensystem der Union ist ein autonomes System, wobei seine Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist, machte das Gericht deutlich. Die kollidierenden Marken seien nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsvorschriften zu beurteilen, und eine nationale Entscheidung, einschließlich einer Entscheidung der Rechtsprechung, könne nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen.

Möchten auch Sie Ihren Markennamen schützen oder verteidigen?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt zu uns auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 

Quellen für Text und Bild: 

Urteil des EuG ‚Oreo‘, EU:T:2020:229

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht Tag iconbegriffliche Ähnlichkeit,  bekannte Marke,  bildliche Ähnlichkeit,  EuG,  große Bekanntheit,  identische Waren,  Keksform,  nationale Gerichte,  Oreo,  Oreo Keks,  Oreo Twins,  Verwechslungsgefahr

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

3. Juni 2024
Was darf die Öffentlichkeit wissen?

Was darf die Öffentlichkeit wissen?

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum