Aufgrund des beschreibendes Charakters kann „MARRY ME“ nicht als Unionswortmarke für Online Dating geschützt werden. Das Europäische Gericht sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Online Dating und Heirat.
„MARRY ME“ als Wortmarke Online Dating
Online Dating liegt im Trend, und so meldete die Klägerin, die Marry Me Group AG (Schweiz), und meldete 2016 die die Zeichen „MARRY ME“ als Unionswortmarken an. Unter anderem erfolgte die Anmeldung für die Nizza-Klassen Klasse 9 („Software für virtuelle soziale Netzwerke“), 38 („Bereitstellung von Internet-Chatrooms für soziale Netzwerke“) und 45 („Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netzwerke“).
Sowohl das EUIPO als auch die Beschwerdekammer des EUIPO lehnten die Markeneintragung ab. Die angemeldete Marke beschreibe die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar. Zudem werde den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 45 die Partnervermittlung mit dem Ziel der Heirat zum Inhalt hätten.
„MARRY ME“ beschreibend für die beanspruchten Waren
Das Europäische Gericht (EuG) schloss sich mit seinem Urteil der Sichtweise des EUIPO an.
Der Anmelder machte geltend, dass zwischen dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Eindruck und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang bestehe. Dem widersprach das Gericht. Es sei festzustellen, dass das Wort „marry“ „heiraten“ bedeute und das Wort „me“ „mich, mir“. Verbraucher verstünden unmittelbar, dass die bei der Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen ermöglichten, heiratswillige Personen miteinander in Verbindung zu bringen.
Die mit der angemeldeten Marke in Nizza-Klasse 9 beanspruchte „Software für virtuelle soziale Netzwerke“ sei Software zur Partnersuche, stellte der EuG in seiner Beurteilung fest. Und die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 würden alle zur Kontaktaufnahme und zur Kommunikation mit anderen Personen benutzt. Folglich könnten sie auch zur Suche heiratswilliger Partner und zur Diskussion von Themen in Verbindung mit Liebesbeziehungen und Heirat benutzt werden, argumentierte das Gericht.
Die zur Klasse 45 gehörenden Dienstleistungen wiederum hätten das Ziel, Personen miteinander in Kontakt zu bringen, die ernsthafte Heiratsabsichten haben, ungeachtet des Vorbringens der Klägerin, dass dies keine Dienstleistungen der Heiratsvermittlung seien. „MARRY ME“ habe daher beschreibenden Charakter für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und sei damit von einer Markenanmeldung ausgeschlossen.
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