Verletzt eine Unionsbildmarke, die u.a. das Wort ‚Basmati‘ umfasst, die Rechte der nicht eingetragenen älteren UK Wortmarke BASMATI? Nicht die einzige interessante Frage vor dem EuG, sondern auch: hat der Brexit diesen Rechtsstreit gegenstandslos gemacht?
UK Basmati Marke gegen die Unionsbildmarke „Abresham Super Basmati Selaa Grade One World’s Best Rice“ – das war der grundsätzliche Rechtsstreit, der vor dem Europäischen Gericht (EuG) verhandelt wurde. Dies war aber nicht die einzige interessante Frage, sondern vielmehr die Auswirkungen des Brexit auf anhängige Verfahren in Bezug auf EU Marken.
BASMATI Kennzeichenstreit: Der Sachverhalt
Im Juni 2017 meldete Herr Hamid Ahmad Chakari (Wien) das Bildzeichen „Abresham Super Basmati Selaa Grade One World’s Best Rice“ als Unionsbildmarke an – für Nahrung mit Reis und Reismehl der Nizza-Klassen 30 und 31. Im Oktober 2017 erhob daraufhin die Klägerin, die Indo European Foods Ltd, Widerspruch gegen diese Unionsbildmarke. Sie machte eine erweiterte Kennzeichenverletzung (engl.: action for passing off) geltend und berief sich auf die eigene auf im Vereinigten Königreich nicht eingetragene ältere Wortmarke BASMATI, die für Reis verwendet wird.
Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte diese Beschwerde im April 2020 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass der Ausdruck „Basmati“ es ihr erlaube, wegen unerlaubter Handlung in Gestalt der erweiterten Kennzeichenverletzung nach dem Common law die Benutzung der angemeldeten Marke im Vereinigten Königreich zu untersagen. Lesen Sie in diesem Kontext auch gerne folgenden Beitrag: UK Marke nach Brexit: Entscheidung „SORRYBRO“.
Besonders interessant ist dieser Fall, der im Oktober 2021 vor dem EuG entschieden wurde, aber nicht nur wegen der erweiterten Kennzeichenverletzung, sondern vor allem, weil ja zwischen Erhebung des Widerspruchs und Entscheidung der Beschwerdekammer bis zum jetzigen Urteil 2021 der Brexit vollzogen wurde.
Zunächst also stand die Frage im Raum: hat der Brexit diesen Basmati Rechtsstreit gegenstandslos gemacht?
Auswirkungen des Brexit auf anhängige Verfahren in Bezug auf EU Marken
Das EuG verneinte dies ausdrücklich. Das Austrittsabkommen, dass die Modalitäten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union regelt habe einen Übergangszeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen, in dem das EU-Recht im Vereinigten Königreich weiterhin anwendbar war. Die Entscheidung die Entscheidung der Beschwerdekammer (die angefochtene Entscheidung) war aber am 2. April 2020 ergangen, also während des Übergangszeitraums.
Und bis zum Ende dieses Zeitraums genoss die ältere Marke BASMATI weiterhin denselben Schutz, den sie erhalten hätte, wenn das Vereinigte Königreich nicht aus der Europäischen Union ausgetreten wäre, entschied das EuG. Würde stattdessen dieser Rechtsstreit gegenstandslos geworden sein durch den Brexit, würde dies für den Gerichtshof darauf hinauslaufen, Umstände zu berücksichtigen, nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deren Begründetheit nicht berühren. Zudem habe Indo European Foods weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an dem Verfahren, ergänzte das Gericht, und dies müsse fortbestehen bis zur endgültigen Entscheidung.
Voraussetzungen der Klage wegen Kennzeichenverletzung
Zurecht habe die Beschwerdekammer entschieden, erklärte das EuG, dass die bloße Gefahr, dass die in Rede stehenden Waren von geringerer Qualität als Basmatireis sein könnten, die Klägerin nicht dazu berechtige, die Benutzung der angemeldeten Marke zu untersagen. Denn die Rechtsvorschriften über die Kennzeichenverletzung zielen nicht auf ein Qualitätsversprechen der Ware.
Die Feststellung der Beschwerdekammer jedoch, wonach die Klägerin nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen habe, dass die angemeldete Marke im Vereinigten Königreich benutzt werde und dass diese Benutzung Waren betreffe, die nicht aus echtem Basmatireis hergestellt worden seien, ist in diesem Fall nicht relevant, stellte das EuG fest.
Die tatsächliche Benutzung der angemeldeten Marke gehört nicht zu den Voraussetzungen der Klage wegen Kennzeichenverletzung, entschied das Gericht. Es ergebe sich auch aus der UK Rechtsprechung, dass eine fiktive, lautere Benutzung der angemeldeten Marke zu vermuten ist (siehe Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), Maier/ASOS Plc (2015) F.S.R. 20, Rn. 71 bis 85). Im Übrigen ist die tatsächliche Benutzung der angemeldeten Marke auch keine in Art. 8 Abs. 4 der EU Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Voraussetzung, ergänzte das EuG.
Folglich habe die Klägerin zu Recht geltend gemacht, entschied das EuG, dass sich die Gefahr einer irreführenden Präsentationsweise aus einer fiktiven, lauteren Benutzung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die allgemeine Beschreibung der in Rede stehenden Reiswaren ergebe. Die Voraussetzung der Gefahr einer irreführenden Präsentationsweise sei dann erfüllt, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise zu der Annahme verleitet werden können, dass die betreffenden Waren aus Basmatireis bestehen oder diesen enthalten, obwohl dies nicht der Fall ist. Selbst bei Waren unterschiedlicher Art könne eine irreführende Präsentationsweise vorliegen. Die Klägerin habe daher zu Recht geltend gemacht, dass die Verkehrskreise beim Kauf einer Ware, die wie die Streitmarke mit dem Bestandteil Basmati enthaltend gekennzeichnet sind, erwarten würden, dass diese Ware tatsächlich BASMATI Reis enthalte.
Die Beschwerdekammer habe die rechtlichen Kriterien für die sogenannte „erweiterte Form der Kennzeichenverletzung“ nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht falsch angewandt, erläuterte das Europäische Gericht. Denn die Beschwerdekammer hatte die Gefahr einer Täuschung und einer Beeinträchtigung des mit dem Begriff ³eBasmati³c verbundenen Firmenwerts ausgeschlossen – das aber war fehlerhaft, entschied das EuG. Wenn das EUIPO nämlich dazu aufgerufen ist, das nationale Recht des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in dem das ältere Zeichen geschützt ist, müsse es sich von Amts wegen über das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats informieren, wenn dies für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich ist, machte das Europäische Gericht deutlich.
Das EuG hob die Entscheidung der Beschwerdekammer daher auf (T‑342/20).
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Quellen:
EuG UK BASMATI vs. Unionsbildmarke mit Basmati, T‑342/20
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