Monster Energy hat im Markenstreit um die Unionsbildmarke Monster Dip verloren. Das Europäische Gericht hat heute gegen den bekannten älteren Markeninhaber entschieden.
Im Mittelpunkt des Markenstreits stand die Anmeldung von Marco Bösel (Deutschland) vom Juli 2014 einer EU-Bildmarke für Monster-Dip in den Nizza-Klassen 2, 37 and 40. Gegen diese Markeneintragung erhob die amerikanische Monster Energy Company Widerspruch und berief sich auf die eigenen älteren Marken Monster Energy als EU- Wortmarke und zwei EU Bildmarken.
Beschwerdekammer sieht keine Verwechslungsgefahr
Mit Entscheidung vom 10. Februar 2017 („die angefochtene Entscheidung“) wies die Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Nach dem visuellen, klanglichen und konzeptionellen Vergleich der fraglichen Marken befand sie in gewissem Maße eine Ähnlichkeit zwischen ihnen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden jedoch keinen Zusammenhang zwischen diesen Marken herstellen, daher sei keine Verwechslungsgefahr gegeben.
Gericht weist Widerspruch von Monster Energy zurück
Klägerin Monster Energy sieht sowohl eine deutliche Ähnlichkeit, vor allem konzeptionell, und macht den beträchtlichen Rufs ihrer älteren Marken geltend. Tatsächlich teilen sich Monster Energy und Red Bull sich den Markt für Energy Drinks im Grunde komplett auf. Die Unterscheidungskraft der älteren EU-Bildmarke MONSTER ENERGY sei wegen des guten Rufs für alle relevanten Waren groß und die Verbindung, die Verbraucher zwischen der angemeldeten Marke und der älteren bekannten Marke herstellen können, berge außerdem die Gefahr der Irreführung.
Das Gericht weist diesen Widerspruch zurück. Die Klägerin habe die angefochtene Entscheidung falsch interpretiert, heißt es im heutigen Urteil. Die Beschwerdekammer habe eine konzeptionelle Ähnlichkeit zu Recht in dem Sinn festgestellt, dass diese Marken dem Teil der Öffentlichkeit ähnlich seien, der die Bedeutung des gemeinsamen Wortes „Monster“ beider Zeichen verstehen würde.
Dies gelte aber nicht für den Vergleich zwischen Monster Energy und Monster Dip. Die Beschwerdekammer habe daher richtigerweise festgestellt, dass diese Marken nur teilweise weltweit ähnlich sind.
Die maßgeblichen Verkehrskreise würden trotz des guten Rufs der älteren Marke für alkoholfreie Getränke keinen Zusammenhang zwischen der älteren EU-Bildmarke MONSTER ENERGY und der angemeldeten Marke herstellen.
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