Seit Jahren wird der Markenstreit Messi vs. Massi vor den Europäischen Gerichten ausgetragen. Der EuGH hat nun bestätigt, dass es keine Verwechslungsgefahr der beiden Marken gibt wegen dem hohen Bekannheitsgrad von Messi.
Mit seinem Urteil (EU:C:2020:722) bestätigt das höchste Europäische Gericht (EuGH) die Entscheidung des vorinstanzlichen EuG von 2018 – wir berichteten. Der Markeninhaber der älteren Marke „Massi“ hatte wegen Verwechslungsgefahr Widerspruch gegen die Marke Messi eingelegt und vor dem EUIPO auch Recht bekommen. Doch der EuG hatte die Entscheidungen der Beschwerdekammer der EUIPO aufgehoben.
Das EUIPO und Streithelfer Massi klagten daraufhin vor dem EuGH und machten einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend. Im Kern ging es um die Frage: War die Bekanntheit von Messi, die Gegenstand der Anmeldung der jüngeren Unionsmarke war, zu berücksichtigen in der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr?
Der EuGH bestätigte das. Zwar sei die Bekanntheit der älteren Marke zweifellos ein relevanter Faktor für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, doch ebenso sei auch die etwaige Bekanntheit des Anmelders zu berücksichtigen, erläuterte der EuGH. Das EuG habe daher zurecht festgestellt, dass sich „Messi“ daher begrifflich deutlich von dem Wort „massi“ unterscheide wegen dem hohen Bekannheitsgrad von Messi. Entsprechend liege keine Verwechslungsgefahr zwischen Messi und Massi vor, urteilte der EuGH und bestätigte das Urteil des EuG.
Ist der hohe Bekannheitsgrad von Messi eine bekannte Tatsache?
Auch der zweite Rechtsmittelgrund wurde durch den EuGH zurückgewiesen. Die Kläger bestreiten damit im Grunde, dass der Ruf des Familiennamens Messi als Familienname des weltberühmten Fußballspielers und als Person des öffentlichen Lebens eine bekannte Tatsache sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehe jedoch kein Erfordernis, die Richtigkeit allgemein bekannter Tatsachen nachzuweisen, betonte der EuGH. Im Übrigen stelle die Feststellung des Gerichts (im vorliegenden Fall des EuG), ob die fraglichen Tatsachen allgemein bekannt sind oder nicht, eine Tatsachenfeststellung dar.
Indem die Kläger den EuGH auffordern, diese Tatsachenfeststellung zu überprüfen, ohne jedoch eine Verfälschung derselben geltend zu machen, ist ein solches Ansinnen als unzulässig zurückzuweisen, führte der EuGH aus. Der hohe Bekanntheitsgrad des Fußballers sei auf jeden Fall in die Prüfung der Verwechslungsgefahr einzubeziehen.
Die Klage wurde daher abgewiesen. Der Bekanntheitsgrad von Weltfußballer Messi schließt eine Verwechslungsgefahr zwischen Messi und Massi aus.
Möchten auch Sie Ihre Marke schützen oder verteidigen?
Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.
Quellen:
Urteil des EuGH ‚Messi vs. Massi‘, EU:C:2020:722
Bild:
Schreiben Sie einen Kommentar