Verfahren gegen Anmeldungen von Wort- oder Wortbildmarken werden oft vor dem Europäischen Gericht entschieden. Doch der jetzige Fall ist besonders: darf der berühmte Fußballer Lionel Andrés Messi seinen Nachnamen als Gemeinschaftmarke schützen? Ja, sagt der EuG.
MESSI versus MASSI
Der Fall begann 2011, als der Fußballer Messi eine Gemeinschaftsmarke Nr. 1 0 1 81 154„MESSI“ (Bildmarke) beim Europäischen Amt für (EUIPO) anmeldete. Entsprechend dem üblichen Prozedere wurde die gewünschte Markenanmeldung im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 158/2011 veröffentlicht. Gegen die Eintragung der angemeldeten Marke legte Herr Jaime Masferrer Coma gemäß Artikel 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Artikel 46 der Verordnung Nr. 2017/1001) Widerspruch ein, da er ältere Markenrechte an der Wortmarke der MASSI Union unter anderem auch in dergleichen Warenklasse habe.
Die Widerspruchsabteilung des EUIPO bestätigte diesen Widerspruch, sie erkannte auf eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken. Dies wurde auch durch die Erste Beschwerdekammer der EUIPO bestätigt.
Das Urteil des EuG
Mit seinem aktuellen Urteil hebt der EuG die bisherigen Entscheidungen auf und stellt fest: MESSI ist unverwechselbar.
Der EuGH berücksichtigte zunächst die grafischen Elemente der angemeldeten Marke, die klar unterschiedlich zwischen den beiden strittigen Marken seien. Auch mache der stilisierte Großbuchstabe „M“ für alle Verbraucher im jeweiligen Gebiet sofort ersichtlich, dass es sich um die Marke des berühmten Fußballspielers Lionel Messi handele, so das Gericht.
Auch klanglich konnte der EuG keine Verwechslungsgefahr erkennen. Denn die korrekte Aussprache der angemeldeten Marke von Messi würde erfordern, dass man das stilisierte „M“ mitspricht, quasi „m messi“. Und das sei deutlich unterschiedlich zu „massi“.
Zudem findet der EuG auch nicht genügend berücksichtigt, dass es sich bei Messi um den Nachnamen eines sehr berühmten Fußballers handelt. Die Beschwerdekammer habe unterstellt, „dass nur das Publikum, das Fans des Fußballs oder des Sports im Allgemeinen sei, seinen Nachnamen kenne.“ Wenn das aber der Fall wäre, so das Gericht, wäre der Name einer berühmten Persönlichkeit nicht der breiten Öffentlichkeit bekannt, sondern nur in seinem fußballerischen Bereich. Das aber ist offensichtlich nicht der Fall.
Große Teile der relevanten Verkehrskreise würden Wort „messi“ mit dem Nachnamen des berühmten Fußballspielers in Verbindung bringen und somit das Wort „massi“ als einen konzeptionell anderen Begriff wahrnehmen, schließt der EuG.
Unter bestimmten Umständen können begriffliche Unterschiede der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen entgegenwirken. Das sei hier genau der Fall, da mindestens eines der fraglichen Zeichen aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise eine klare und spezifische Bedeutung hat. MESSI ist also unverwechselbar.
Gleichzeitig bedeutet dies aber auch für den berühmten Messi: es kann keine Verwechslungsgefahr geltend gemacht werden zwischen der Marke „Messi“ gegen die Wortmarke „Massi“.
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Quellen:
Curia Europe: T:2018:230 (in Spanish)
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