Der Markenbegriff Smart ist eine gängige Beschreibung für intelligente Technologie, entschied der EuG und bestätigte heute die Nichtigkeit für das Zeichen smartthings, weil es beschreibend sei. Gewinner in diesem Nichtigkeitsverfahren um smart:)things ist Samsung.
Markenanmelder der Marke smart:)things ist die smart things solutions GmbH (Deutschland). Sie meldete die smart:)things 2012 als EU Marke an in den der Nizza-Klassen 9, 20 und 35. Gegen diese Markeneintragung legte Samsung Electronics GmbH (Deutschland) Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Nichtigkeitserklärung der Marke.
Die Markenanmelderin wehrte sich und argumentierte, dass die angefochtene Marke unverwechselbar sei, weil sie bei der Anmeldung im Jahr 2012 nicht in Wörterbüchern enthalten gewesen sei und außerdem das Konzept für das Internet der Dinge (IoT) bei den Verbrauchern damals weder beliebt noch bekannt gewesen sei. Der Markenbegriff Smart sei damals nur Menschen zugeschrieben worden, nicht aber Waren oder Dienstleistungen.
Die Beschwerdekammer des EUIPO folgte dieser Argumentation jedoch nicht und erklärte die Marke smart:)things 2018 für nichtig- wir berichteten. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, die heute nun vom Europäischen Gericht (EuG) entschieden wurde.
Emoticon nicht unterscheidungskräftig
Ein weiterer interessanter Aspekt im Urteil der Beschwerdekammer war das Emoticon in der Mitte des Zeichens smart:)things.
Das Emoticon ändere diese Bewertung nicht, denn es sei nicht unterscheidungskräftig, entschied die Beschwerdekammer. Vielmehr sei allgemein bekannt, dass das Zeichen 🙂 direkt zum positiven Smiley-Symbol werde, und zwar über die üblichen Tastaturen. In der angefochtenen Marke unterstreiche es die Bedeutung von „smart“ als clever und sei auch in Kombination aller dieser Elemente als solche nicht unterscheidungskräftig.
EuG bestätigt die Entscheidung der Beschwerdekammer
Der EuG bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer zur Nichtigerklärung der Streitmarke Smartthings. Der Wortbestandteil und Markenbegriff Smart beziehe sich ganz klar auf intelligente Technologie, daher sei dieser Wortbestandteil Smart für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend, urteilte der EuG.
Die Markenanmelderin habe keinen Nachweis erbracht, dass 2012 Smart nur für Menschen, nicht aber für Technologie beschreibend war, erläuterte der EuG. Zudem seien auch andere Marken mit dem Markenbegriff Smart zu dem Zeitpunkt schon längst als beschreibend abgelehnt worden, führte der EuG aus, und nannte die Markenablehnung des Zeichens SmartCam im Mai 2003 und SmartNet im Februar 2005. Auch in jüngerer Zeit wurden Markeneintragungen mit dem Markenbegriff Smart im übrigen sehr oft abgelehnt, können wir ergänzen, so zum Beispiel SMARTLINK, smartactive und die Bildmarke SMART E-BIKE.
Dies bestärke die Feststellung, dass es unzutreffend ist, anzunehmen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Eigenschaft „ Smart “ nur dem Menschen zuschrieben, urteilte das Gericht und wies die Klage der smart things solutions GmbH ab.
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Quellen für Text und Bild:
Urteil des EuG Smart 😉 things, EU:T:2020:483
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