Samsung gewinnt im Nichtigkeitsverfahren um smart:)things vor der Beschwerdekammer des EUIPO. Das Urteil bestätigt, dass „smart“ keine Chancen auf Markenschutz hat und dass Emoticons nicht per se unterscheidungskräftig sind.
Samsung Electronics GmbH (Deutschland) hatte Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke smart:)things für Waren der Nizza-Klassen 9, 20 und 35 eingelegt, war aber mit dem Widerspruch zunächst vor der Widerspruchsabteilung gescheitert. Denn die die Widerspruchsabteilung erkannte in dem Emoticon in der strittigen Marke ein Minimum an Unterscheidungskraft und bewertete die Marke daher auch insgesamt nicht als rein beschreibend.
Samsung focht diese Begründung an. Dass die allgegenwärtige Nutzung und positive Konnektion die durch dieses „Smiley“-Emoticon vermittelt wurde, führe nicht zu einem unverwechselbaren Zeichen als ein Ganzes, sondern sei geradezu beschreibend, indem die Nachricht übermittelt werde, dass die Vorrichtung zu einem cleveren und benutzerfreundlicheren Gerät führe, argumentierte Samsung.
Diesem Argument stimmte die Beschwerdekammer des EUIPO in der jetzigen Entscheidung zu. „Smart“ und „Things“ seien eindeutig beschreibend, auch die Kombination aus beiden. Das Emoticon wiederum fördere positive Gefühle und wirke in Kombination mit den Wortbestandteilen auch beschreibend, denn die Marke beschreibe insgesamt „smartness“ der Funktionen ihrer Geräte, heißt es in der Entscheidungsbegründung.
Die Beschwerdekammer betonte, dass kein Markenschutz für Begriffe zuzulassen sei, die sich auf technologisch fortschrittliche Lösungen beziehen, allerdings noch nicht beliebt oder bekannt sind am Tag der Anmeldetag. Denn solche Begriffe seien anfällig dafür, in den folgenden Jahren sehr begehrt zu werden und dann für sehr viele Bereiche beschreibend zu sein.
Sind bei Anmeldung unbekannte Wörter unverwechselbar?
Der Markenanmelder, die smart things solutions GmbH (Deutschland), hatte argumentiert, dass die angefochtene Marke unverwechselbar sei, weil sie bei der Anmeldung im Jahr 2012 nicht in Wörterbüchern enthalten gewesen sei und außerdem das Konzept für das Internet der Dinge bei den Verbrauchern damals weder beliebt noch bekannt gewesen sei. Die Beschwerdekammer wies dies zurück. Der Begriff müsse für alle Marktteilnehmer frei bleiben, da er für verschiedene Technologien sehr häufig verwendet werde. Die Tatsache, dass er 2012 nicht in einem Wörterbuch enthalten war, sei für den Fall irrelevant.
Wobei der Wortbestandteil „Smart“ sehr beliebt ist in neuen Markenanmeldungen, die allerdings regelmäßig vom EUIPO zur Eintragung abgelehnt werden. Das Urteil nennt eine kleine Auswahl der neuesten Markenablehnungen:
- Smartflex, R 424/2018-4 of 03/07/2018;
- SMARTSURFACE, R 1765/2017-2 of 25/05/2018;
- 20/11/2018, R 835/2018-4, smart:)things
- SmartLogin, R 2219/2017-4 of 23/04/2018;
- smart color, R 1950/2017-4 of 16/02/2018;
- SmartTel+, R 861/2017-2 of 16/01/2018;
- SMARTPALLET, R 1486/2017-4 of 21/12/2017;
- smart sensor business 4.0, R 973/2017-4 of 14/11/2017;
- smartID+, R 2430/2016-4 of 08/11/2017;
- SMART E-BIKE (fig.), R 382/2017-1 of 07/11/2017;
- SMARTnet, R 238/2017-2 of 13/10/2017;
- SMART+, R 1134/2017-4 of 05/10/2017;
- SMARTLINK, R 512/2017-5 of 21/09/2017;
- smartactive, R 673/2017-5 of 07/09/2017;
- smart flow, R 492/2017-4 of 06/09/2017;
- SMART 1, R 730/2017-5 of 04/09/2017;
- SMARTMEMBRANE, R 786/2016-1 of 31/08/2017;
- SMARTKID, R 2263/2016-4 of 16/06/2017;
- SMARTBALL, R 117/2018-4 of 08/10/2018
Emoticons sind nicht per se unterscheidungskräftig
Das Emoticon ändere diese Bewertung nicht, denn es sei nicht unterscheidungskräftig. Vielmehr sei bekannt, dass 🙂 direkt zum positiven Smiley-Symbol wird über die üblichen Tastaturen. In der angefochtenen Marke unterstreiche es die Bedeutung von „smart“ als clever und sei auch in Kombination aller dieser Elemente als solche nicht unterscheidungskräftig. Die Darstellung des Zeichens 🙂 in grün mache sie in der strittigen Marke nur getrennt von der Darstellung im Zeichen sichtbar. Aber Elemente in einer bestimmten Farbe haben an sich nach allgemeiner Rechtsprechung keinen unverwechselbaren Charakter ((03/07/2003,T-122/01, Best Buy), (07/06/2016, T-220/15, We care)).
Daher beurteilte die Beschwerdekammer die vorliegende Marke für die betreffenden Waren und Dienstleistungen als vollständig beschreibend und erklärte die Marke smart:)things am 20. November für nichtig.
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