• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

Markenausschluss wegen technischer Wirkung aus der Form der Ware

27. März 2020

Der EuG lehnte den 3D Markenschutz für ein Zeichen ab – in Form von einem Globussockel – wegen technischer Wirkung der Marke. Dass es alternative Formen gibt, mit denen die gleiche technische Wirkung erzielt werden kann, verhindert keinen Markenausschluss wegen technischer Wirkung aus der Form der Ware.

Globus SockelKlägerin Tecnodidattica SpA (Italien) meldete 2016 ein Zeichen an in Form von einem Sockel für Globen und Lampen als Europäische 3D Marke für Waren in den Nizza-Klassen 11 (Lampensockel, Halterungen zur Befestigung von Lampen;) und 16 (Erdglobusse; Himmelsglobusse; Karten; Bücher; Atlanten). Die Markenanmeldung wurde zugelassen für Karten; Bücher; Atlanten in der Nizza-Klasse 16, für alle anderen Waren jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt.

Markenausschluss wegen technischer Wirkung aus der Form der Ware

In der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung – zunächst vor der Beschwerdekammer, gestern nun vor dem Europäischen Gericht (EUG) – stand im Mittelpunkt die Frage, ob es sich bei der angemeldeten Marke um ein Zeichen handelt, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Denn ein solches Zeichen ist vom Markenschutz ausgeschlossen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 2017/1001.

Technische Wirkung, obwohl kein technischer Wert?

3D Marke Sockel
3D Marke der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, dass die Form der abgelehnten Markenanmeldung keinen technischen Wert habe und noch weniger funktional sei als traditionell für die Herstellung für Globussockeln und Lampensockeln verwendete Formen. Die Beschwerdekammer habe dieses Argument zu Unrecht zurückgewiesen.

Der EuG räumte zwar ein, dass jede Form von Waren bis zu einem gewissen Grad funktional ist. Es wäre daher unangemessen, die Eintragung einer Form von Waren als Marke allein mit der Begründung abzulehnen, dass sie nützliche Merkmale aufweist, erläuterte das Gericht. Als absolute Eintragungshindernis seien ausschließlich die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Formen zu berücksichtigen. Dies aber war vorliegend der Fall, urteilte der EuG. Denn alle wesentlichen Merkmale der in dem zur Eintragung angemeldeten Zeichen dargestellten Form (ein Sockel und ein Drehpunkt) seien unerlässlich, um die beanspruchten Waren zu stützen und gegebenenfalls ihre Drehung zu ermöglichen.

Alternative Formen mit gleicher technischer Wirkung irrelevant

Außerdem machte die Klägerin geltend, dass sie kein Monopol erreiche mit der Markenanmeldung, da es alternative Formen mit gleicher technischer Wirkung gebe, z. B. in Form eines Stativs oder einer Strichplatte.

Und tatsächlich soll Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 2017/1001 vor allem verhindern, dass das Markenrecht (das bei ständiger Verlängerung der Schutzgebühren eine unendlich lange Schutzdauer hat) dazu führt, dass einem Unternehmen ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird. Aus diesem Grund kann im Übrigen auch erworbene Unterscheidungskraft durch Benutzung einer Marke keinen Markenausschluss wegen technischer Wirkung aus der Form der Ware verhindern.

Alternative Formen mit gleicher technischer Wirkung sind irrelevant und nicht geeignet, die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 auszuschließen, erläuterte der EuG. Denn die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form als Marke würde es ermöglichen, anderen Unternehmen nicht nur die Verwendung derselben Form, sondern auch die Verwendung ähnlicher und alternativer Formen zu verbieten.

Funktionalität eines Zeichens trotz dekorativer Elemente

Außerdem beruft sich die Klägerin auf die bisherige Rechtsprechung (September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P), wonach das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii keine Anwendung finde, wenn das fragliche Zeichen eine Form habe, in der ein nichtfunktionales Element wie ein dekoratives oder phantasievolles Element eine wichtige oder wesentliche Rolle spiele. Die Klägerin sah dies erfüllt, da die Platzierung der Achse und die Neigung der Kugel in der abgelehnten Marke gerade keinen technischen Wert haben, es handele sich um eine Stilisierung.

Das Gericht wies diese Beschwerde jedoch zurück. Es handele sich höchstens um eine geringfügige Stilisierung der wesentlichen Merkmale dieser Form, die für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Diese Aspekte seien weder besonders phantasievoll noch besonders auffällig, befand das Gericht. Nur dann aber wäre ein nichtfunktionales und dekoratives Element als so wesentlich anzusehen, einen Markenausschluss wegen technischer Wirkung aus der Form der Ware zu verhindern.

Im vorliegenden Fall erfüllen jedoch alle wesentlichen Merkmale der Form eine technische Funktion, das Vorhandensein von nicht wesentlichen Merkmalen ohne technische Funktion ist dann unerheblich.

Der EuG wies daher die Klage vollständig zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Markeneintragung der 3 D Marke abzulehnen mit Ausnahme für Karten, Bücher und Atlanten.

Möchten auch Sie Ihre Marke verteidigen oder schützen?

Unsere Anwälte verfügen über langjährige Expertise im Markenrecht sowie im gesamten Gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht zu vertreten – in Deutschland und auch international.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

 

Quellen:

Urteil des EuG ‚Forme de socles de globe et de lampe‘, EU:T:2020:130

Bild:

geralt | pixabay.com | CCO License

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht Tag icon3D-Marke,  technische Wirkung,  Marke abgelehnt,  technischer Wirkung aus der Form der Ware,  Markenausschluss,  nichtfunktionale Elemente,  EuG,  Marke ausgeschlossen wegen technischer Wirkung,  Urteil,  alternative Formen,  Europäisches Gericht,  alternative Formen mit gleicher technischer Wirkung

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

15. Februar 2022
SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung