Der EuG lehnte den 3D Markenschutz für ein Zeichen ab – in Form von einem Globussockel – wegen technischer Wirkung der Marke. Dass es alternative Formen gibt, mit denen die gleiche technische Wirkung erzielt werden kann, verhindert keinen Markenausschluss wegen technischer Wirkung aus der Form der Ware.
Klägerin Tecnodidattica SpA (Italien) meldete 2016 ein Zeichen an in Form von einem Sockel für Globen und Lampen als Europäische 3D Marke für Waren in den Nizza-Klassen 11 (Lampensockel, Halterungen zur Befestigung von Lampen;) und 16 (Erdglobusse; Himmelsglobusse; Karten; Bücher; Atlanten). Die Markenanmeldung wurde zugelassen für Karten; Bücher; Atlanten in der Nizza-Klasse 16, für alle anderen Waren jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt.
Markenausschluss wegen technischer Wirkung aus der Form der Ware
In der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung – zunächst vor der Beschwerdekammer, gestern nun vor dem Europäischen Gericht (EUG) – stand im Mittelpunkt die Frage, ob es sich bei der angemeldeten Marke um ein Zeichen handelt, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Denn ein solches Zeichen ist vom Markenschutz ausgeschlossen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 2017/1001.
Technische Wirkung, obwohl kein technischer Wert?
Die Klägerin argumentierte, dass die Form der abgelehnten Markenanmeldung keinen technischen Wert habe und noch weniger funktional sei als traditionell für die Herstellung für Globussockeln und Lampensockeln verwendete Formen. Die Beschwerdekammer habe dieses Argument zu Unrecht zurückgewiesen.
Der EuG räumte zwar ein, dass jede Form von Waren bis zu einem gewissen Grad funktional ist. Es wäre daher unangemessen, die Eintragung einer Form von Waren als Marke allein mit der Begründung abzulehnen, dass sie nützliche Merkmale aufweist, erläuterte das Gericht. Als absolute Eintragungshindernis seien ausschließlich die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlichen Formen zu berücksichtigen. Dies aber war vorliegend der Fall, urteilte der EuG. Denn alle wesentlichen Merkmale der in dem zur Eintragung angemeldeten Zeichen dargestellten Form (ein Sockel und ein Drehpunkt) seien unerlässlich, um die beanspruchten Waren zu stützen und gegebenenfalls ihre Drehung zu ermöglichen.
Alternative Formen mit gleicher technischer Wirkung irrelevant
Außerdem machte die Klägerin geltend, dass sie kein Monopol erreiche mit der Markenanmeldung, da es alternative Formen mit gleicher technischer Wirkung gebe, z. B. in Form eines Stativs oder einer Strichplatte.
Und tatsächlich soll Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 2017/1001 vor allem verhindern, dass das Markenrecht (das bei ständiger Verlängerung der Schutzgebühren eine unendlich lange Schutzdauer hat) dazu führt, dass einem Unternehmen ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird. Aus diesem Grund kann im Übrigen auch erworbene Unterscheidungskraft durch Benutzung einer Marke keinen Markenausschluss wegen technischer Wirkung aus der Form der Ware verhindern.
Alternative Formen mit gleicher technischer Wirkung sind irrelevant und nicht geeignet, die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 auszuschließen, erläuterte der EuG. Denn die Eintragung einer ausschließlich funktionellen Form als Marke würde es ermöglichen, anderen Unternehmen nicht nur die Verwendung derselben Form, sondern auch die Verwendung ähnlicher und alternativer Formen zu verbieten.
Funktionalität eines Zeichens trotz dekorativer Elemente
Außerdem beruft sich die Klägerin auf die bisherige Rechtsprechung (September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P), wonach das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii keine Anwendung finde, wenn das fragliche Zeichen eine Form habe, in der ein nichtfunktionales Element wie ein dekoratives oder phantasievolles Element eine wichtige oder wesentliche Rolle spiele. Die Klägerin sah dies erfüllt, da die Platzierung der Achse und die Neigung der Kugel in der abgelehnten Marke gerade keinen technischen Wert haben, es handele sich um eine Stilisierung.
Das Gericht wies diese Beschwerde jedoch zurück. Es handele sich höchstens um eine geringfügige Stilisierung der wesentlichen Merkmale dieser Form, die für die Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Diese Aspekte seien weder besonders phantasievoll noch besonders auffällig, befand das Gericht. Nur dann aber wäre ein nichtfunktionales und dekoratives Element als so wesentlich anzusehen, einen Markenausschluss wegen technischer Wirkung aus der Form der Ware zu verhindern.
Im vorliegenden Fall erfüllen jedoch alle wesentlichen Merkmale der Form eine technische Funktion, das Vorhandensein von nicht wesentlichen Merkmalen ohne technische Funktion ist dann unerheblich.
Der EuG wies daher die Klage vollständig zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Markeneintragung der 3 D Marke abzulehnen mit Ausnahme für Karten, Bücher und Atlanten.
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Quellen:
Urteil des EuG ‚Forme de socles de globe et de lampe‘, EU:T:2020:130
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