Die Marke „en Vogue“ und ihre mögliche Löschung wurden vor dem BPatG verhandelt- und Antragsteller für die Löschung war in diesem Fall nicht einmal die VOGUE. Das Gericht hat zudem in der Urteilsbegründung die aktuelle Rechtsprechung zu Unternehmenskennzeichen im deutschen Markenrecht präzisiert.
Unternehmenskennzeichen im Markenrecht
Denn das deutsche Markenrecht sieht einen Markenschutz für sogenannte Unternehmenskennzeichen vor. Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen geschützt, dazu zählen alle Zeichen, die im geschäftlichen Handel als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Unternehmens benutzt werden.
Der Fall: abgelehnte Löschung der Marke „en Vogue“
Von diesem Schutzrecht hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall um die abgelehnte Löschung der Marke „en Vogue“ Gebrauch gemacht und das Zeichen „en Vogue Sculptured Nail Systems“ im Januar 2009 als Unternehmenskennzeichen unter Markenschutz stellen lassen. Darauf berief sich die Beschwerdeführerin und beantragte die Löschung der deutschen Wort- und Bildmarke „en Vogue“, die im November 2013 für teils gleiche Waren eingetragen wurde mit dem Hinweis auf Verwechslungsgefahr.
Das Bundespatentgericht (BPatG) wies die Beschwerde ebenso zurück wie zuvor schon das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Verwechslungsgefahr durch den Bestandteil „en Vogue“ in ihrer prioritätsälteren Firmenbezeichnung berufen, urteilte das Gericht, denn der Begriff „en vogue“ werde als beschreibende, werblich anpreisende Angabe verstanden – im Bereich Mode, Aussehen, Schönheit und auch Kosmetik. Daher sei das Unternehmenskennzeichen „en Vogue Sculptured Nail Systems“ nicht unterscheidungskräftig. Das Unternehmenskennzeichen bestehe aus rein beschreibenden Angaben.
Die Beschwerdeführerin hatte entgegen ihrer Annahme keinen bundesweiten Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber der angegriffenen Marke „en Vogue“, weshalb das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zu Recht zurückgewiesen habe, urteilte das BPatG.
Marke „en Vogue“ – denkt da jemand an DIE VOGUE?
Seit November 1982 ist zudem die Wort- und Bildmarke „VOGUE“ in Deutschland geschützt durch die Condé Nast Germany GmbH. Condé Nast und das Advance Magazine Publishers sind Inhaber zahlreicher berühmter und einflussreicher Medienmarken wie VOGUE, Vanity Fair, GLAMOUR, GQ, The New Yorker und WIRED. Und tatsächlich ist die angefochtene Marke „en Vogue“ ebenfalls Streitmarke in einem anderen Widerspruchsverfahren, das die Inhaberin der Medienmarke „VOGUE“ gegen den deutschen Markenanmelder führt, das Advance Magazine Publishers Inc.
Rechtsprechung für Unternehmenskennzeichen
Zudem hat das Gericht die Rechtsprechung zu Unternehmenskennzeichen im deutschen Markenrecht präzisiert. Das Entstehen des Schutzes des Unternehmenskennzeichens setze zunächst dessen Ingebrauchnahme und Benutzung im geschäftlichen Verkehr voraus, führte das BPatG aus. Dies sei unabhängig davon, ob es sich um eine in- oder ausländische Kennzeichnung handelt, erfordere aber, dass sich auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lasse.
Allerdings sei die Schutzentstehung in § 5 Abs. 2 MarkenG nur unvollständig geregelt, präzisierte das BPatG. Da selbst aus der Namensfunktion nur die Fähigkeit zur Individualisierung, nicht aber zur Unterscheidung von Unternehmen folgt, setze die Schutzentstehung die Unterscheidungskraft des Zeichens voraus. Ein Unternehmenskennzeichen könne nur durch Unterscheidungskraft seine Funktion erfüllen, nämlich Unternehmen voneinander zu unterscheiden, stellte das BPatG klar und verwies auf das Urteil „goFit“ des BGH (I ZR 201/16) zu Amazons Suchfunktion – wir berichteten.
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft seien daher die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen und auch die Auffassung der beteiligten bzw. angesprochenen inländischen Kreise. Im Kern sei zu beurteilen, ob das Zeichen geeignet ist, als Name des Unternehmens zu wirken und so wahrgenommen zu werden.
Unterschiede zwischen Registermarken und Unternehmenskennzeichen
Es gibt jedoch Unterschiede in der für die Eintragung von Marken notwendigen Unterscheidungskraft zwischen Unternehmenskennzeichen und eingetragenen Marken, führte das BPatG aus. Während Registermarken dazu in der Lage sein müssen, eine Ware oder Dienstleistung bundesweit zu unterscheiden, genüge für Unternehmenskennzeichen ggf. bereits die Fähigkeit zur Unterscheidung von Unternehmen bzw. Geschäftsbetrieben und Unternehmenseinheiten auf einer regionalen Ebene.
Die für § 5 Abs. 2 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft weiche von der für die Eintragung von Marken notwendigen konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ab, urteilte das Gericht. Sie umfasse auch die Prüfung, ob das Zeichen beschreibenden Charakter im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2, 3 MarkenG hat. Eine besondere Originalität, z. B. durch eigenartige Wortbildung oder Heraushebung aus der Umgangssprache sei nicht erforderlich für die Unterscheidungskraft von Unternehmenskennzeichen; es genüge, wenn keine beschreibende Verwendung für die Tätigkeit des Unternehmens vorliege.
Das Unternehmenskennzeichen „en Vogue Sculptured Nail Systems“ verfüge allerdings nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft, urteilte das BPatG und wies die Beschwerde gegen die Markeneintragung „en Vogue“ zurück.
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