Das Bildzeichen Cannabis Store Amsterdam kann nicht als Unionsmarke unter Schutz gestellt werden, urteilte gestern der EuG. Ein solches Zeichen verstoße gegen die öffentliche Ordnung, weil es auf Cannabis als Suchtstoff aufmerksam macht.
Im Dezember 2016 meldete Klägerin Ms Santa Conte (Italien) das Bildzeichen „Cannabis Store Amsterdam“ als Unionsmarke an, unter anderem für Backwaren, Schokolade, Getränke, Bier und allgemein Getränke und Nahrungsmittel der Nizza-Klasse 43.
Die gewünschte Markeneintragung wurde jedoch sowohl vom Prüfungsamt als auch von der Beschwerdekammer zurückgewiesen wegen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Gegen diese Zurückweisung klagte Ms Santa Conte vor dem Europäischen Gericht (EuG), der gestern in diesem Fall urteilte.
Cannabis – ein illegaler Suchtstoff?
Die Klägerin machte vor Gericht geltend, das Wort „Cannabis“ beziehe sich nicht auf einen illegalen Suchtstoff, sondern lediglich auf den Alltagsbegriff für Hanf, sowohl auf Englisch als auch auf Italienisch. Das stilisierte Design des Cannabisblattes werde auch von allen Industriesektoren verwendet, die Cannabis verwenden, insbesondere von den Textil- und Pharmaunternehmen. Diesem Argument wollte das Gericht nicht folgen.
Cannabis – eine Frage der öffentlichen Ordnung
Es sei darauf hinzuweisen, erläuterte der EuG, dass in den Mitgliedstaaten, in denen der Konsum und die Verwendung des aus Cannabis gewonnenen Suchtstoffs weiterhin verboten ist, die Bekämpfung der Verbreitung von Cannabis besonders sensibel ist. Dies entspreche dem Ziel der öffentlichen Gesundheit und damit einem Interesse von grundlegender Bedeutung. Damit sei auch die Verwendung dieses Stoffes Cannabis eine Frage der „öffentlichen Ordnung“.
Rechtsauffassung zu Verstößen gegen die öffentliche Ordnung
Das Europäische Gericht führte in diesem Kontext die Rechtsauffassung zu Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und gute Sitten aus. Die gesetzliche Grundlage dazu ist Article 7 der EU Richtlinie 2017/1001.
Nach Absatz 2 des genannten Artikels gilt ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung auch, wenn dies nur in einem Teil der Union vorliegen oder sogar nur in einem einzigen Mitgliedstaat. Denn Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder die anerkannten Grundsätze der Moral verstoßend empfunden werden können, seien nicht in allen Mitgliedstaaten gleich, unter anderem aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen, erläuterte das Gericht.
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Streitmarke macht auf Marihuana aufmerksam
Die Beschwerdekammer habe zurecht nicht nur das stilisierte Design des Cannabisblattes berücksichtigt, sondern die Kombination aller Elemente der Streitmarke. Dies führte zu dem richtigen Schluss, dass die Klägerin, wenn auch unbeabsichtigt, auf den Begriff Cannabis als Suchtstoff aufmerksam gemacht hat, erklärte das EuG.
Nach Ansicht des EuG war die Marke daher zurecht vom Amt und von der Beschwerdekammer (EUIPO) abgelehnt worden wegen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung.
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