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Malle keine EU Wortmarke mehr

28. Mai 2020

Malle ist als EU Wortmarke für nichtig erklärt worden. Seit 2004 war der Begriff Malle eine geschützte EU Wortmarke, mit dem gezielt Lizenzforderungen und Abmahnungen gestellt wurden. Dennoch besteht noch immer Markenschutz für „Malle“; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und in DE läuft auch ein Verfahren gegen die Wortmarke.

Malle keine EU MarkeDer Unternehmer Jörg Lück aus Hilden (Deutschland) hatte sich „Malle“ bereits 2001 als deutsche Wort- und Bildmarke (DE 30146994) und seit 2004 als europäische Wortmarke schützen lassen (EM 002631166). Geschützt wird die Bezeichnung „Malle“ dabei für folgende Waren und Dienstleistungen:

  • Tonträger (Nizza-Klasse: 9);
  • Ausstrahlung von TV- und Rundfunksendungen (Nizza-Klasse 38);
  • Werbung (Nizza-Klasse: 35);
  • Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Party-Organisation, Party-Durchführung; Betrieb einer Diskothek; Produktion von Audio-Dateien (Nizza-Klasse 41)

Mit dem Beschluss vom 18. Mai 2020 hat nun der EUIPO die EU Wortmarke Malle für nichtig erklärt. Das EUIPO stellte fest, dass ein absolutes Schutz-Hindernis vorliege, denn das Wort „Malle“ sei ein Wort der allgemeinen Standard-Sprache. Zudem ist entscheidend, dass das deutsche Publikum das Wort „Malle“ eindeutig als geographischen Hinweis auf die Insel Mallorca verstehen würde.

Rechtskräftig ist dieser Beschluss jedoch noch nicht. Und auch das Verfahren vor dem Düsseldorfer Landgericht ist noch nicht entschieden, dort wird um die deutsche Wort- und Bildmarke verhandelt. Insofern ist bis auf Weiteres immer noch der Markenschutz für Malle zu beachten ebenso wie auch weiterhin etwaige Abmahnungen in Bezug auf „Malle“ rechtens sind.

Markeneintragung „Malle“ für Abmahnungen

Der Hildener Unternehmer nutzte die Markeneintragung des Begriffs „Malle“ für Lizenzforderungen und für Abmahnungen gegen kommerzielle Nutzung des Begriffs. So wurde beispielsweise der deutsche Reiseblog „Reisetiger“ abgemahnt, bei dem in einem Beitrag mehrfach das Wort „Malle“ verwendet wurde.

Eine Lizenzforderung wurde auch an einen Gastronom gerichtet, der eine Party unter dem Motto „Malle für alle“ veranstaltete. Dieser Gastronom weigerte sich. Seiner Ansicht nach ist „Malle“ die gängige Abkürzung für Mallorca.

Malle- Kurzform für Mallorca oder Party Insel?

Dies ist nun der entscheidende Aspekt im Fall „Malle“ vor dem Düsseldorfer Landgericht. Assoziiert man „Malle“ vor allem mit der Insel Mallorca oder als Synonym für eine bestimmte Art, Partys zu feiern? Diese Frage entscheidet darüber, ob „Malle“ als Marke beschreibend ist.

Der EUIPO hat dies mit seinem Beschluss (Az.: 32 783 C) entschieden und sieht das Wort „Malle“ eindeutig als geographischen Hinweis auf die Insel Mallorca.

Was zu tun bei Abmahnung?

Solange weiterhin Markenschutz für Malle besteht, ist eine Abmahnung rechtens und muss grundsätzlich von beachtet werden. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass sich Markenschutz immer auf die gewerbliche Nutzung bezieht. Die rein private Nutzung der Begriffe „Malle“ oder „Ballermann“ kann daher nicht abgemahnt werden.

Zudem wird um den Begriff Malle in einem schwebenden Verfahren verhandelt. Umso mehr empfehlen wir die Beratung durch einen erfahrenden Rechtsanwalt für Abmahnungsrecht wie auch unsere Kanzlei gerne anbietet, sollten Sie eine Abmahnung und Zahlungsaufforderung erhalten.


 

Quellen: 

Beschluss des EUIPO Az.: 32 783 C

Bild:

casischatz | pixabay.com | CCO License

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Category iconAbmahnung,  Markenrecht Tag iconnichtig,  Art. 7 Abs. 1 Buchst. d,  Abmahnung,  EU-Marke,  Beschluss,  Malle,  kein EU Marke mehr,  Wortmarke Malle,  EUIPO,  Marke nichtig,  Lizenzforderung

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