Malle ist nicht nur eine weit verbreitete Kurzform und ein Synonym für Mallorca, sondern auch eine geschützte Marke – bereits seit 2002. Vor dem Landgericht Düsseldorf klagen nun die Abgemahnten.
Malle und Ballermann haben sich in Deutschland als feste Begriffe für Mallorca als spanische Party Insel etabliert. Dennoch sind beide Begriffe als Marke geschützt. Die Eigentümer der Marken nutzen dies für kommerzielle Nutzung als Lizenzgeber und für Abmahnungen gegen andere, die ebenfalls mit den Begriffen „Malle“ und „Ballermann“ informieren und werben.
Marke Malle vor dem Düsseldorfer Landgericht
Über den Begriff „Malle“ muss jetzt aktuell das Düsseldorfer Landgericht entscheiden. Der Unternehmer Jörg Lück aus Hilden (Deutschland) hatte sich „Malle“ bereits 2001 als deutsche Wort- und Bildmarke (DE 30146994) und 2002 als europäische Wortmarke eintragen lassen (EM 002631166). Geschützt wird die Bezeichnung „Malle“ dabei für folgende Waren und Dienstleistungen:
- Tonträger (Nizza-Klasse: 9);
- Ausstrahlung von TV- und Rundfunksendungen (Nizza-Klasse 38);
- Werbung (Nizza-Klasse: 35);
- Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Party-Organisation, Party-Durchführung; Betrieb einer Diskothek; Produktion von Audio-Dateien (Nizza-Klasse 41)
Der Hildener Unternehmer nutzte die Markeneintragung des Begriffs „Malle“ für Lizenzforderungen und für Abmahnungen gegen kommerzielle Nutzung des Begriffs. So wurde beispielsweise der deutsche Reiseblog „Reisetiger“ abgemahnt, bei dem in einem Beitrag mehrfach das Wort „Malle“ verwendet wurde.
Eine Lizenzforderung wurde auch an einen Gastronom gerichtet, der eine Party unter dem Motto „Malle für alle“ veranstaltete. Dieser Gastronom weigerte sich. Seiner Ansicht nach ist „Malle“ die gängige Abkürzung für Mallorca.
Malle- Kurzform für Mallorca oder Party Insel?
Dies ist nun der entscheidende Aspekt im Fall „Malle“ vor dem Düsseldorfer Landgericht. Assoziiert man „Malle“ vor allem mit der Insel Mallorca oder als Synonym für eine bestimmte Art, Partys zu feiern? Diese Frage entscheidet darüber, ob „Malle“ als Marke beschreibend ist.
Denn geografische Herkunftsbezeichnungen können nicht unter Markenschutz gestellt werden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (und § 7 Abs. 1 c) Unionsmarken-VO) sind diejenigen Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft dienen können.
Wenn also das Gericht „Malle“ als stellvertretend für „Mallorca“ sehen würde, wäre der Begriff nicht schutzfähig – vorausgesetzt allerdings, dass „Malle“ vor allem als „Mallorca“ verstanden wird.
Im Übrigen ist auch der Begriff „Malle für alle“ seit 2004 als Wortmarke (DE 30419966) geschützt, Markeninhaberin ist die MORE Marketing Organisation und Radioentwicklungs GmbH & Co. KG aus Hamburg. Dies aber ist derzeit nicht relevant für den Fall.
Ballermann vom OLG München als Marke bestätigt
In dem vergleichbaren Fall „Ballermann“ urteilte bereits im September 2018 das OLG München. Annette und André Engelhardt (Deutschland) hatten sich „Ballermann“ ebenfalls vor fast 20 Jahren als Marke schützen lassen. Sie betreiben die sogenannte „Ballermann-Ranch“ und veranstalten im großen Stil „Ballermann-Partys“. Mit Abmahnungen gingen die Markeninhaber Engelhardt gegen andere vor, die den Begriff „Ballermann“ kommerziell nutzten.
So kam der Fall „Ballermann“ vor das Oberlandesgericht München (OLG), das am 27. September 2018 zugunsten der Markeninhaber Engelhardt entschied. Markenrechte würden verletzt werden, wenn der Betreiber einer Gaststätte eine „Ballermann Party“ ankündigt, urteilte das OLG München (Az. 6 U 1304/18). Explizit begründete das Gericht in seinem Urteil, dass die Marke „Ballermann“ nicht nur rein beschreibend sei und damit als Marke schutzfähig. Wenn eine Marke einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gebe, sei die Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigt. Die Kennzeichnungskraft der Marke könne dadurch sogar gestärkt sein, führte das OLG München aus.
Abmahnung erhalten – was nun?
Solange Markenschutz besteht, ist eine Abmahnung rechtens und muss grundsätzlich von beachtet werden. Ignorieren Abgemahnte eine solche Abmahnung, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen gerichtlich auf Unterlassung und Schadensersatz verurteilt werden können. Wir empfehlen die Beratung durch einen erfahrenden Rechtsanwalt.
Wir möchten aber auch darauf hinweisen, dass sich Markenschutz immer auf die gewerbliche Nutzung bezieht. Die rein private Nutzung der Begriffe „Malle“ oder „Ballermann“ kann daher nicht abgemahnt werden. Dennoch sollten Sie auch dann den Fall von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, denn eine private Nutzung gilt schneller als gewerbliche Nutzung als allgemein angenommen wird.
Wird Marke „Malle“ gelöscht?
Gegen die europäische Wortmarke „Malle“ ist – unabhängig von der Entscheidung des LG Düsseldorf – ein Löschungsantrag vor dem EUIPO anhängig. Bis zu einer Entscheidung des EUIPO gilt jedoch die Eintragung der Marke und gelten auch alle Rechte des Markeninhabers, das Löschungsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung.
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Quellen:
Bericht des WDR
Bild:
MallorcaGraphics / www.pixabay.com / CCO License
Euler meint
Schon ganz schön hart, wofür man heute alles Abmahnungen erhält bzw. Einen Anwalt braucht. Da ist es manchmal doch besser, wenn man sowas erst gar nicht nutzt….
In jedem Fall danke für die Informationen!