Immer mehr Personen wollen ihre Internet Domain als Marke schützen lassen. Auch hier muss dann die entscheidende Frage im Markenrecht beantwortet werden: Besitzt der Domain Name Unterscheidungskraft? Im Fall „Headline24“ wirkt die Domain für Online-Dienstleistungen beschreibend, entschied jetzt das Bundespatentgericht.
DPMA: Marke beschreibt „verfügbare Schlagzeile“
Im Juni 2014 wurde die Marke „Headline24“ von der Inhaberin zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die folgenden Dienstleistungen angemeldet:
- Klasse 35: Werbung; Internet-Dienste (Vermittlung und Vermietung von Werbezeiten und Werbeflächen im Internet)
- Klasse 38: Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers (in Bezug auf Nachrichten und Werbung)
- Klasse 41: Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen (in Bezug auf Nachrichten und Werbung)
- Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware
Mit Ausnahme der Dienstleistungen der Klasse 42 und einem Teil der Klasse 35 wurde die Anmeldung vom DPMA im November 2015 jedoch wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
In seiner Begründung hatte das DPMA zunächst festgestellt, dass die anzumeldende Marke aus einer einfachen, werbeüblichen Grafik besteht. Zudem ist der englische Begriff „Headline“ eindeutig als hervorgehobene Überschrift oder als Schlagzeile einer Zeitung oder Anzeige zu verstehen. Der in der Werbebranche häufig auftretende Zusatz der Zahl „24“ weist zusätzlich auf ein rund um die Uhr verfügbares Angebot hin.
Daher sei die Marke „Headline24“ für inländische Verkehrskreise unmissverständlich so zu verstehen, dass die angebotenen Dienstleistungen rund um die Uhr verfügbare Schlagzeilen als Gegenstand haben. Somit wirke die Marke für Dienstleistungen beschreibend und habe in der Konsequenz keine Unterscheidungskraft.
Markenanmelderin vermisst „großzügigen Maßstab“
Die Markenanmelderin legte gegen den Beschluss Beschwerde ein, da sie bei der Beurteilung des DPMA den von der Rechtsprechung geforderten „großzügigen Maßstab“ vermisse. Denn selbst wenn man die Marke „Headline24“ als ein rund um die Uhr verfügbares Angebot von Schlagzeilen interpretiere, beschreibt dies ihrer Ansicht nach nicht die beanstandeten Dienstleistungen. Nutzer von Internetplattformen und Unternehmen würden bei den Dienstleistungen „Werbung über das Internet“ sowie „Pflege von Daten in Bezug auf Nachrichten und Werbung im Internet“ keinen beschreibenden Bezug zu „Schlagzeilen“ sehen. Das träfe auch auf die rein technischen Dienstleistungen der Klasse 38 zu.
Zudem verweist die Markenanmelderin darauf, dass der Verkehr anhand des Schlagwortes bei Domains das dahinter steckende Unternehmen erkennen würde. Als Beispiele dienen Portale wie Check24.de, Flüge.de, Ab-in-den-urlaub.de oder Günstiger.de.
BPatG: Marke hat keine herkunftshinweisende Funktion
Der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts (BPatG) teilt die Auffassung der Markenanmelderin jedoch nicht. Denn zu den genannten Dienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und Übermittlung von Daten. Und nach Ansicht des BPatG würden angesprochene Verkehrskreise aufgrund des thematischen Bezugs bei den betreffenden Dienstleistungen nicht zwischen diesen beiden Komponenten unterscheiden. Somit wirke die Bezeichnung „Headline24“ weiterhin beschreibend und habe für den Verkehr keine herkunftshinweisende Funktion.
Auch die grafische Gestaltung der Marke begründet für sich oder in Kombination mit den Wortbestandteilen keine Eintragungsfähigkeit, da diese sich „in einem gebräuchlichen werbeüblichen Stilmittel erschöpft“.
Der von der Markenanmelderin erbrachte Verweis auf Internetportale mit ähnlich gebildeten Bezeichnungen hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung. Das BPatG erwähnte dazu nur, dass „aus einer möglichen Bekanntheit derartiger Portale nicht auf die Eignung einer vergleichbar gebildeten Bezeichnung als Herkunftshinweis geschlossen werden kann“.
Im Februar hatten wir bereits über einen ähnlichen Fall berichtet. Dabei wurde darüber gestritten, ob die Domain „billiger-mietwagen.de“ eine gültige Unionsmarke sei.
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Quellen:
Urteil des Bundespatentgerichts vom 29.11.2017 29 W (pat) 507/16
Bild:
USA-Reiseblogger / pixabay.com / CC0 License
Darstellung der Marke aus Urteil des Bundespatentgerichts vom 29.11.2017
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