Die deutsche SilverTours GmbH mit ihrem großen Onlineportal für Mietwagen kann nicht durchsetzen, dass die Domain billiger-mietwagen.de als europäische Wortmarke geschützt wird. Der Europäische Gerichtshof hat in der letzten Woche die Ablehnung der gewünschten Wortmarkeneintragung bestätigt.
Verhandelt wurde der Fall SilverTours GmbH gegen EUIPO (T‑866/16). Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die in Deutschland sehr bekannte Domain www.billiger-mietwagen.de, über die weltweit Mietwagen angemietet werden können. Der Domaininhaber wollte diesen Domainnamen gerne als europäische Wortmarke schützen. Das Europäische Patentamt (EPA) hatte aber die Eintragung abgelehnt. Letzte Woche bestätigte nun das Europäische Gericht (EuG), dass billiger-mietwagen.de nicht geschützt werden kann.
Der Hintergrund des Falls
- Juli 2015: Die SilverTours GmbH meldete das Wortzeichen billiger‑mietwagen.de als Wortmarke in den Nizzaklassen 35, 38, 39 und 42 an
- Dezember 2015: das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) lehnte den gewünschten Markeneintrag ab.
Die Begründung lautete, die angemeldete Marke weise keine Unterscheidungskraft auf und sei beschreibend. - Januar 2016: Die SilverTours GmbH legte Berufung ein
- November 2016: die fünfte Beschwerdekammer des EUIPO lehnte die Beschwerde ab
- November 2016: Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO (R 206/2016‑5)
billiger-mietwagen.de sei grammatikalisch falsch
Die Klage der SilverTours GmbH stützte sich auf drei Punkte:
- Das EUIPO habe übersehen, dass die Anmeldemarke billiger‑mietwagen.de nicht nur sprachunüblich, sondern grammatikalisch falsch gebildet sei. Aufgrund dessen entnähmen die maßgeblichen Verkehrskreise der Anmeldemarke keinen Aussagegehalt. Auch weise die sprachunübliche Wortfolge auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen hin.
- Das EUIPO habe den direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der fraglichen Wortmarke und den von ihr erfassten Dienstleistungen nicht berücksichtigt.
- Die angemeldete Wortmarke zähle nicht zu denjenigen Markenkategorien, bei es schwierig sei, die Unterscheidungskraft festzustellen. Vielmehr gehöre die Marke zur „typischsten“ Markenkategorie, nämlich der, bei der schon die Zeichenart für eine Eignung als Herkunftsnachweis spreche.
EuG lehnte die Klagepunkte ab
Das Gericht bewertete die Klagepunkte folgendermaßen:
- Das EUIPO habe in seiner Klagebeantwortung ausführlich zu den Regeln der deutschen Grammatik im Zusammenhang mit den fraglichen Wortzeichen Stellung bezogen. Die drei Wortkombinationen „der billiger Mietwagen“, „ein billiger Mietwagen“ und „billiger Mietwagen“ seien alle in sprachlicher und grammatikalischer Hinsicht richtig.
- Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, sollen von allen frei verwendet werden können (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) . Diese Vorschrift schließt es daher aus, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
- Die Beschwerdekammer habe zu Recht entschieden, dass das angemeldete Zeichen billiger‑mietwagen.de für die betroffenen Dienstleistungen beschreibend ist und dass daher seiner Eintragung als Unionsmarke das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstehe
Das Gericht wies die der SilverTours GmbH ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO. Außerdem hat der Kläger die Kosten zu tragen.
Eintragung von beschreibenden Marken
Die Eintragung von beschreibenden Marken wird aus gutem Grund schwer gemacht. Denn sonst wäre es sehr leicht möglich, einem einzigen Unternehmen die Beschreibung oder Bezeichnung von Eigenschaften, Merkmalen oder Besonderheiten der eigenen Dienstleistung oder des eigenen Produkts vorzubehalten. Dennoch kommt es immer wieder auch zu erstaunlichen Entscheidungen. So konnte beispielsweise in Spanien das Wort „Matratze“ als Wortmarke geschützt werden, obwohl – oder im Grunde weil – es dort keine sprachliche Bedeutung hat. Dies führte aber dennoch zu einem Urteil gegen die deutsche Firma „Matratzen Concord“ wegen Verwechslungsgefahr der Marken. Wir berichteten ausführlich über diesen kuriosen Fall.
Das Urteil hat übrigens keinerlei Auswirkungen auf den überaus bekannten Domainnamen billiger-mietwagen.de. Da die SilverTours GmbH Inhaberin der Domainrechte ist und Domainnamen durchaus beschreibend sein dürfen, wird sich für die Kunden der Mietwagenportals nichts ändern.
Auch france.com kann nicht als eine Unionsmarke geschützt werden
UPDATE vom 26. Juni 2018: Heute hat der Europäische Gerichtshof in einem weiteren prominenten Fall (T-71/17) über einen Domainnamen entschieden, der als Marke geschützt werden sollte: france.com kann nicht als eine Unionsmarke geschützt werden, urteilte das EuG heute.
Der Gerichtshof berücksichtigte insbesondere die Überlegungen der EUIPO zur Verwechslungsgefahr. Sie kam zu dem Schluss, dass es wenig visuelle Ähnlichkeit zwischen den umstrittenen Zeichen in ihrer allgemeinen visuellen Gestaltung gibt.
Das Gericht bestätigte jedoch die Einschätzung der EUIPO, dass die gegensätzlichen Zeichen vom Klang her nahezu identisch sind. Es sei davon auszugehen, dass viele Verbraucher das Zeichen France.com nur mit dem Wort „Frankreich“ bezeichnen würden, so das EuG heute.
Darüber hinaus sind die umstrittenen Zeichen auch konzeptionell sehr ähnlich, da sie das gleiche Konzept vermitteln: Frankreich, der Eiffelturm und die Farben der französischen Flagge.
Das EuG hält daher eine Verwechslungsgefahr für gegeben und bestätigt den Widerstand Frankreichs gegen die Eintragung der Unionsmarke france.com.
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Quelle:
Text:
Curia Rechtssache T‑866/16: SilverTours GmbH v. EUIPO
Pressemitteilung des EuG v. 26.06.2018
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