Harley-Davidson bekam vor dem OLG Frankfurt Recht im Streit um Markenverletzung. Ein Ex Vertragshändler darf ‚HD‘ nicht als Teil einer neuen Unternehmensbezeichnung oder als Zeichen seiner Spezialisierung nutzen – auch wenn er noch in der Navigationssoftware (fälschlich) als offizieller Händler gelistet ist.
Ex Vertragshändler von Harley-Davidson
Der Beklagte in diesem Fall ist der Ex Vertragshändler von Harley-Davidson, der von 1997 bis 2017 autorisierter Vertragshändlerin der Klägerin war, deutsches Tochterunternehmen der H-D U.S.A. LLC, die Herstellerin von Motorrädern unter der Marke Harley-Davidson ist.
Nach Vertragsbeendigung zu Ende 2017 prüfte die Klägerin, ob der Beklagte die Nutzung der Harley-Davidson Marken in der Firmierung betrieb oder im Geschäftsauftritt (vor allem in der Online Darstellung) noch den Eindruck erweckte, immer noch offizieller Vertragshändler von Harley-Davidson zu sein. Genau dafür fand die Klägerin deutliche Zeichen:
Auf der Webseite des Beklagten hieß es zunächst „Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH“; als daraufhin Harley-Davidson die geforderte Vertragsstrafe erhöhte, änderte der Beklagte den Text auf der Webseite in „Von 1997-2017 waren wir autorisierter Vertragshändler für Buell und Harley-Davidson. …Y GmbH (ehemals A – Harley-Davidson Vertretung Stadt1 GmbH) …“.
Zudem betrieb der Beklagte einen Onlineshop unter dem Domainnamen ‚HDOnlineshop.de‘.
Harley-Davidson: Vertrags- und Markenverletzung
Harley-Davidson sah darin eine Vertrags- und Markenverletzung, denn gemäß der „zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Händler“ war der Beklagte verpflichtet, nach Vertragsbeendigung jegliche Nutzung der „Harley-Davidson Marken“ einzustellen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass das Landgericht Frankfurt der Klage stattgab.
In der Berufung vor dem OLG Frankfurt machte der Beklagte zwei Argumente zu seinen Gunsten geltend: weil der Beklagte noch immer mit sämtlichen Kontaktdaten als Vertragshändlerin in allen Navigationsgeräten der Touringmodelle der Klägerin bis zur Modellpallette 2018 gespeichert war, könne man ihm keinen Rechtsmissbrauch vorwerfen; es sei schließlich die Klägerin selbst, die über die Navigation auch nach Vertragsende seinen Kunden vermittelte, er sei noch der offizielle Vertragspartner. Es sei also die Klägerin, die rechtsmissbräuchliches Verhalten gezeigt hatte.
Außerdem liege gar kein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin vor, denn er betreibe jetzt vorrangig ein Unternehmen in der Tourismusbranche.
In Navigationssoftware noch als offizieller Händler gelistet
Doch das OLG Frankfurt wies die Argumente zurück. Externe Navigationsgeräte können durch den Kunden selbst aktualisiert werden, indem das Gerät über eine USB-Schnittstelle an einen Rechner angeschlossen wird. Aber selbst wenn das nicht möglich war, oder dazu nötiges Update nicht mit Vertragsende ausgeliefert wurden, erklärte das OLG Frankfurt, wäre das kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin. Denn es würde sich eindeutig um ein Versehen der Klägerin handeln, die natürlich keinerlei Interesse daran haben könne, dass der Beklagte noch in der Navigationssoftware angezeigt wurde.
Auch seine Behauptung, er stehe nicht im Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin, wies das OLG zurück. Der Beklagte betreibe auf seiner Internetseite auch einen Shop, in dem er gebrauchte Motorräder der Marke Harley-Davidson anbietet. Das sei eindeutig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, urteilte das Gericht, auch wenn die Parteien auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind.
OLG Frankfurt zum Art 14 Abs. 1 lit. c) UMV
Nach Vertragsbeendigung war daher jegliche Nutzung der „Harley-Davidson Marken“ einzustellen, entschied das OLG Frankfurt, und dies gelte auch für den Webshop ‚HDOnlineshop.de‘. Die Verwendung des Kürzels „HD“ verletze die Rechte der Klägerin an ihrer Unionsmarke „H-D“, erläuterte das Gericht, und die Verwendung des Kürzels „HD“ in dem Domainnamen sei auch nicht erforderlich, um auf eine Spezialisierung des Beklagten hinzuweisen. Darauf kann man sich grundsätzlich berufen gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c) UMV (Unionsmarkenverordnung), aber eben nicht in diesem Fall.
Denn die Einschränkung der Rechte des Unionsmarkeninhabers gemäß Art 14 Abs. 1 lit. c UMV setzt voraus, dass die Benutzung der Marke praktisch das einzige Mittel darstellt, um die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass der Werbende spezialisiert auf den Handel von Waren mit dieser Marke ist. Dies formulierte das OLG Frankfurt als Leitsatz seiner Entscheidung. Eine in diesem Sinne zulässige Benutzung der Marke liege jedoch nicht vor, ergänzte das Frankfurter Gericht, wenn auf eine ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird, indem die Marke als Teil einer Unternehmensbezeichnung eingesetzt wird.
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Quellen:
Urteil des OLG Frankfurt ‚Harley-Davidson‘, 6 U 102/20
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