Kann eine Flaschenform, die als grafische Darstellung der 3D Marke mit einer Linie in der Flasche eingetragen worden ist, seine Benutzung als Flaschenform mit einem Grashalm nachweisen? Nein, urteilte der EuG in seinem interessanten Urteil in Bezug auf die Grafische Darstellung der 3D Marke.
Das Europäische Gericht hat ein interessantes Urteil in Bezug auf die Grafische Darstellung einer 3D Marke getroffen (EU:T:2020:439). Wie genau muss die grafische Darstellung einer 3D Marke sein – und wie genau muss die Beschreibung dazu passen?
Sachverhalt: Flaschenform mit Grashalm
Konkret ging es diesem Fall um eine Flaschenform, die 1996 von Underberg (Deutschland) mit einem in der Flasche steckendem Grashalm als 3 D Marke angemeldet und eingetragen worden war.
Gegen diese Markenanmeldung klagte Przedsiębiorstwo Polmos Białystok (Polen) bzw. nach Fusion die CEDC International sp. z o.o. (Polen) und berief sich auf die eigene ältere 3 D Marke, die eine sehr ähnliche Flaschenform mit einer Linie in der Flasche zeigt. Die Klägerin CEDC International verwies auch auf die Beschreibung der eigenen Markeneintragung, in der ein Grashalm in der Flasche beschrieben wurde. Zudem wurden zahlreiche Beweismittel für den Nachweis der Benutzung der älteren Marke ebenfalls für die Flaschenform mit einem Grashalm in der Flasche erbracht.
Der Widerspruch wurde jedoch sowohl von der Widerspruchsabteilung als auch von der Beschwerdekammer des EUIPO zurückgewiesen (August 2016, R 1248/2015-4, die „angefochtene Entscheidung“). Die Beschreibung zu einer Marke muss genau zu der eingereichten graphischen Darstellung dieser Marke passen. Wenn aber – wie im Fall der älteren Marke von CEDC International – eine Linie in der Flasche dargestellt wird, ist dies eine Linie und eben kein Grashalm. Die Beschreibung der älteren Marke könne hier nicht zur Klarstellung oder Verdeutlichung dienen, da sie nicht mit der Darstellung, die eine Linie und nicht wie beschrieben einen Grashalm zeigt, übereinstimmt.
Eine Linie ist kein Grashalm
Das Europäische Gericht (EuG) hatte daher die Frage zu entscheiden, wie eine graphische Darstellung einzuordnen ist, die von der Beschreibung zu dieser Marke leicht abweicht. Das Gericht bestätigte dabei die Sichtweise der Beschwerdekammer. Eine grafische Darstellung, der es an Präzision und Klarheit mangelt, ermögliche es nicht, den Umfang des beantragten Schutzes zu bestimmen, urteilte der EuG. Entscheidend für den Schutzumfang der Marke sei allein die Art und Weise, wie sie allein aufgrund des Zeichens in seiner eingetragenen Form wahrgenommen wird, betonte der EuG, und verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil Deichmann um den Sportschuh mit gestrichelten Linien (EU:T:2018:7).
Nur eine realistischere Darstellung eines Grashalms oder die echte Abbildung eines solchen in eine Flasche gesteckten Halms hätte seine Präsenz in der älteren Marke klar und deutlich festlegen können, präzisierte das Gericht. So aber falle ein Grashalm nicht in den genauen Schutzumfang der älteren Marke.
Denn das angebliche Vorhandensein eines Grashalms gehe nicht aus der Darstellung, sondern nur aus der Beschreibung hervor. Diese Beschreibung enthalte jedoch eine Fehlinterpretation der Darstellung, weil sie das grafische Element der Linie über das Sichtbare hinaus interpretiert, indem sie feststellt, dass dieses Element ein Grashalm sei. Der Schutzgegenstand werde aber allein durch die in der Eintragungsurkunde enthaltene Wiedergabe der Marke definiert, betonte der EuG. Diese könne möglicherweise durch die Beschreibung präzisiert werden – wenn die Beschreibung mit der Wiedergabe übereinstimmt. Das aber war hier nicht der Fall.
Keine Änderung des Schutzumfangs durch Benutzung der Marke
Die Tatsache, dass die Klägerin Beweismittel für den Nachweis der Benutzung der älteren Marke ebenfalls für die Flaschenform mit einem Grashalm in der Flasche erbracht hatte, sei zudem nicht relevant, ergänzte das Gericht. Die Bestimmung des genauen Gegenstands des durch eine Marke gewährten Schutzes kann durch die tatsächliche Benutzung der Marke auf dem Markt in keiner Weise geändert werden, urteilte der EuG.
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Quellen:
Urteil ‚Flaschenform mit Grashalm ‚, EuG EU:T:2020:439
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