Der schwäbische Whisky Glen Buchenbach darf – zumindest vorläufig – nicht länger so heißen. Gestern urteilte das Landgericht Hamburg in dem bereits vor dem EuGH verhandelten Streit um den Namensbestandteil Glen und die geografische Bezeichnung Scotch.
Geklagt hatte die Schottische Whisky Association (TSWA) gegen einen schwäbischen Whiskyhersteller Michael Klotz, der einen Whisky namens „Glen Buchenbach“ produziert und vertreibt. Die Klägerin im Ausgangsverfahren machte geltend, dass die Verwendung des Begriffs “Glen” gegen die eingetragene geografische Angabe “Scotch Whisky” verstoße ( wir berichteten: Geografische Wortmarke: Schwäbischer Glen Whisky- denkt da jemand an Schottland?). Dieser Rechtsbereich ist durch eine eigene EU-Verordnung geregelt, die Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
Rechtfertigt sich die Bezeichnung Glen im schwäbischen Buchenbachtal?
Der deutsche Whiskyhersteller hatte argumentiert, dass er im Namen des Whiskys eindeutig anzeige, dass es sich um einen deutschen und zwar um einen schwäbischen Whisky handele. Denn das Etikett des strittigen Whiskys enthält beispielsweise folgende Angabe: Waldhornbrennerei, Glen Buchenbach, Swabian Single Malt Whisky.
Die klagende TSWA war dagegen der Meinung, die Bezeichnung „Glen“ wecke bei Verbrauchern eine Assoziation mit Schottland und schottischem Whisky, ungeachtet der hinzugefügten übrigen Angaben zur deutschen Herkunft des Erzeugnisses.
Der Fall wurde bis vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt (EuGH), der mit Urteil vom 7. Juni 2018 ( C44/14 EU:C:2018:415 ) entschied: Eine „indirekte gewerbliche Verwendung“ einer eingetragenen geografischen Angabe liege nur dann vor, wenn der streitige Bestandteil in einer Form verwendet wird, die mit dieser Angabe identisch oder ihr klanglich und/oder visuell ähnlich ist.
Es genüge somit nicht, befand der EuGH, dass irgendeine Assoziation mit der eingetragenen geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet vor Konsumenten wecken kann. Es sei aber auch die inhaltliche Nähe der Bezeichnung zu der Angabe zu berücksichtigen.
Es könne aber selbst dann eine „Anspielung“ in Sinne der EU Richtlinie vorliegen, wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist (Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla, C‑75/15, EU:C:2016:35), urteilte der EuGH. Entscheidend und vom Landgericht Hamburg zu prüfen sei deshalb, ob Durchschnittsverbraucher bei dem Begriff „Glen“ sofort an „Scotch Whisky” denke, urteilte der EuGH und verwies den Fall an das deutsche Gericht zurück.
Glen klingt zu schottisch
Das Landgericht Hamburg traf gestern das Urteil darüber. Ein schwäbischer Whisky darf das Wort „Glen“ nicht im Namen tragen, urteilte das LG Hamburg. Mit dem Namensbestandteil „Glen“ werde die besonders geschützte geografische Angabe Scotch beeinträchtigt.
Durch die EU-Spirituosenverordnung werde nicht allein die direkte Verwendung der geografischen Herkunftsbezeichnung geschützt, sondern auch angrenzende irreführende Bezeichnungen. Die zusätzlichen Angaben zur deutschen Herkunft des Whiskys auf den Etiketten seien nicht ausreichend, befand das LG Hamburg. Denn die meisten Whiskys in Deutschland haben einen schottischen Ursprung, ganz wie der Name suggeriert. Auch darf das Etikett bei der Frage nach der Irreführung keine Rolle spielen, da der Schutz der EU Verordnung andernfalls zu einfach auszuhebeln sei, urteilte auch der EuGH. Und irreführende Bezeichnungen seien auf das einzelne Wort abzustellen, nicht auf den Gesamteindruck des Produkts, stellte das LG Hamburg klar.
Der nahe Stuttgart in Schwaben gebrannte Whisky Glen Buchenbach darf – zumindest vorläufig – nicht länger so heißen. Der Whiskyhersteller Michael Klotz Rechtsmittel kann gegen das Urteil des LG Hamburg Rechtsmittel einlegen, für diese Entscheidung ist einen Monat lang Zeit.
Die Schottische Whisky Association zeigte sich gestern sofort sehr erfreut über das Urteil. Man habe klare Beweise vorgelegt, dass Glen“ eng mit Schottland und Scotch Whisky verbunden ist, heißt es bei der Scotch Whisky Associaton.
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EuGH Glen Buchenbach 7. Juni 2018 C‑44/17
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