Der Generalanwalt bekräftigte in seinem heutigen Schlussantrag, dass eine Kollektivmarke nach normalen Regeln Unterscheidungskraft nachweisen muss. Dies ist ein Rückschlag für Zypern im Markenstreit um zypriotischen Halloumi Käse.
Halloumi Käse als geschützte Herkunftsbezeichnung?
Zypern und die Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Stiftung für den Schutz des traditionellen zypriotischen Käses namens Halloumi) versuchen seit 2014, eine geschützte Herkunftsbezeichnung für den bekannten Halloumi Käse zu erreichen, der zypriotischen Herstellern vorbehalten wäre. Zugleich laufen verschiedene Verfahren, mit denen Zypern die markenrechtliche Verwendung der Bezeichnung Halloumi verhindern wollen. Einen Rückschlag erlebte Zypern erst vor wenigen Monaten, als sie im UK den Markenschutz für Halloumi Käse verloren – wir berichteten.
HALLOUMI als Kollektivmarke geschützt
Die Foundation ist allerdings seit Juli 2000 Inhaberin der kollektiven Wortmarke HALLOUMI für Waren der Klasse 29 mit der Beschreibung „Käse“. In der Unionsmarkenverordnung ist die Kollektivmarke definiert als eine Marke, die „dazu dienen kann, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (Artikel 74 UMV). Hersteller von als Kollektivmarke geschützten Waren oder der Dienstleistungen gehören einem bestimmten Verband an und sind als solche berechtigt, die Marke zu benutzen.
Im vorliegenden Fall erhob die Foundation Widerspruch gegen Markenanmeldung einer Bildmarke mit dem Wortelement BBQLOUMI (ebenfalls für Käse) durch ein bulgarisches Unternehmen. Dies führte dazu, dass die Foundation das höchste europäische Gericht (EuGH) darum ersuchte, die den bisherige Ablehnung ihres Widerspruchs aufzuheben. Dazu trug der Generalanwalt heute seinen Schlussantrag vortrug. Einen ersten Fall mit Bezug auf die Kollektivmarke HALLOUMI entschied der Gerichtshof übrigens 2013 rechtskräftig und zwar gegen die Foundation (Beschluss vom 21. März 2013, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM (C‑393/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:207)). Der Bezeichnung HALLOUMI komme nur geringe Unterscheidungskraft zu, hatte der EuGH geurteilt, und eine Verwechslungsgefahr zu der Wortmarke HELLIM ausgeschlossen.
Kollektivmarke garantiert kollektive betriebliche Herkunft
Die Foundation vertritt jedoch die Auffassung, einer Kollektivmarke komme zwangsläufig ein gesteigerter Schutz zu, den das Gericht nicht hinreichend berücksichtigt habe. Denn mit gesteigertem Schutz sind geringere Anforderungen an den Nachweis der Unterscheidungskraft verbunden.
Das ist jedoch nicht der Fall, machte der Generalanwalt in seinem heutigen Schlussantrag klar, die Unterscheidungskraft auch von Kollektivmarken müsse anhand der allgemeinen Regeln beurteilt werden. Weil eine Kollektivmarke also – analog zu jede anderen eingetragenen Marke – die kollektive betriebliche Herkunft garantieren soll, setze die Eintragung einer Kollektivmarke folglich genau wie die Eintragung anderer Marken ihre Unterscheidungskraft voraus. Schwieriger sei jedoch die Frage zu beantworten, ob die Unterscheidungskraft von geografischen Kollektivmarken nach Art. 66 Abs. 2 der Markenverordnung anhand der allgemeinen Kriterien beurteilt werden kann, führte der Generalanwalt aus.
Geografische Kollektivmarke DARJEELING
Er erinnerte daran, dass es bereits ein wichtiges Urteil zu geografischen Kollektivmarken gab, die Kollektivmarke DARJEELING. Dies ist einerseits der Name einer Stadt und eines Distrikts in Indien, andererseits die bekannte Bezeichnung für einen bekannten besonderen schwarzen Tee, der dort angebaut wird. Der Gerichtshof bestätigte mit dem Urteil zur geografischen Kollektivmarke DARJEELING 2017 die Anwendung der allgemeinen Prinzipien auch auf geografische Kollektivmarken (EU:C:2017:702).
Im Unterschied zu DARJEELING bezeichnet HALLOUMI jedoch keinen spezifischen Ort, sondern wird nur mit einem Ort, nämlich Zypern, in Verbindung gebracht, erläuterte der Generalanwalt. Hinzu komme, dass dieser Käse oft unter gleichen oder ähnlichen Bezeichnungen auch in anderen Ländern der Region verbreitet ist.
Der Generalanwalt empfiehlt daher dem Gericht, die bisherige Ablehnung des Widerspruchs der Foundation aufrechtzuerhalten. Das von der Foundation angestrebte Ziel, ihre Marke HALLOUMI zu stärken, könne nicht dadurch erreicht werden, dass man geografischen Kollektivmarken automatisch stärkere Unterscheidungskraft zubilligt, führte der Generalanwalt aus. Die Verbraucher würden die geografische Angabe dadurch immer noch nicht als Hinweis auf die kollektive betriebliche Herkunft des Produkts wahrnehmen.
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Quellen:
Schlussantrag des Generalanwalts „Halloumi“ EU:C:2019:881
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