Die Farbmarke Orange wird für die Neue Juristische Wochenschrift verwendet, die bekannteste Fachzeitschrift für Juristen, und steht seit 2009 unter Markenschutz. In einer Leitsatzentscheidung zur Feststellungslast wies das BPatG jetzt einen Löschungsantrag gegen die Farbmarke zurück.
Farbmarke Orange für die Neue Juristische Wochenschrift
Die Farbmarke Orange wird seit vielen Jahren für die Neue Juristische Wochenschrift verwendet, die bekannteste Fachzeitschrift für Juristen. Die Farbe Orange dominiert die Umschläge der juristischen Fachzeitschrift. Seit Februar 2009 ist die Farbmarke Orange geschützt für die Waren der Klasse 16. Im Oktober 2015 wurde die Löschung dieser Farbmarke beantragt, im Wesentlichen wegen fehlender Unterscheidungskraft, allerdings vergeblich. Die Markenabteilung wies den Löschungsantrag zurück.
Mit seinem aktuellen Urteil bestätigte das Bundespatentgericht (BPatG) diese Entscheidung und wies ebenfalls den Löschungsantrag gegen die Farbmarke Orange zurück. Das angegriffene Zeichen sei als abstrakte, konturlose Einzelfarbmarke markenfähig und auch hinreichend grafisch dargestellt, stellte das Gericht klar. Zudem handele es sich bei dem L*a*b- Farbklassifikationssystem (auch als CIE-LABSystem bekannt) um ein anerkanntes System für Farbcodes, das international genormt ist, damit sei der Farbton eindeutig definiert.
Die Markenabteilung hatte außerdem ausgeführt, dass etwaige Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden seien. Entsprechend detailliert wurde vor dem BPatG daher die Verkehrsdurchsetzung thematisiert.
Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gelte zudem, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Danach liegen die Voraussetzungen für die Löschung der angegriffenen Marke nicht vor, urteilte das BPatG.
Verwendung abstrakter Farben als Herkunftsnachweis
Zwar lasse sich eine Gewöhnung des Verkehrs an die herkunftshinweisende Verwendung abstrakter Farben auf dem Gebiet der juristischen Fachzeitschriften nicht grundsätzlich feststellen, führte das BPatG aus. Auch werde kein Bezug zwischen der jeweiligen Farbe und dem herausgebenden Verlag, etwa im Sinne einer klassischen Hausfarbe hergestellt.
Doch „Die NJW – die „Neue Juristische Wochenschrift“ ist seit vielen Jahren die bedeutendste juristische Zeitschrift in Deutschland, erklärte das Bundespatentgericht, an ihr komme kein Jurist vorbei, ob als Rechtsanwalt, Notar, Richter oder Rechtspfleger. Und die Farbe tritt dort nicht nur „irgendwie“ in Erscheinung, sondern dominiert die Umschläge der Fachzeitschrift. Dies sei auch den Mitgliedern des Senats als Teil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt, ergänzte das Gericht.
All dies zeige, dass zwischen Farbe, Hersteller und Ware ein wechselseitiger Bezug hergestellt wird. Angesichts dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der in oranger Farbe gestaltete Einband vom Verkehr als Marke wahrgenommen wird. Eine Marke könne infolge ihrer Benutzung als Teil einer komplexen Kennzeichnung oder in Verbindung mit anderen Marken Unterscheidungskraft erlangen.
Allerdings war die Farbmarke Orange ohne demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden.
Leitsatzentscheidung Farbmarke Orange
Liegen also Anzeichen vor, dass eine Farbmarke zutreffend – eingetragen worden war aufgrund von Verkehrsdurchsetzung – und ohne demoskopisches Gutachten – eingetragen worden war, kann der Senat im Löschungsverfahren eine solche Verkehrsdurchsetzung nicht zweifelsfrei feststellen, machte das BPatG in einer Leitsatzentscheidung deutlich.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH gehen jedoch verbleibende Zweifel daran, ob ein Schutzhindernis im Eintragungs- bzw. Anmeldezeitpunkt bestand, zu Lasten des Antragstellers des Löschungsverfahrens. Die Frage nach der Feststellungslast sei höchstrichterlich noch nicht beantwortet, ergänzte das BPatG. Dies sei aber spätestens seit der Entscheidung des EuGH in Sachen „SparkassenRot“ eine ungeklärte Frage.
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Quelle:
Urteil des BPatG, 29 W (pat) 24/17
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