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EuGH und Balsamico: Schutzumfang in geografischen Angaben

4. Dezember 2019

Aceto Balsamico kann auch „ Deutscher Balsamico “ sein: der EuGH urteilte zum Schutzumfang der nicht geografischen Bestandteile einer Bezeichnung für geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen.

Aceto BalsamicoFür Produkte und vor allem für Lebensmittel mit einem historischen geografischen Bezug wird gerne die Bezeichnung als geografisch geschützte Angaben und Ursprungsbezeichnungen beansprucht. Die Bezeichnungen unterliegen einem Schutzsystem nach EU Regeln gemäß der EU Verordnung Nr. 510/2006, nunmehr im Wesentlichen EU Verordnung Nr. 1151/2012.

„Zusammengesetzte“ geografische Angabe

Die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ ist nach diesen Regeln in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen. Da aber die Begriffe „Aceto“ und  „balsamico“ allgemeine Wörter und Wörter des Sprachgebrauchs sind, stellte sich dem höchsten Europäsichen Gericht die Vorlagefrage, wie groß der Schutzumfang der nicht geografischen Bestandteile einer Bezeichnung für geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen ist. Gewährt der Schutz der Gesamtbezeichnung auch Schutz der nichtgeografischen Begriffe darin?

Gewährt der Schutz der Gesamtbezeichnung auch Schutz der nichtgeografischen Begriffe?

Der EuGH urteilte in dieser Frage deutlich. Der Schutz für die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ durch die Verordnung Nr. 583/2009 kann sich nicht auf ihre einzelnen nicht geografischen Begriffe erstrecken, urteilte der EuGH. Das Gericht bestätigte das große Ansehen der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ in der EU, dies aber gelte für den gesamten Begriff. Dieser Begriff „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ sei das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

Die nicht geografischen Begriffe der in Rede stehenden g.g.A., nämlich „aceto“ und „balsamico“, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen jedoch seien nicht im Schutzumfang für geschützte  Ursprungsbezeichnungen und der geschützte geografische Angaben.

Auch wenn es zutreffen mag, dass sich nach Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 der durch ihn verliehene Schutz mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche erstreckt, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, ist dies jedoch nur der Fall, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt, ergänzte das Gericht.

Das Urteil wurde getroffen im Zusammenhang mit einer jahrelangen Auseinandersetzung zwischen der italienischen Erzeugergemeinschaft (Consorzio), die Erzeugnisse mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ herstellt und vertreibt, und der Balema GmbH (Deutschland), die Produkte wie Deutscher Balsamico vermarktet.

Ein Aceto Balsamico kann also auch „Deutscher Balsamico“ sein.

Möchten auch Sie Ihre Marke oder ein Lebensmittel schützen?

Unsere Anwälte verfügten über langjährige Expertise im Markenrecht wie im gewerblichen Rechtsschutz und sind berechtigt, Sie vor jedem Gericht in Deutschland wie auch international zu vertreten.
Nehmen Sie bei Interesse gerne Kontakt auf.

Quellen: 

Urteil des EuGH „Deutsche Balsamico“, EU:C:2019:1045

Bild:

axalant | pixabay.com | CCO License

 

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Category iconMarkenrecht Tag iconEuGH,  EuGH Balsamico,  geografische Herkunftsbezeichnung,  EuGH Deutscher Balsamico,  Urteil,  EU:C:2019:1045,  geografische Bezeichnung,  Herkunftsbezeichnung „geschützte geografische Angabe“,  Balsamico,  geografische Angabe,  Deutsche Balsamico,  EuGH Aceto

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