Weber Grill verlor in dieser Woche vor dem Gericht der Europäischen Union: es darf den Begriff „iGrill“ nicht als europäische Wortmarke eintragen lassen. Auch in diesem Urteil ging es wie schon oft um die Frage, wann ein Begriff beschreibend ist.
Denn beschreibende Begriffe werden von der Schutzfähigkeit ausgeschlossen. Dies soll verhindern, dass allgemeine Beschreibungen von Produktmerkmalen oder Dienstleistungen nicht dazu genutzt werden können, Mitbewerbern die eigene Vermarktung möglich zu machen. So urteilte der EuGH ebenfalls in dieser Woche im Fall biller-mietwagen.de, über den wir berichten.
Weber Grill brachte folgende Argumente dafür vor, dass der Begriff iGrill nicht beschreibend sei:
- der erste Buchstabe der angemeldeten Marke habe keine eigenständige Bedeutung, und daher werde auch die gesamte Wortschöpfung nicht als Wort mit Bedeutung wahrgenommen
- die angemeldete Marke werde als Indikator für die gewerbliche Herkunft der verkauften Waren verwendet
Konkret führte die Beschwerdekammer des EUIPO aus, dass“iGrill“ eine Wortschöpfung sei, in dem der Buchstabe“i“ als Vorsilbe auf das Wort“interaktiv“ sowie auf die Informationstechnologie verweise und dass das Wort“Grill“ auf ein Kochgerät verweise. Maßgebliche Verkehrskreise würden den Begriff „iGrill“ als einen interaktiven Grill verstehen. Daher sei die angemeldete Marke für die fraglichen Waren beschreibend. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) bestätigte diese Ansicht.
Der EuG wies diesem Fall Weber-Stephen Products LLC (T‑35/17) noch einmal deutlich auf die geltende Rechtslage hin. Das streitige Wortzeichen „iGrill“ wurde als internationale IR-Marke für die Europäische Union angemeldet. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung oder anderer Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, seien von der Eintragung ausgeschlossen, so das Gericht.
Das Gericht stellte zur Frage des beschreibenden Charakters außerdem fest, dass die im Beschwerdeverfahren vom EUIPO vorgelegten Verkehrskreise von Weber Grill anerkannt wurden.
Der EuG erinnerte auch daran, dass Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 Marken besagt, dass Artikel 7 Absatz 1 anzuwenden ist, auch wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
Da der EuG also eindeutig den beschreibenden Charakter des Begriff iGrill festgestellt hat, betrachtete es den zweiten Klagegrund gar nicht weiter. Denn bei Ablehnung wegen beschreibenden Begriffs fallen alle anderen Klagegründe ohnehin weg.
Das letzte Wort noch nicht gesprochen?
Interessant ist diese Argumentation des EuG, wenn man an eine andere berühmte Wortmarke mit einem „i“ denkt: das iPhone ist bereits seit 2008 eine registrierte Europäische Wortmarke. Gerne wüsste man, ob das Gericht auch diese Wortmarke für die fragliche Ware beschreibend werten würde.
Das letzte Wort ist in der Frage iGrill aber möglicherweise noch nicht gesprochen: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) ist ein eigenständiges europäisches Gericht mit Sitz in Luxemburg, das aber dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgeordnet ist.
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Quelle:
Curia Rechtssache T‑35/17: Weber-Stephen Products LLC v. EUIPO
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