• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

EuG und VERLEIHT FLÜGEL: Red Bull gewinnt!

29. April 2021

Der Streit um Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren EU Markeneintragung der Wortmarke FLÜGEL und den älteren Wortmarke VERLEIHT FLÜGEL von Red Bull hat ein neues Kapitel: Red Bull gewann vor dem EuG  – mit Verweis auf unlautere Ausnutzung der eigenen Reputation.

Red Bull Marke VERLEIHT FLÜGELDer Streit um Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren EU Markeneintragung der Wortmarke FLÜGEL und den älteren, nationalen Wortmarken VERLEIHT FLÜGEL und RED BULL VERLEIHT FLÜÜÜGEL zieht bereits seit 10 Jahren in Etappen durch die Instanzen der Gerichte.

Die Red Bull GmbH (Österreich) verwies auf die Bekanntheit der Red Bull Marken, und klagte daher wegen Verwechslungsgefahr durch die Markenanmeldung FLÜGEL (angemeldet am 24. September 1997 durch die Asolo LTD (Zypern) und auch gegen die Schädigung des eigenen guten Rufs (Nichtigerklärung auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009). Denn das Wortzeichen FLÜGEL wurde als Unionsmarke eingetragen in den Nizza-Klassen 32 und 33 (Biere, Getränke, Fruchtgetränke); die beiden älteren nationalen Marken von Red Bull sind dagegen eingetragen für „Energy Drinks“ (Nizza-Klasse 32).

Bereits im Jahr 2018 wurde dieser Fall vor dem Europäischen Gericht (EuG) verhandelt – wir berichteten. Im März 2019 wurde über diese Sache dann erneut vor der Beschwerdekammer entschieden, an die 2018 zurückverwiesen worden war. Erneut gab sie dem Antrag auf Nichtigerklärung von Red Bull statt, woraufhin Klägerin Asolo Ltd. erneut vor dem EuG klagte. Dies wurde jetzt entschieden (EU:T:2021:225).

Bekanntheit der Marke VERLEIHT FLÜGEL

Bei der Prüfung der Bekanntheit einer Marke sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen, erklärte der EuG: der von der älteren Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke sowie der Betrag, den das Unternehmen in die Förderung der Marke investiert hat. Keineswegs aber muss nachgewiesen werden, dass diese Marke einem bestimmten Prozentsatz der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist, ergänzte das Gericht. Auch muss sich die Bekanntheit nicht auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken, solange diese Bekanntheit in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets besteht.

Nachweis der Red Bull Bekanntheit

Red Bull hatte als Beleg zwei Umfragen zur eigenen Bekanntheit vorgelegt, die 1997 und 2010 durchgeführt wurden, sowie eine eidesstattliche Erklärung des General Counsel von Red Bull.

Der EuG bestätigte, dass die Umfragen ein geeignetes Mittel zum Nachweis seien, sie von einem unabhängigen und seriösen Unternehmen bei einer repräsentativen Stichprobe in Österreich durchgeführt wurde und auch keine Suggestivfragen enthielt. Allerdings durfte nicht die Umfrage von 2010 berücksichtigt werden, wie es die Beschwerdekammer getan hatte.

Die Bekanntheit muss grundsätzlich belegt werden und feststehen für den Zeitpunkt der Anmeldung der angefochtenen Marke – hier also für den September 1997. Zwar können auch Dokumente mit einem späteren Datum berücksichtigt werden, erläuterte der EuG, vor allem dann, wenn sie Rückschlüsse zulassen auf die damalige Situation – aber nicht durch eine so viele Jahre später erfolgte Umfrage. In diesem Punkt gab der EuG der Klägerin also recht, allerdings hatte dies keinen Einfluss auf die gesamte Entscheidung.

Red Bull Marke VERLEIHT FLÜGEL im Grunde ein Slogan

Die Klägerin machte auch geltend, dass die ältere Marke ein Slogan sei und daher nicht die für eine gültige Marke erforderliche Unterscheidungskraft habe. Doch der EuG wies dies zurück. Auf die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Slogans seien die gleichen Kriterien anzuwenden wie für alle anderen Marken, erklärte das Gericht. Außerdem könne die Gültigkeit einer nationalen Marke nicht in einem Verfahren zur Nichtigerklärung einer Unionsmarke in Frage gestellt werden, sondern nur in einem Verfahren zur Nichtigerklärung in dem betreffenden Mitgliedstaat. Der älteren Red Bull Marke müsse schon allein deshalb eine gewisse Unterscheidungskraft zuerkannt werden.

Reputation der Red Bull Marke unlauter ausgenutzt

Die Klägerin wehrte sich zudem gegen die Feststellung, sie habe Reputation der Red Bull Marke unlauter ausgenutzt – doch vergeblich. Der EuG erläuterte, dass nach der Rechtsprechung der Begriff der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung der älteren Marke – „Parasitismus“ oder „Trittbrettfahren“ – die Ausnutzung der Benutzung der nicht nur einer identischen, sondern auch einer ähnlichen angegriffenen Marke betrifft. Er umfasse insbesondere Fälle, in denen eine Übertragung des Bildes der bekannten Marke stattfindet oder der Eigenschaften, die sie auf die mit der angefochtenen Marke gekennzeichneten Waren projiziert.

Eben das sei vorliegend der Fall; niemand würde annehmen, man könne tatsächlich fliegen, wenn man die Getränke der genannten Marken trinkt. Vergeblich machte die Klägerin geltend, die ältere Marke VERLEIHT FLÜGEL beziehe sich nicht auf den Begriff des Flügels, sondern bestehe aus einer Metapher, wonach das Getränk Red Bull einen in die Höhe hebe. Stattdessen erklärte der EuG, der Begriff Fliegen für die fraglichen Waren werde im übertragenen Sinne wahrgenommen und als Metapher genutzt, dass die Getränke jemandem ein Gefühl der Leichtigkeit, der Energie oder sogar der Freude und des Positiven vermitteln.

Nähe zwischen den Waren

Daher habe die Beschwerdekammer zurecht festgestellt, dass eine gewisse Ähnlichkeit der Marken und entsprechend Verwechslungsgefahr vorliegt – und zwar in Bezug auf alle von der angefochtenen Marke FLÜGEL beanspruchten Waren. Der EuG betonte, dass die Beschwerdekammer, ohne die ratio decidendi des Urteils vom 4. Oktober 2018, FLÜGEL (T-150/17, EU:T:2018:641), außer Acht zu lassen, zu Recht festgestellt habe, dass eine Nähe zwischen den fraglichen Waren besteht. Es gelte daher zwar die Feststellung aus dem Urteil von 2018, dass ein alkoholisches Getränk und ein Energydrink nicht allein deshalb als ähnlich angesehen werden können, weil sie zusammen gemischt, konsumiert oder vermarktet werden können.

Doch Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 beziehe sich ausdrücklich auf den Fall, dass die Waren nicht ähnlich sind, ergänzte das Gericht. Und es sei allgemein bekannt, dass Energy Drinks und alkoholische Getränke in denselben Supermärkten verkauft werden und auf Speisekarten von Bars häufig nebeneinander aufgeführt sind – ergo bestehe Nähe zwischen den Waren.

Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen und die Schädigung der Reputation der älteren Marke von Red Bull bestätigt.

Möchten auch Sie eine Marke schützen?

Unsere Patentanwälte und Rechtsanwälte sind erfahren und hoch qualifiziert im Markenrecht sowie in allen Rechtsgebieten des gewerblichen Rechtsschutz, national wie auch international.

Nutzen Sie bei Interesse auch gerne unser Angebot für einen Rückruf-Termin mit uns.


Quellen: 

Urteil des EuG FLÜGEL „Red Bull 2021“, EU:T:2021:225

Bild:

StockSnap | pixabay | CCO License

  • teilen  1 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconMarkenrecht Tag iconRed Bull,  Schädigung der Wertschätzung,  ältere bekannte Marke,  Art. 8 Abs. 5,  EuG,  FLÜGEL,  Methapher,  Wortmarke,  energy drinks,  Urteil,  reputation,  ältere Marke,  Getränke,  VERLEIHT FLÜGEL,  Slogan,  Red Bull Wortmarken,  Marke,  unlauter ausgenutzt,  Nizze-Klasse 32,  Nizza Klasse 33,  Waren ähnlich

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Markenrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

15. Februar 2022
SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

SPOTIFY gegen POTIFY: Cannabis App verliert

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung