In seinem heutigen Urteil hob das Europäische Gericht die bisherige Entscheidung sowohl der Nichtigkeitsabteilung als auch der Beschwerdekammer des EUIPO auf, mit der die EU-Marke FLÜGEL für die Waren „alkoholische Getränke (außer Bier)“ und „alkoholische Essenzen“ für ungültig erklärt wurde. Red Bull verliert im Markenstreit um seine ältere Wortmarke „VERLEIHT FLÜGEL“ gegen die Marke „FLÜGEL“.
Nichtigkeitsklärung auf Antrag des Inhabers der älteren Marke
Eine eingetragene EU-Marke kann auf Antrag des Inhabers einer älteren Marke für ungültig erklärt werden, wenn aufgrund ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und wegen der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr besteht. Entscheidend ist dafür die Wahrnehmung der Verbraucher in dem Gebiet, in dem die ältere Marke geschützt ist. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Verwechslungsgefahr voraussetzt, dass sowohl die fraglichen Marken identisch oder ähnlich sind als auch die von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. Diese Bedingungen sind kumulativ.
Red Bull hatte 2011 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eingereicht gegen den Eintragung der EU-Marke FLÜGEL durch die International Licensing Services, einer der Vorgänger der Klägerin, Asolo Ltd. Der österreichische Getränkegigant berief sich auf seine älteren nationalen Marken „VERLEIHT FLÜGEL“ in Deutschland und „RED BULL VERLEIHT FLÜÜÜGEL“ in Österreich.
Betroffenen Waren waren weder ähnlich noch identisch
Entschieden wurde der Fall aber nicht über die Frage, wie ähnlich sich die strittigen Wortmarken sind, sondern durch die leicht verschiedenen Nizza-Klassen und entsprechenden Waren in diesen Klassen. Denn die strittige EU-Marke FLÜGEL wurde in den Klassen 32 und 33 für folgende Waren eingetragen:
- Klasse 32: „Biere; Mineral- und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Zubereitungen zur Herstellung von Getränken“;
- Klasse 33: „Alkoholische Getränke (außer Bier)“
Red Bulls berühmte VERLEIHT FLÜGEL Marken wurden aber nur in Klasse 32 für „Energy Drinks“ eingetragen.
Die Nichtigkeitsabteilung hatte darauf hingewiesen, dass ein gewisser Zusammenhang zwischen den unter die angefochtene Marke fallenden Waren und den unter die ältere Marke fallenden Waren bestehe, für die ein gewisser bekannter Ruf nachgewiesen wurde, da es gängige Erfahrung sei, dass alkoholische Waren oft mit Energy Drinks vermischt und/oder konsumiert werden.
EuG entscheidet gegen Red Bull FLÜGEL
Dem widersprach der EuG in seinem heutigen Urteil. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein alkoholisches Getränk und ein Energiegetränk nur deshalb ähnlich sind, weil sie zusammen gemischt, konsumiert oder vermarktet werden können, stellte das Gericht klar. Außerdem sei festzustellen, dass die Unternehmen, die alkoholische Getränke vermarkten, die mit einer nicht-alkoholischen Zutat vorgemischt sind, diese Zutat nicht getrennt und unter der gleichen oder ähnlichen Marke wie das fragliche vorgemischte alkoholische Getränk verkaufen.
Die österreichische wie auch die deutsche Öffentlichkeit sei die Unterscheidung zwischen alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken gewohnt und sei sich dessen bewusst, so das Gericht. Daher sei kein Grund für die Nichtigkeitserklärung der angefochtenden Marke gegeben, selbst wenn ein geringes Maß an Ähnlichkeit zwischen den alkoholischen Getränken und alkoholfreien Getränken hätte festgestellt werden können. Der EuG hebt daher die bisherige Entscheidung des EUIPO auf, soweit sie die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zurückweist, mit der die EU-Marke FLÜGEL für die Waren „alkoholische Getränke (außer Bier), alkoholische Essenzen, alkoholische ExtrakteFruchtextrakte (alkoholisch)“ der Klasse 33 für ungültig erklärt wurde.
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Quelle:
Curia Europe: EU:T:2018:641 Red Bull
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