Die Klage des Markeninhabers der Unionswortmarke Malle gegen die Löschung der EU Marke wurde vom EuG zurückgewiesen; die EU Marke Malle bleibt gelöscht. Vor allem Veranstalter einer „Malle-Party“ waren abgemahnt worden mit Verweis auf den Markenschutz für Malle: ein Rechtsstreit in DE und in der EU.
Klage gegen Löschung der EU Marke Malle
Der Rechtsstreit um die Unionsmarke „Malle“ wird seit mehreren Jahren geführt. Malle ist eine geschützte Marke, sowohl seit 2002 als Europäische Wortmarke und auch seit 2001 als deutsche Wort- und Bildmarke. Markeneinhaber ist Herr Jörg Lück. Er hatte sich die Markenrechte am Begriff „Malle“ als EU Marke in mehreren Warenklassen gesichert, vor allem auch für Werbung (Warenklasse 35), und Partys (Warenklasse 41).
Herr Lück hatte nach rechtskräftiger Eintragung der Marke Malle den Markenschutz für Lizenzansprüche und Abmahnungen verwendet. Vor allem Malle-Party-Veranstalter wurden abgemahnt und beim Landgericht Düsseldorf Unterlassungsanträge gegen diese Parteien gestellt, insgesamt etwa 100 einstweilige Verfügungsverfahren. Das führte zu Widerspruch der Abgemahnten. Seit 2019 lag im europäischen Markenamt (EUIPO) ein Antrag auf Löschung der EU Wortmarke „Malle“ vor.
Im Mai 2020 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO diesem Antrag auf Nichtigerklärung statt (Az. 32 783 C), und dies wurde auch von der nachfolgend von Herrn Lück angerufenen Beschwerdekammer bestätigt, im Dezember 2020. Insbesondere stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angegriffene Marke zum einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei (Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001) und dass es ihr zudem an Unterscheidungskraft fehle (Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b).
Gegen diese Entscheidung klagte Herr Lück vor dem Europäischen Gericht (EuG), das jetzt darüber entschied (T‑188/21). Der Kläger machte in einem einzigen Klagegrund geltend, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sei, da es sich bei der Bezeichnung „Malle“ nicht um eine geografische Herkunftsbezeichnung, sondern um einen Phantasiebegriff handele. Daher liege auch keine gedankliche Verbindung zwischen der angegriffenen Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen vor.
Klage muss sich gegen alle Begründungspfeiler richten
Der EuG wies diese Klage jetzt zurück (am 15. Dezember 2021) – und zwar wegen dem „Ins Leere gehenden einzigen Klagegrund“. Denn es ist nach Rechtsprechung nicht möglich, mit nur einem Begründungspfeiler die Aufhebung einer umstrittenen Entscheidung zu rechtfertigen, stellte das EuG fest (und verwies u. a. auf T‑209/01, EU:T:2005:455, Rn. 49). Das Gericht ergänzte, dass in Markensachen solche Begründungspfeiler die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse betreffen können. Diese sind nämlich voneinander unabhängig und müssen getrennt geprüft werden, erklärte das EuG.
Nach Ansicht des Gerichts hatte Kläger Lück der angefochtenen Entscheidung lediglich hinsichtlich des beschreibenden Charakters widersprochen, indem er geltend gemacht hatte, dass in der angefochtenen Entscheidung „die Voraussetzung und Reichweite der geografischen Herkunftsbezeichnung falsch bewertet“ werde – dies in Verbindung mit weiteren Passagen der Klageschrift, die sich auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, auf „beschreibende Marken“, auf den „beschreibenden Charakter einer Marke“ sowie auf „Freizeichen“ beziehen.
Die Unterscheidungskraft wird dagegen nur ein einziges Mal in der Klageschrift erwähnt, und zwar in einer Passage, in der der Kläger ausführt, dass „Marken „als Freizeichen mit ursprünglicher Unterscheidungskraft versehen, aber durch die Verwendung der Unternehmen zur Bezeichnung einer bestimmten Ware oder Dienstleistung geworden [sind]“. Dies sah das Gericht jedoch nicht als erforderliche bestimmte Feststellung gegen die Entscheidung zur fehlenden Unterscheidungskraft der EU Marke Malle, sondern als „allgemeine Ausführungen“.
Daher ist der einzige Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, als ins Leere gehend zurückzuweisen. Selbst wenn das Gericht dem Klagegrund in Bezug auf den beschreibenden Charakter der Marke Malle stattgäbe, bliebe die Ablehnung der Eintragung der Streitmarke rechtmäßig und bestandskräftig wegen dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, entschied das EuG.
Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen. Die Europäische Wortmarke Malle bleibt für nichtig erklärt.
Malle auch in Deutschland vor Gericht
Parallel dazu wurde aber auch in Deutschland ein Verfahren um die Marke Malle geführt, und zwar unabhängig von dem Verfahren bei EUIPO/EuG, das noch immer nicht rechtskräftig entschieden ist.
Als der Antrag auf Löschung gegen die Europäische Wortmarke Malle gestellt wurde, wurde parallel vor dem Düsseldorfer Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Doch das LG Düsseldorf entschied im Sinne von dem Markeninhaber Herrn Lück (Az. 38 O 96/19), „Inhaber der Unionsmarke ‚Malle‘ kann anderen die Durchführung von sogenannten Malle-Partys untersagen“, titelte das Landgericht Düsseldorf in der zugehörigen Pressemitteilung vom November 2019. Dass seit Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Marke vorliege, ändere nichts am aktuellen Bestand der Marke, erklärte das LG Düsseldorf. Insbesondere sah das LG die Marke auch nicht als offenkundig schutzunfähig. Dazu müsste festgestellt werden, erläuterte das Landgericht Düsseldorf, dass zum entscheidenden Zeitpunkt der Eintragung im Jahre 2002 die Bezeichnung „Malle“ eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca war und als geographische Bezeichnung nicht hätte eingetragen werden dürfen.
In dieser Hinsicht ist das EUIPO mit seinem Beschluss (Az. 32 783 C) vom 18.05.2020 inzwischen schon zur klaren Einschätzung gekommen: das EUIPO sah das Wort „Malle“ als geographischen Hinweis auf die Insel Mallorca. Sämtliche vorgelegte Beweismittel (Zeitungen und Zeitschriften aus ganz Deutschland) hätten gezeigt, dass ein überwiegender Teil der deutschen Bevölkerung zum Anmeldezeitpunkt „Malle“ umgangssprachlich als Bezeichnung von Mallorca verstanden.
Ob dies aber auch in Deutschland so gesehen wird, ist noch offen. Interessanterweise hat sich auch das Bundespatentgericht bereits mit der Marke Malle befasst, und zwar 2005. Das BPatG entschied damals, es sei zweifelhaft, dass im allgemeinen Sprachgebrauch breiter deutscher Publikumskreise die Baleareninsel Mallorca als ‚Malle‘ bezeichnet würde. (Az. 32 W (pat) 191/04).
Für eine Abmahnung jedenfalls gilt grundsätzlich (ob sie berechtigt ist oder nicht): sie sollte stets beachtet werden. Denn solange Markenschutz besteht, ist eine Abmahnung rechtens, die Forderungen müssen erfüllt bzw. beantwortet werden. Eine unberechtigte Abmahnung wiederum kann unter Umständen sogar einen Anspruch auf Schadensersatz begründen.
Umso mehr empfehlen wir die Beratung durch einen erfahrenden Rechtsanwalt für Abmahnungsrecht wie es auch unsere Kanzlei gerne anbietet, sollten Sie eine Abmahnung und Zahlungsaufforderung erhalten.
Quellen:
EuG zur Unionswortmarke Malle, T‑188/21
Pressemitteilung des Landgericht Düsseldorf vom 29.11.2019
Bild: eigene Gestaltung aus 8926 | pixabay | CCO License und MallorcaGraphics | pixabay | CCO License
Schreiben Sie einen Kommentar