Der EuG verneinte Verwechslungsgefahr zwischen den Bildmarken PANTHÉ und PANTHER, beide Marken angemeldet für Fashion und Bekleidung. Inhaberin der älteren Panther Bildmarke ist El Corte Inglés- und zwar schon seit 1978.
Bildmarke Panthé – eine Panther Bildmarke?
Am 14. Februar 2017 meldete die Streithelferin, die MKR Design Srl (Italien), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an, ein Rechteck mit dem Schriftzug „Panthé“, u. a. für die Nizza-Klasse 25 „Bekleidung, Kopfbedeckung“.
Nach Veröffentlichung der Markeneintragung erhob die Klägerin, die El Corte Inglés, SA (Spanien), im Juni 2017 Widerspruch gegen diese Bildmarke. El Corte Inglés, bezogen auf den Umsatz die größte Warenkette in Europa, berief sich auf die eigene, wesentlich ältere spanische Wortmarke PANTHER, die seit den 50ger Jahren geschützt ist, sowie die spanische Panther Bildmarke, seit 1978 geschützt, ebenfalls für Waren und Bekleidungsstücke der Nizza-Klasse 25.
Zudem schützt El Corte Inglés seit 2013 auch eine Panther EU Bildmarke für “Strickwaren und Poloshirts“ in der Nizza-Klasse 25.
Als Reaktion auf den Widerspruch gegen die Markenanmeldung forderte die Streithelferin zunächst einen Nachweis für die Benutzung der Marke, den El Corte Inglés auch erbrachte. Das ist ein beliebtes Vorgehen in Markenverletzungen gegen große Markennamen; denn auch berühmte Marken wie z. B. adidas werden an den Zeitgeist angepasst. Markenschutz jedoch besteht nur für eine Bildmarke, wie sie bei Anmeldung hinterlegt wurde.
Widerspruch von El Corte Inglés wurde abgewiesen
Und tatsächlich wurde der Widerspruch von El Corte Inglés abgewiesen, sowohl von der Widerspruchsabteilung als auch von der nachfolgend angerufenen Beschwerdekammer wurde entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Bildmarken bestehe und dass die von El Corte Inglés vorgelegten Nachweise der Benutzung der älteren Marke unzureichend seien.
Diese Entscheidung wurde vor dem Europäischen Gericht (EuG) angefochten. Klägerin El Corte Inglés verwies vor allem auf die Identität bzw. des hohen Grads der Ähnlichkeit der beanspruchten Waren. Betrachtet man dazu die Gesamtähnlichkeit der Streitmarken, sei zu Unrecht „keine Verwechslungsgefahr“ entschieden worden, argumentierte die Klägerin.
Der EuG prüfte daher nochmals im Detail die Ähnlichkeit der jeweiligen Panther Bildmarken. Denn bei identischen Waren, die durch Streitmarken beansprucht werden, kann auch eine geringe Ähnlichkeit ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
Bildmarken Prüfung: visuell, klanglich und konzeptionell
Wie üblich bei einer solchen Überprüfung, bewertete der EuG die Bildmarken in visueller, konzeptioneller und klanglicher Hinsicht. Klanglich bestehe eine hohe Ähnlichkeit durch den Panther, urteilte der EuG, konzeptionell dagegen gar keine Ähnlichkeit.
Das muss man sich genauer ansehen: zwar entschied das Gericht, dass für Verbraucher in der EU der Klang von Panther und Panthé sehr ähnlich ist. Dennoch werde Panthé nicht als Hinweis auf Panther wahrgenommen, daher gebe es keine konzeptionelle Ähnlichkeit, entschied der EuG. Das Gericht verwies selbst darauf, dass das Wort Panther in vielen EU Sprachen vorkommt – aber nicht in allen. Allerdings habe die Klägerin sowieso keinen Nachweis dafür erbracht, und außerdem werde Panther in den EU Sprachen durchaus etwas verändert. Der EuG führte English, Dänisch and Spanisch an mit den jeweiligen Wörtern ‘panther’, ‘panter’ and ‘pantera’. Alle drei Sprachvarianten von Panther unterschieden sich deutlich von Panthé, entschied der EuG.
Und visuell? Da die angemeldete Marke ja gar keinen Panther darstellt, dies jedoch in der älteren Bildmarke sehr wichtig ist, unterscheide sich der bildliche Gesamteindruck eindeutig von dem der angemeldeten Marke, urteilte der EuG und verwies auch auf kleinere Unterschiede durch die verschiedenen Buchstaben und das Rechteck in der jüngeren Marke.
Bildmarke Panthé: keine Panther Bildmarke
Darum, ergänzte der EuG, habe die Beschwerdekammer zurecht entschieden, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken vorliegt. Denn die beanspruchten Waren werden vom Verbraucher visuell ausgesucht, daher seien die visuellen Unterschiede besonders zu gewichten im Gesamteindruck.
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