Bierhersteller Erdinger versuchte, das Erdinger Bierglas als 3 D Marke zu schützen- jedoch vergeblich. In diesem interessanten Fall präzisierte der EuG den Schutzanspruch von Varianten üblicher Formen, relevant für viele 3 D Marken.
Wenn auch das diesjährige Oktoberfest wegen der Corona Situation ausfallen muss, möchten wir umso mehr einen interessanten Beitrag zum Thema Oktoberfest beisteuern. Bierhersteller Erdinger Weißbräu Franz Brombach (Deutschland) versuchte, das Erdinger Bierglas als 3 D Marke zu schützen- scheiterte mit diesem Wunsch jedoch sowohl vor der Beschwerdekammer des EUIPO als auch vor dem EuG.
Schutzanspruch von Varianten üblicher Formen
In dem interessanten Fall von 2017 um das Erdinger Bierglas – das Bierglas Weissbräu Erdinger – , das als 3 D Marke unter Markenschutz gestellt werden sollte, präzisierte das Europäische Gericht (EuG) die Rechtsprechung und Grundsätze zum Schutzanspruch von Varianten von üblichen Formen. Dies ist ein relevantes Thema vor allem für 3 D Marken, die oftmals eben genau eine bestimmte Variante bereits bekannter Formen sind.
Der EuG betonte, dass die bloße Tatsache, dass eine Form eine „Variante“ der üblichen Formen dieser Warengattung ist, nicht ausreicht, um Markenschutz abzulehnen (gemäß fehlender Unterscheidungskraft nach von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009). Vielmehr sei diese Beurteilung stets eine Einzelfallprüfung, erläuterte der EuG. Allerdings gelte nach der Rechtsprechung, dass, je mehr sich die als Marke angemeldete Form der Form annähert, in der die betreffende Ware am wahrscheinlichsten in Erscheinung tritt, umso eher ein Fehlen der Unterscheidungskraft zu erwarten ist, fügte das Gericht hinzu.
Erdinger Bierglas – besonderes Erlebnis?
Klägerin Erdinger warf der Beschwerdekammer (die angefochtene Entscheidung) vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass sich die Form des Bierglas Weissbräu Erdinger in mehreren Punkten deutlich von herkömmlichen Biergläsern abhebe. Das Erdinger Bierglas weise eine extravagante und besondere Formgestaltung auf. Zudem erinnere die besondere Glasform an einen Pokal, dies werde auch der Verbraucher assoziieren, sozusagen als besonderes Erlebnis.
Doch das Gericht wies diese Argumentation zurück. Nicht nur das Erdinger Glas weist eine leichte Verengung in der Mitte des unteren Teils auf, dies machten auch andere Hersteller mit ihren Gläsern, wie die Internetrecherche der Beschwerdekammer ergeben hatte. Und auch die Verzierungen, die dem Muster eines Fußballs ähneln, machen das Erdinger Glas nicht einzigartig, auch andere vergleichbare Gläser weisen ähnliche Muster auf. Die Form des Erdinger Bierglas komme daher üblicherweise auf dem Markt verfügbaren großen Gläsern gleich, urteilte der EuG.
Der Umstand, dass die Beschwerdekammer keine wirklich identischen Glasformen auf dem Markt nachweisen konnte, vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften, machte das Gericht deutlich.
Neuheit oder Originalität nicht relevant für Unterscheidungkraft
Im Übrigen sind weder Neuheit oder die Originalität maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke, ergänzte der EuG und verwies auf das Urteil von 2010 zum Lindt Goldhasen.
Auch das Argument der Klägerin, sie sei das einzige Unternehmen, das das Glas als Form vermarkte, konnte das EuG nicht überzeugen. Diese Vermarktung des Erdinger Bierglas könne nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft ausgelegt werden. Das Design des fraglichen Glases könne aufgrund seiner von den bereits auf dem Markt vorhandenen Formen leicht abweichenden Form – allenfalls – als ein neues Design angesehen werden und nicht als ein Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren.
Daher wies der EuG die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Beschwerdekammer, die Markenschutz für das Erdinger Bierglas als 3 D Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt hatte.
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