Wenn man sein eigenes Unternehmen gründen möchte oder eine tolle Idee für ein neues Produkt hat, ist einer der ersten Schritte die Suche nach einem Namen. Der Name soll die Persönlichkeit des Unternehmens ausdrücken und einzigartig für das Produkt-Angebot stehen. Da diese Einzigartigkeit natürlich nicht schutzlos der Konkurrenz ausgeliefert sein soll, fragen Sie sich bestimmt, wie man den Namen am besten schützt. Vielleicht, indem man ihn patentiert?
Warum man einen Namen patentieren sollte
Verlassen Sie sich unter keinen Umständen nur auf Ihren kreativen Einfall oder die Treue Ihrer Kunden. Sichern Sie Ihren Namen lieber offiziell beim Amt ab. Hier sind vier Gründe, auf den offiziellen Schutz zu setzen:
- Ein gut aufgebauter und geschützter Name ist ein Aushängeschild für Ihr Unternehmen und hat Signalwirkung gegenüber der Konkurrenz
- Der offizielle Schutz bietet eine sichere Handhabe gegen Fälscher
- Ihr Name darf allein von Ihnen genutzt werden
- Sie haben das Recht, jedem anderen die Nutzung zu verbieten
Haben wir Sie überzeugt? Dann kommt jetzt der Dämpfer.
Die schlechte Nachricht ist: Namen kann man gar nicht patentieren
Aber warum ist das so, wenn der offizielle Schutz für Namen doch so wichtig ist? Wir können Sie beruhigen: Das Problem ist kein grundsätzliches, sondern nur begrifflicher Natur.
- Patentieren lassen sich nur technische Erfindungen (zum Beispiel aus der Verfahrenstechnik oder der Biotechnologie). Hier gilt das Patentrecht.
- Ein Name oder auch ein Logo sind Gegenstand des Markenschutzes, der sich aus dem Markenrecht ableitet.
Die Begriffe Patent und Marke sollten nicht vermischt werden, da die Verfahren bis zur Erteilung (Patent) bzw. Eintragung (Marke) ganz unterschiedlich sind. Auch die Prüfungen, denen die Anmeldevorhaben jeweils unterzogen werden, unterscheiden sich sehr stark voneinander.
Jetzt zur guten Nachricht: So schützen Sie Ihren Namen trotzdem optimal
Namen oder Logos lassen sich, wie wir schon verraten haben, in Form einer Marke schützen. Angemeldet wird das Ganze beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), wenn es um eine deutsche Marke geht. Möchten Sie den Namen in der gesamten EU schützen, ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die richtige Anlaufstelle.
Grundsätzlich können Sie ganz unterschiedliche Marken anmelden. Die wichtigsten sind
- Wortmarken (z.B. Firmennamen),
- Bildmarken (Firmenlogo ohne Schriftbestandteile)
- und kombinierte Wort-/Bildmarken (Logo mit Schrift- und Abbildungselementen).
Es gibt einige absolute Schutzhindernisse, die die Eintragung Ihrer Marke verhindern können. Z.B. darf die Marke nicht gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung verstoßen. Sie darf auch keine im Alltag gebräuchlichen, nur beschreibenden Bezeichnungen enthalten. Die absoluten Schutzhindernisse werden bei jedem Anmeldevorhaben vom Amt überprüft.
Für die sogenannten relativen Schutzhindernisse sind Sie als Anmelder aber allein verantwortlich: Die Marke darf älteren, angemeldeten Marken nicht zu ähnlich oder sogar mit ihnen identisch sein. Sonst besteht Verwechslungsgefahr und die Unterscheidungskraft Ihrer Marke ist nicht gegeben. Diese Dinge werden aber im Gegensatz zu den absoluten Schutzhindernissen vor der Eintragung in das offizielle Markenregister nicht überprüft. Eine saubere, gründliche Recherche nach älteren Marken sollten Sie also auf jeden Fall immer einplanen.
Die Kosten für eine solche Markenrecherche hängen von der jeweiligen Marke und Ihren Wünschen ab: gibt es viele ähnliche Markennamen / Bildmarken / Farbmarken auf dem Markt? Wenn ja, für welche Waren und Dienstleistungen? Welche und wie viele Waren und Dienstleistungen möchten Sie beanspruchen? Um welche Art von Marke handelt es sich überhaupt (Wortmarke / Bildmarke / Wort- und Bildmarke / Farbmarke / Positionsmarke / Hörmarke / 3D Marke) ?
Bei konkretem Interesse fragen Sie gerne direkt in unserer Kanzlei an.
Lassen Sie Ihren Namen als Marke eintragen
Die Kosten für das Anmeldeverfahren sind auf jeden Fall in die Zukunft investiert. Denn wenn ein Produkt erst einmal erfolgreich ist, sind Fälschungen oft nur noch eine Frage der Zeit. Und dann sind offizielle Marken viel leichter nachzuweisen und durchzusetzen als nicht eingetragene Namen oder Logos. Spezialisierte Markenanwälte sorgen dafür, dass der Schutz Ihres Namens auf jeden Fall ein voller Erfolg wird.
Pascal meint
Ich habe einen Namen Für Eine Internetseite, so wie für einen Server (Discord) den ich mir gerne Schützen lassen würde. ich habe mich dementsprechend schon umgesehen, dennoch nichts gefunden was ihm Ähnlich ist. Mein Problem was ich habe gerade habe ist wie Folgt:,,Mein Alter CoTrainer und ich sind nicht im guten aus Gegangen und er hat sich jetzt auch Webseiten und der gleichen angelet, evt. zieht er es auch in erwegung sich den Namen Selber zu sicher“! Meine Frage ist: In wie weit darf er den Namen benutzen wenn ich ihn schützen lassen habe, oder was kann ich tun wenn er mir dann doch zu vorkommen sollte obwohl ich der Gründer/Namensgeber bin (Mit nachweis)?
Katja Wulff meint
Zu Ihrer Frage sind noch mehr Details nötig, um Ihnen eine vollständige Antwort geben zu können. Dabei ist vor allen Dingen wichtig, ob und welcher Weise Sie den betreffenden Begriff unter Schutz gestellt haben oder ob Sie ein Recht darauf haben, ihn zu beanspruchen.
Grundsätzlich müssen mindestens zwei Buchstaben oder Zahlen anders lauten, als bei einer ähnlichen, bereits eingetragenen Firma. Die Unterscheidung zu eingetragenen Firmen muss (auch phonetisch) deutlich sein.
Außerdem es ist nicht möglich, im Privaten Bereich einem Dritten die Nutzung seines Namens zu verbieten.
Im gewerblichen Umfeld kommen unter Umständen neue Bedingungen dazu, vor allem, wenn einer der Streitparteien der Träger eines sehr berühmten Namens ist.
Lesen Sie dazu gerne auch unsere Beiträge in unserem IP Blog zu den Namen und Stichwörtern „Kenzo“ und „Messi“.
Wenn Sie weitere Beratung zu diesem Fall wünschen, setzen Sie sich bitte direkt mit unserer Kanzlei in Verbindung.
Mit freundlichem Gruß
das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG
Rapklon meint
Könnte man ein einzelnes Wort patentieren?
Katja Wulff meint
Ein einzelnes Wort kann geschützt werden – aber nicht als Patent, stattdessen jedoch als Marke.
Zu beachten ist, dass der Begriff unter Markenschutz nicht beschreibend sein darf für die beanspruchte Ware oder Dienstleistung. Das gilt auch bei einer Wort- und Bildmarke, die typisch ist für ein Firmenlogo.
Lesen Sie dazu gerne unseren Beitrag Alpine Welten: https://legal-patent.com/markenrecht/alpinewelten-als-unionsbildmarke-abgelehnt-bildanteil-nicht-originell-genug/
Mit freundlichem Gruß
das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG
Sonja köstner meint
Hallo ich hätte eine frage ich bin auf Tik tok sehr tätig und habe extrem viele Follower. Leider musste ich feststellen das immer mehr Leute meinen Namen nutzen und schlechte Accounts damit machen so das er mir schadet. Kann ich meinen Namen Sonchy schützen lassen so das ihn keiner mehr benutzen kann.
Mit freundlichen grüssen
Katja Wulff meint
Hallo Frau Köstner,
vielen Dank für Ihre interessante Fragestellung und Ihr Interesse an unserem Artikel.
Grundsätzlich halten wir es für möglich, dass Sie den genannten Begriff als Marke schützen können. Im Detail sollten Sie aber auf jeden Fall eine Markenrecherche machen für den Bereich, für den Sie Markenschutz beantragen wollen (Deutschlandweit, EU-weit oder international?).
Eine solche Markenrecherche kann man im Prinzip auch selbst machen, das erfordert Zeit und Sorgfalt. Daher bieten auch wir als Markenkanzlei eine solche Markenrecherche an, sprechen Sie uns bei Interesse gerne direkt an.
Ansonsten: Wir gratulieren zu Ihrem Super Standing bei TikTok!
Mit freundlichem Gruß
das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG
Fabio Lukas meint
Hallo,
Ist es nötig auch Produktnamen schützen zu lassen? Geht das überhaupt? Wenn ja, läuft dass dann auch über die DPMA mit den selben Kosten wie bei einer Namensicherung für das Unternehmen?
Katja Wulff meint
Hallo Herr Lukas,
vielen Dank für Ihre Interesse an unserem Beitrag und Ihre Frage, die möglicherweise auch andere Leser in diesem Kontext interessiert.
Die Antwort ist ein klares „Ja“, wenn Sie denn vorhaben, ein Produkt auch unter dem Produktnamen zu vertreiben. Nur der Markenschutz gibt Ihnen die Sicherheit, dass nicht andere den Produktnamen so oder sehr ähnlich für Konkurrenzprodukte nutzen können.
Und ebenfalls „Ja“ zu der Frage nach den Kosten: die Kosten einer Markenanmeldung orientieren sich u.a. nach gewünschter Schutzweite für die Markenanmeldung (welche Länder, welche Waren oder Dienstleistungen in wie vielen Nizza-Klassen), nicht aber danach, ob es ein Produktname oder ein andere Name ist.
Mit freundlichem Gruß
das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG
Dita meint
Hallo
Ich hätte da eine Frage.
Ich wollte mein Firmenname patentieren lassen, bevor ich das Unternehmen anmelde.
Ich habe schon selber recherschiert, ob der Name schon bereits vergeben worden ist, den ich für meine Firma benutzen möchte. Leider musste ich verstellen, dass da schon eine andere Firma existiert mit den selben namen (in einem anderen Land). Sie verkaufen elektronidche sachen.
Meine Firma bezieht sich aber für fashion die wir selber herstellen und designen. Wir stellen also textile her. Also eine ganz andere richtung.
Besteht da irgendeine möglichkeit den namen trotzdem patentieren zu lassen? Der name soll mit meiner firma und meiner produkte in verbindung gesetzt werden.
Oder dürfte ich jetzt den namen überhaupt nicht mehr patentieren lassen, weil es schon eine andere firma benutzt für elektronische produkte?
Ich freue mich auf eine Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Dita
Katja Wulff meint
Guten Tag,
wir freuen uns über Ihre Interesse an unserem Beitrag. Gerne antworten wir auch auf Ihre Frage.
Einen Namen „patentieren“ lassen kann man nicht – wie ja auch in unserem Beitrag erklärt wird. Was Sie sicherlich meinen, ist die Anmeldung einer Marke für den geplanten Firmennamen.
Dazu muss man wissen, dass Markenschutz immer nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen besteht, die bei der Markenanmeldung beansprucht werden. Daher ist anzunehmen, dass die von Ihnen erwähnte andere Firma ohnehin keinen Markenschutz für den Bereich Fashion beansprucht, dann wären Sie frei, Schutz für diesen Firmennamen in Bezug auf Fashion zu beantragen, eine sorgfältige Vorab Markenrecherche vorausgesetzt.
Außerdem müssen Sie gut planen und überprüfen, in welchen Ländern Sie sich Markenschutz sichern möchten. Sie können beispielsweise eine deutsche oder gleich einen europäische Marke beantragen, auch eine Internationale Markenanmeldung ist möglich, dies aber ist natürlich kostenaufwändiger.
Einen letzten Hinweis möchten wir außerdem geben, der aber nicht direkt mit Markenschutz zu tun hat: inzwischen ist der Firmen-/ und Produktname auch immer wichtige zu digitalen Darstellung. In Bezug beispielsweise auf Domain-Namen gilt jedoch das Prinzip „First come, first serve“, wer also zuerst einen Domain Namen bezahlt hat, hat auch ein Recht darauf. Vielleicht sollten Sie also ohnehin Ihren Firmen-/Produktnamen nochmals durchdenken.
Wenn Sie für Ihre Markenanmeldung mehr Beratung oder Unterstützung wünschen, sprechen Sie bitte unsere Kanzlei direkt an. Wir helfen gerne weiter.
Mit freundlichem Gruß
das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte
Esther meint
ich möchte eine Stiftung gründen und dafür den Namen einer antiken Gottheit verwenden. Ist es möglich/notwendig sich diesen Namen zu sichern, obwohl ich keine Dienstleistung anbiete?
Katja Wulff meint
Guten Tag,
Ihre Frage ist berechtigt, denn Sie weisen selbst auf einen wichtigen Aspekt des Markenrechts hin: Markenschutz kann nur gewährt werden für gewerbliche Nutzung der Marke, d.h. es muss zumindest das Ziel erkennbar sein, das durch Markenschutz gesicherte Produkt – oder eine Dienstleistung – auch tatsächlich zu handeln, zu verkaufen. Doch dies wird in Bezug auf Stiftungen großzügig gehandhabt; Stiftungsarbeit wird im Grunde wie „Dienstleistung“ für den Stiftungszweck gesehen.
Kurz gesagt: Wie jede natürliche oder juristische Person kann auch eine Stiftung unabhängig von ihrer Rechtsform Inhaber von Markenrechten sein – die Marke weist ja schließlich stets auch auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hin, in diesem Fall aus Ihrer Stiftung.
Gerne helfen wir Ihnen in dieser Angelegenheit weiter. Bitte wenden Sie sich bei Interesse mit den Einzelheiten Ihrer Pläne an unsere Kanzlei – per E-Mail, per Telefon, wie immer Sie möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG
Michael Kunstname meint
Guten Tag,
seit mehreren Jahren bin ich der Domaininhaber einer .de Domain mit meinem Nachnamen. Diese Seite hat keinen nennenswerten Inhalt und wird nur Privat genutzt.
Eine Firma +Zusatz hat auf meinen Nachnamen eine Marke angemeldet. (Vor einem Jahr). Dies genannte Firma gibt es aber schon länger. Sie wurde allerdings erst Jahre nach meiner Domainregistrierung gegründet.
Ich befürchte wegen mehrerer Indizien, dass dieser Markenschutz eingetragen wurde um an meine Domain zu kommen.
Kann ich mich noch besser absichern, indem ich auch einen Marke beim DPMA eintrage?
Oder reicht es aus, dass ich die Domain vorher registriert habe und mein Nachname genau so lautet?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kunstname
Katja Wulff meint
Guten Tag und vielen Dank für Ihre interessante Frage, die bestimmt viele unserer Leser interessiert.
Kurz gesagt vorab: es sind mehrere Aspekte zu beachten.
Zum Domainrecht: zwar ist es möglich, auch eine Domain als Marke zu schützen – aber es gibt keinen automatischen Rechtsanspruch auf Herausgabe einer bereits registrierten Domain. Prinzipiell gilt für eine Domain „first come, first served“, ein Anspruch auf Übertragung der Domain kann nur dann bestehen, wenn eine Rechtsverletzung durch die Domain-Registrierung geschehen ist, wodurch Marken-, Namens-, Urheber- oder Wettbewerbsrechte verletzt wurden.
Das aber scheint in Ihrem Fall nicht zutreffend zu sein. Grundsätzlich haben Sie auch ein gutes Recht an Ihrer Domain, da Sie Ihren eigenen Namen dafür nutzen. Auch dies würde berücksichtigt zu Ihren Gunsten, sollte der Markenanmelder versuchen, Ihre Domainaufgabe zu erzwingen.
Dass Sie selbst den Domainnamen als Marke anmelden, ist zwar möglich, aber in Ihrem Fall wohl eher nicht sinnvoll. Denn Markenschutz gilt immer nur für die Waren und Dienstleistungen, für die unter der Marke Schutz beansprucht wird. Und: eine Marke muss letztlich gewerblich genutzt werden, man kann keine Marke halten, nur um andere daran zu hindern, diese Marke zu bekommen.
Noch ein letzter Aspekt: Unter Markenschutz gestellt werden kann bei einer Domain nur die sogenannte „Second-Level-Domain“ und/oder eine etwaige Sub-Domains – und nur, wenn sie denn keine reine Sach- oder Werbeangabe ist.
Ohne Ihre ganze Situation zu kennen, ist dennoch anzunehmen, dass aus diesen Gründen es keinen Sinn macht, Ihre Domain als Marke zu schützen.
Sollte sich aber Ihre Befürchtung bewahrheiten und der Markeninhaber Sie zur Aufgabe bzw. Übertragung Ihrer Domain drängen, dann raten wir dringend, dass Sie einen Rechtsbestand suchen und beauftragen. Denn tatsächlich haben Sie relativ starke Rechte an Ihrer Domain, schon jetzt.
Gerne können Sie in diesem Fall auch auf unsere Kanzlei zukommen.
Mit vielen freundlichen Grüßen
das Team der Kanzlei Meyer-Dulheuer
Alex meint
Hallo,
ich habe vor einem Jahr eine Domain gebucht. Nun, nachdem das Projekt fast fertig ist, bin ich auf das Thema Markenrecht gekommen. Ich habe herausgefunden, dass eine Niederländische Firma in EU mit den selben Nizza Klassen einen ähnlich bedeutenden Namen angemeldet hat, jedoch nur abgekürzt. Also die Firma hat einen Namen mit ( Immo .. ) und meine Domain fängt aber mit ( Immobilien … ) an und endet gleich.
Bsp.: immoabc
Und meine Domain wäre z.B. immobilienabc
Muss ich den Namen aufgeben oder wie sieht das da aus? Schließlich ist Immo nur ein Akronym also eine Abkürzung und steht nichtmal im Wörterbuch.
Ausserdem wäre es ja unfair, dass man einfach eine Abkürzung anmeldet und somit alles was danach folgt auch mit gesichert hat ohne, dass man dafür gezahlt zu haben, oder wie sieht das rechtlich aus?
Katja Wulff meint
Hallo,
das Wichtigste Detail zu Ihrer Frage haben Sie nicht angefügt: die Top-Level-Domain, also die Endung .com oder .de etc.
Das ist aber wichtig, denn für eine .de Domain gilt das deutsche Domainrecht (in Bezug zum deutschen Markenrecht), bei anderen Domain Endungen ist es etwas anders.
Lesen Sie doch gerne unseren Beitrag: Domainname – eine Markenverletzung?, dann sollte schon mehr Klarheit deutlich sein.
Wenn Sie dann noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne direkt an unsere Kanzlei, so dass wir auf Ihren Einzelfall eingehen können.
Mit vielen freundlichen Grüßen
das Team der Kanzlei Meyer-Dulheuer
Sponholz, Marion meint
Hallo, ich habe einen außergewöhnlichen kleinen Hund mit einem außergewöhnlichen Namen, Miyuki, der Name kommt aus Japan und wird dort als Mädchenname, oder als Bezeichnung für „magischer Schmetterling“, oder „schöner weißer Schnee“ genommen. Ich habe meinen Hund danach benannt, in den Papieren ist er so mit dem Zwingernamen dazu registriert. Diesen kompletten Namen möchte ich schützen lassen, da die Züchterin den Namen für ein anderes Baby als Lady Miyuki vergeben will. Darf ich das und wenn ja, wie hoch sind die Kosten?
Katja Wulff meint
Guten Tag, wir freuen uns über Ihr Interesse an unserem Beitrag und auch über Ihre interessante Frage.
Zunächst nennen wir gerne die Kosten für eine Markenanmeldung: die Markenanmeldung für Deutschland kostet beim Markenamt 300 Euro (bei Online Anmeldung 290 Euro) und gewährt Markenschutz für 10 Jahre. Dieser kann durch Zahlung von Verlängerungsgebühren an das Markenamt beliebig lange aufrecht gehalten werden.
Allerdings lässt sich Ihre Frage nicht mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Vor allem zwei Dinge müssten Sie überprüfen:
zum einen kann ein Zeichen, ein Begriff oder ein Name nur dann unter Markenschutz gestellt werden, wenn die Marke gewerblich genutzt wird. Nur wenn Sie Ihren Hund bzw. dessen Namen im gewerblichen Handel nutzen, können Sie Markenschutz darauf beantragen.
Zum anderen müssten Sie mit einer umfangreichen Markenrecherche überprüfen, ob der Begriff möglicherweise bereits als Marke geschützt ist in Deutschland.
Mit vielen freundlichen Grüßen
das Team der Kanzlei Meyer-Dulheuer
Jochen Kunz meint
Guten Tag!
Ich bin zufällig im Internet auf Sie gestoßen.
Mir wurde vor ca. 20 Jahren mal gesagt, dass die Wortmarke: TICKETS & MORE in Hinsicht auf Dienstleitungen wie Vermittlung/Verkauf von Eintrittskarten und Reisen nicht möglich wäre zu schützen, weil diese Wortmarke zu allgemein wäre.
Ist dies noch so oder sind Sie da anderer Meinung?
Wäre toll von Ihnen eine kurze Einschätzung zu bekommen.
Katja Wulff meint
Guten Tag,
es bleibt letztlich immer auch eine Einschätzung des Einzelfalls von den Markenämtern wie auch von den zugehörigen Gerichten, darum finden Sie viele Berichte in unserem IP Blog.
Aber eine erste, unverbindliche und nicht rechtkräftige Einschätzung zu Ihrer Frage geben wir dennoch gerne:
Da gleich das erste Wort in Ihrer angedachten Markenanmeldung den Kern Ihrer Dienstleistung enthält, haben Sie keine gute Chance, diese Marke erfolgreich anmelden zu können; Englisch gilt als Allgemein verstanden in Deutschland.
Mit freundlichen Grüßen
das Team der Kanzlei Meyer-Dulheuer