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Die Benutzungsmarke – Vor- und Nachteile, Voraussetzungen, Rechte

21. Juli 2016

Neben der bekannten Register- gibt es auch noch die Benutzungsmarke. Sie ist eine nicht eingetragen Marke, bietet aber trotzdem auch Vorteile gegenüber eingetragenen Marken. Welche dies sind und was die beiden unterscheidet erfahren Sie in unserem Artikel.

Was ist eine Benutzungsmarke?

Eine Benutzungsmarke ist, im Gegensatz zur Registermarke, eine nicht eingetragene Marke, deren Schutz sich aus der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und der Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise (z.B. Händler und Endabnehmer) hinaus ergibt. Hinsichtlich ihrer Wirkung ist sie prinzipiell gleichgestellt mit eingetragenen Marken. Auch ein doppelter Schutz als Register- und Benutzungsmarke ist möglich.

 

Voraussetzungen

Zentral ist die Verkehrsgeltung, die im nächsten Absatz detailliert beschrieben wird.

Weiterhin muss die Benutzungsmarke abstrakt markenfähig sein, sich also von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheiden.

Schaubild-Markenfähigkeit

Verkehrsgeltung

Wie bereits erwähnt, ist die Hauptbedingung für die Entstehung einer Benutzungsmarke das Gewinnen von Verkehrsgeltung für das Zeichen. Das bedeutet, ein ausreichender Teil, der angesprochenen Verkehrskreise, verbindet das jeweilige Unternehmen mit dem Zeichen und erkennt dessen Erscheinungsbild wieder.

Vor allem als Marke muss das Zeichen diese Geltung erlangt haben. Es gilt dann im Verkehr als Herkunftshinweis, wenn die Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen von denen anderer Anbieter auf es zurückgehen.

Weiterhin kann die Verkehrsgeltung örtlich begrenzt sein – in dem Fall ist auch der Schutz durch die Benutzungsmarke örtlich begrenzt; entfällt die Verkehrsgeltung, entfällt auch der Schutz durch die Benutzungsmarke.

Der Begriff der Verkehrsgeltung ist strikt zu trennen von der Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG), die höhere Anforderungen bezüglich des Durchsetzungsgrades, der erheblichen beteiligten Verkehrskreise sowie des Bezugsgebiets hat.

 

Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Benutzungsmarke Registermarke
  • Ist recht schwierig zu erlangen und bietet keine sehr hohe Sicherheit
  • Ist recht einfach zu erlangen und bietet eine hohe Sicherheit
  • Muss keine graphische Darstellbarkeit aufweisen (wird durch jeweilige Benutzungsform konkret bestimmt)
  • Muss graphische Darstellbarkeit aufweisen (Benutzungsform ist nicht relevant)
  • absolute Schutzhindernisse sind zu berücksichtigen
  • Katalog absoluter und relativer Schutzhindernisse ist zu berücksichtigen
  • Beweislast vor Gericht ist hoch (detailliertes Umfragegutachten zum Beweis der Verkehrsgeltung)
  • Beweislast vor Gericht ist gering (Vorlage der Inhaberurkunde)

 

  • Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit sind bei beiden Marken gleich
  • Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit sind bei beiden Marken gleich

 

Diese Rechte ergeben sich aus der Benutzungsmarke

Die Verbietungsrechte aus einer Benutzungsmarke beschränken sich auf die Verkehrskreise, in denen die Verkehrsgeltung vorliegt.

Aus einer Marke mit Verkehrsgeltung kann nur durch Löschungsklage, nicht aber im Wege des Widerspruchs gegen eine jüngere Marke vorgegangen werden

 

So schützen und verteidigen Sie Ihre Benutzungsmarke

Die Verwendung der Benutzungsmarke Marke muss sehr detailliert dokumentiert werden, um einen Schutz gegenüber den

Mittbewerbern zu gewährleisten. Diese Dokumentierung umfasst u.a. Beginn, Dauer und Umfang der Benutzung der Marke durch die Bekanntgabe sensibler Geschäftsdaten wie Umsätze, Marktanteile, Werbeaufwendungen, Vorlage von Preislisten und Werbematerial.

Dadurch wird ein, durch intensive Nutzung im Wettbewerb erreichter, wettbewerblicher Besitzstand geschützt.

Der Nachweis von Verkehrsgeltung wird regelmäßig mit Hilfe eines Meinungsforschungsgutachtens geführt. Der hierfür erforderliche Zuordnungsgrad ist stark von der jeweiligen Kennzeichnungskraft des Zeichens abhängig. Handelt es sich um originäre und phantasievolle Zeichen, wird ein Zuordnungsgrad von 20 – 25 % als ausreichend angesehen. Bei Zeichen mit beschreibendem Charakter (z.B. „SAIL“ für Seglerausrüstung) oder Zeichen, an deren Benutzung die Mitbewerber ein berechtigtes Interesse haben (z.B. „Bonus“), wird häufig ein Zuordnungsgrad von mehr als 50 % gefordert.

 

Vor- und Nachteile der Benutzungsmarke

Vorteile Nachteile
 

  • Erlangung von Markenschutz trotz versäumter Eintragung (z.B. als Registermarke)
  • Auch eine Geruchs- oder Geschmacksmarke könnte grundsätzlich als Benutzungsmarke geführt werden (Problem: Nachweis der Verkehrsgeltung ist äußerst schwierig)
  • keine Kosten für Anmeldungsprozess
  • kann auch nur regional genutzt werden (keine Verpflichtung der bundesweiten Anmeldung)
  • Beweislage ist schwierig und Sicherheit gering (ausführliches, repräsentatives und kostenintensives Umfragegutachten muss detailliert die Verkehrsgeltung beweisen)
  • Benutzungszwang: keine Benutzungsschonfrist, keine Vorratsmarken möglich
  • Verkehrsgeltung erforderlich: Zuordnungsgrad von 20 % bis über 50 %
  • nicht (per Lizenz) übertragungsfähig

 

Kann eine Benutzungsmarke das Markenrecht aushebeln?

Prinzipiell ist eine eingetragene Marke besser geschützt und der Schutz ist leichter zu beweisen. In einzelnen Fällen jedoch, wenn beispielsweise die Benutzungsmarke kraft ihrer Benutzung aufgrund der Verkehrsgeltung schützenswert ist, kann sie über dem Markenrecht stehen. Gegebenenfalls kann dann sogar die Löschung der angemeldeten Konkurrenzmarke durchgesetzt werden.

COMCO-IKARUS-GmbH-Logo-Benutzungsmarke

So geschehen bei der  Benutzungsmarke „Ikarus“, für die unsere Kanzlei erfolgreich Widerspruch gegen eine beantragte Löschung einlegen sowie die Löschung der Marke „Icarus“, des Prozessgegners durchsetzen konnte.

 

 

Sie brauchen Unterstützung in der Verteidigung Ihrer Benutzungsmarke?

Unsere Anwälte stehen Ihnen gern mit Ihrem Fachwissen zur Seite und werden alle Wege zum Schutz Ihrer Marke beleuchten. Fordern Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf unserer Anwälte an. Wir helfen Ihnen gern – versprochen! ?


 

Quellen: anwalt24.de | it-rechtsinfo.de | bettinger.de | uni-muenchen.de

Bildquellen: pixabay.com | fotolia.com

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Category iconMarkenrecht Tag iconBenutzungsmarke,  eingetragene Marke,  Marke schützen,  Markengesetz,  Markenrecht,  nicht eingetragene Marke,  Verkehrsdurchsetzung,  Verkehrsgeltung,  Markenschutz,  Verkehrskreise,  Marke

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Comments

  1. König says

    17. Dezember 2020 at 11:44

    Ist eine Benutzermarke dauerhaft geschützt, oder muss der Nachweis einer bestehenden Bekanntheit in Zyklen wiederholt werden? Es geht um die Frage, ob ein Zeichen, dass den Status der Benutzermarke erreicht hat dauerhaft anerkannt wird, auch wenn in den letzten Jahren die „Benutzermarke“ an vermeintlicher Bekanntheit verloren hat.

    Antworten
    • Katja Wulff says

      17. Dezember 2020 at 16:40

      Guten Tag,

      vielen Dank für Ihre Interesse an unserem Beitrag und Ihre Frage, die sicherlich auch andere Leser in diesem Kontext interessiert.

      Der Nachweis einer bestehenden Bekanntheit für eine Benutzermarke ist keine „in Zyklen“ erforderliche Aktion zur Verlängerung des Schutzrechts. Es ist vielmehr wichtig, ob gewichtige Gründe für eine Benutzungsunterbrechung vorliegen, wenn die Marke – für einige Zeit – nicht genutzt worden ist. Bitte bedenken Sie, dass eine Marke natürlich der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im tatsächlichen gewerblichen Kontext dient. Daher muss grundsätzlich im Streitfall für eine Marke die Benutzung als „Benutzungskette“ nachgewiesen werden, also eine durchgehende Benutzung.

      Außerdem gibt es eine Benutzungs-Schonfrist von 5-Jahren für den Beginn der ernsthaften Benutzung einer Marke, beispielsweise bei einem StartUp.

      Auch weisen wir an dieser Stelle auch darauf hin, dass eine Markenverletzung (mit Anspruch auf Schadensersatz) geltend gemacht werden kann auch für eine nicht benutzte Marke in der Fünf-Jahresfrist einer Marke – und auch nachdem die Marke verfallen war: EuGH bejaht rückwirkende Markenverletzung

      Mit freundlichem Gruß
      das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

      Antworten

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