Neben der bekannten Register- gibt es auch noch die Benutzungsmarke. Sie ist eine nicht eingetragen Marke, bietet aber trotzdem auch Vorteile gegenüber eingetragenen Marken. Welche dies sind und was die beiden unterscheidet erfahren Sie in unserem Artikel.
Was ist eine Benutzungsmarke?
Eine Benutzungsmarke ist, im Gegensatz zur Registermarke, eine nicht eingetragene Marke, deren Schutz sich aus der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und der Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise (z.B. Händler und Endabnehmer) hinaus ergibt. Hinsichtlich ihrer Wirkung ist sie prinzipiell gleichgestellt mit eingetragenen Marken. Auch ein doppelter Schutz als Register- und Benutzungsmarke ist möglich.
Voraussetzungen
Zentral ist die Verkehrsgeltung, die im nächsten Absatz detailliert beschrieben wird.
Weiterhin muss die Benutzungsmarke abstrakt markenfähig sein, sich also von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheiden.
Verkehrsgeltung
Wie bereits erwähnt, ist die Hauptbedingung für die Entstehung einer Benutzungsmarke das Gewinnen von Verkehrsgeltung für das Zeichen. Das bedeutet, ein ausreichender Teil, der angesprochenen Verkehrskreise, verbindet das jeweilige Unternehmen mit dem Zeichen und erkennt dessen Erscheinungsbild wieder.
Vor allem als Marke muss das Zeichen diese Geltung erlangt haben. Es gilt dann im Verkehr als Herkunftshinweis, wenn die Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen von denen anderer Anbieter auf es zurückgehen.
Weiterhin kann die Verkehrsgeltung örtlich begrenzt sein – in dem Fall ist auch der Schutz durch die Benutzungsmarke örtlich begrenzt; entfällt die Verkehrsgeltung, entfällt auch der Schutz durch die Benutzungsmarke.
Der Begriff der Verkehrsgeltung ist strikt zu trennen von der Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG), die höhere Anforderungen bezüglich des Durchsetzungsgrades, der erheblichen beteiligten Verkehrskreise sowie des Bezugsgebiets hat.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten
Benutzungsmarke | Registermarke |
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Diese Rechte ergeben sich aus der Benutzungsmarke
Die Verbietungsrechte aus einer Benutzungsmarke beschränken sich auf die Verkehrskreise, in denen die Verkehrsgeltung vorliegt.
Aus einer Marke mit Verkehrsgeltung kann nur durch Löschungsklage, nicht aber im Wege des Widerspruchs gegen eine jüngere Marke vorgegangen werden
So schützen und verteidigen Sie Ihre Benutzungsmarke
Die Verwendung der Benutzungsmarke Marke muss sehr detailliert dokumentiert werden, um einen Schutz gegenüber den
Mittbewerbern zu gewährleisten. Diese Dokumentierung umfasst u.a. Beginn, Dauer und Umfang der Benutzung der Marke durch die Bekanntgabe sensibler Geschäftsdaten wie Umsätze, Marktanteile, Werbeaufwendungen, Vorlage von Preislisten und Werbematerial.
Dadurch wird ein, durch intensive Nutzung im Wettbewerb erreichter, wettbewerblicher Besitzstand geschützt.
Der Nachweis von Verkehrsgeltung wird regelmäßig mit Hilfe eines Meinungsforschungsgutachtens geführt. Der hierfür erforderliche Zuordnungsgrad ist stark von der jeweiligen Kennzeichnungskraft des Zeichens abhängig. Handelt es sich um originäre und phantasievolle Zeichen, wird ein Zuordnungsgrad von 20 – 25 % als ausreichend angesehen. Bei Zeichen mit beschreibendem Charakter (z.B. „SAIL“ für Seglerausrüstung) oder Zeichen, an deren Benutzung die Mitbewerber ein berechtigtes Interesse haben (z.B. „Bonus“), wird häufig ein Zuordnungsgrad von mehr als 50 % gefordert.
Vor- und Nachteile der Benutzungsmarke
Vorteile | Nachteile |
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Kann eine Benutzungsmarke das Markenrecht aushebeln?
Prinzipiell ist eine eingetragene Marke besser geschützt und der Schutz ist leichter zu beweisen. In einzelnen Fällen jedoch, wenn beispielsweise die Benutzungsmarke kraft ihrer Benutzung aufgrund der Verkehrsgeltung schützenswert ist, kann sie über dem Markenrecht stehen. Gegebenenfalls kann dann sogar die Löschung der angemeldeten Konkurrenzmarke durchgesetzt werden.
So geschehen bei der Benutzungsmarke „Ikarus“, für die unsere Kanzlei erfolgreich Widerspruch gegen eine beantragte Löschung einlegen sowie die Löschung der Marke „Icarus“, des Prozessgegners durchsetzen konnte.
Sie brauchen Unterstützung in der Verteidigung Ihrer Benutzungsmarke?
Unsere Anwälte stehen Ihnen gern mit Ihrem Fachwissen zur Seite und werden alle Wege zum Schutz Ihrer Marke beleuchten. Fordern Sie noch heute einen unverbindlichen Rückruf unserer Anwälte an. Wir helfen Ihnen gern – versprochen! ?
Quellen: anwalt24.de | it-rechtsinfo.de | bettinger.de | uni-muenchen.de
Bildquellen: pixabay.com | fotolia.com
König meint
Ist eine Benutzermarke dauerhaft geschützt, oder muss der Nachweis einer bestehenden Bekanntheit in Zyklen wiederholt werden? Es geht um die Frage, ob ein Zeichen, dass den Status der Benutzermarke erreicht hat dauerhaft anerkannt wird, auch wenn in den letzten Jahren die „Benutzermarke“ an vermeintlicher Bekanntheit verloren hat.
Katja Wulff meint
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Interesse an unserem Beitrag und Ihre Frage, die sicherlich auch andere Leser in diesem Kontext interessiert.
Der Nachweis einer bestehenden Bekanntheit für eine Benutzermarke ist keine „in Zyklen“ erforderliche Aktion zur Verlängerung des Schutzrechts. Es ist vielmehr wichtig, ob gewichtige Gründe für eine Benutzungsunterbrechung vorliegen, wenn die Marke – für einige Zeit – nicht genutzt worden ist. Bitte bedenken Sie, dass eine Marke natürlich der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im tatsächlichen gewerblichen Kontext dient. Daher muss grundsätzlich im Streitfall für eine Marke die Benutzung als „Benutzungskette“ nachgewiesen werden, also eine durchgehende Benutzung.
Außerdem gibt es eine Benutzungs-Schonfrist von 5-Jahren für den Beginn der ernsthaften Benutzung einer Marke, beispielsweise bei einem StartUp.
Auch weisen wir an dieser Stelle auch darauf hin, dass eine Markenverletzung (mit Anspruch auf Schadensersatz) geltend gemacht werden kann auch für eine nicht benutzte Marke in der Fünf-Jahresfrist einer Marke – und auch nachdem die Marke verfallen war: EuGH bejaht rückwirkende Markenverletzung
Mit freundlichem Gruß
das Team der Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB