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EU Rechtssprechung und Corona
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Markenrecht 16. März 2020 · Lesezeit 3 Minuten

Corona: Einschränkung der Rechtssprechung von EuGH und EuG

Auch in der Europäischen Justiz kommt es durch die Corona Situation ab jetzt zur Einschränkung der  Rechtssprechung. Sowohl der EuG als auch der EuGH werden vorerst nur noch sehr dringliche Rechtssachen bearbeiten. Dennoch sind die Verfahrens- und Klagefristen einzuhalten.

EU Rechtssprechung und CoronaBild mit KI erstellt

Update vom 2. April 2020

Aufgrund der ständigen Nachjustierung der Ämter und Behörden haben wir eine wöchentliche Übersicht in unseren Blog gestellt, die neue Updates der Ämter und Behörden berücksichtigt. Die Erklärungen im vorliegenden Artikel gelten weiterhin, die aktuellsten Daten für Fristenverschiebung oder Fristen Wiederherstellung entnehmen Sie bitte unserem wöchentlichen Corona Update – HIER.

Der Europäische Gerichtshof – EuGH und EuG

Wie der Europäische Gerichtshof bekannt gegeben hat, kommt es auch in der Europäischen Justiz durch die Corona Situation ab jetzt zur Einschränkung seiner Rechtssprechung. Der Gerichtshof der Europäischen Union besteht aus zwei Gerichten: dem Gerichtshof (EuGH) und dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Im Bereich des Geistigen Eigentums (IP) urteilen die beiden Gerichte vor allem in Bezug auf Europäische Marken und Geschmacksmuster.

Europäische Gerichtshof bearbeitet nur noch dringliche Rechtssachen

Wegen der Corona Situation gibt der Europäische Gerichtshof aktuell bekannt, dass die beiden Gericht EuG und EuGH vorerst nur noch sehr dringliche Rechtssachen bearbeiten werden.

Explizit werden als dringlich erachtet:

A) Für den EuGH

  • Eilverfahren
  • Beschleunigte Verfahren
  • Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

B) Für den EuG

  • Beschleunigte Verfahren
  • Vorrangige Verfahren
  • Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

In allen anderen Rechtssachen gelten alle laufende Verfahrensfristen, dies gilt auch für die Klagefristen. Der Gerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass die laufenden Verfahrens- und Klagefristen eingehalten müssen, obwohl die beiden Europäischen Gerichte diese Rechtssachen zeitweilig nicht bearbeiten werden.

Update vom 19. März 2020

Der Europäische Gerichtshof gab am 19. März 2020 folgende Ergänzungen bekannt:

Bis auf Weiteres werden die Fristen, die von der Kanzlei festgesetzt werden, vom 19. März 2020 an ebenfalls um einen Monat verlängert.

Alle bis zum 3. April 2020 angesetzten mündlichen Verhandlungen werden auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

Die rechtlichen Fristen, einschließlich der Klagefristen, laufen jedoch weiter und sind von den Parteien einzuhalten, unbeschadet der Möglichkeit, sich auf Art. 45 Abs. 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berufen.

Mündliche Verhandlungen vorerst verschoben

Lediglich mündliche Verhandlungen werden auf einen noch offenen, späteren Zeitpunkt verschoben. Dies gilt für die bis zum 27. März 2020 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor dem EuGH und für die bis zum 3. April 2020 angesetzten mündlichen Verhandlungen vor dem EuG.

Auch vor den Beschwerdekammern des EPO sind mündliche Verhandlungen vorerst wegen der Corona Situation ausgesetzt, hatte bereits das EPO bekanntgegeben. Im Unterschied zum Europäischen Gerichtshof mit EuGH und EuG sollen dennoch alle mündlichen EPO Verhandlungen vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen vorerst wie geplant stattfinden, unter Umständen auch per Videokonferenz.

Quellen: 

Hinweise für die Parteien vom Europäischen Gerichtshof

Bild:

WilliamCho | pixabay.com | CCO License

 

 

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