Drei Privatpersonen gründen eine erfolgreiche Musikbar „Cafe del Mar“ und vermarkten sie. Doch nach Jahren meldet einer der drei auf eigenen Namen eine Europäische Bildmarke Cafe del Mar an- eine bösgläubige Markenanmeldung?
Cafe del Mar – der Sachverhalt
Die beiden Kläger vor dem Europäischen Gericht (EuG) waren zusammen mit dem Beklagten die drei Unternehmensgründer und Miteigentümer an der Musikbar Café del Mar auf den Balearischen Inseln. Seit der Eröffnung der Musikbar „Café del Mar“ im Jahr 1980 auf Ibiza wurde ein früheres Zeichen „Café del Mar“ für alle kommerziellen Tätigkeiten verwendet. So gründeten die drei Unternehmer – die beiden Kläger und der Beklagte – die Firma Café del Mar, deren Ziel es war, die Hotellerie weiterzuführen. 1997 gründeten die gleichen Personen das Unternehmen Can Ganguil, mit dem Ziel, Mode und Produkte und Dienste rund um Musik zu vermarkten. Dem Beklagten wurde 1998 dann eine Vertretungsvollmacht für das Unternehmen Can Ganguil ausgestellt.
Zum Streit kam es, als der Beklagte von 1999 an zweimal eine Europäische Bildmarke „Cafe del Mar“ anmeldete – und zwar ausschließlich auf seinen eigenen Namen. Die Bildmarken wurden eingetragen 1999 für Waren wie „Wiedergabe von Ton und Bild“, Kleidung und Cafés, 2001 dann auch für Waren und Dienste wie Werbeleistungen, Kommunikation über das Internet sowie Musikaufführungen und Nachtclubdienste.
Die beiden Kläger stellten einen Antrag auf Nichtigkeit der Bildmarke Cafe del Mar und machten geltend, der Beklagte habe in böswilliger Absicht gehandelt. Zudem habe der Beklagte Verwechslungsgefahr mit dem älteren benutzten Zeichen „Cafe del Mar“ verursacht.
Der Beklagte wiederum berief sich auf eine unklare Rechtslage im Jahr 1999. Das Café del Mar sei durch einen privaten Vertrag gebildet worden, so dass es nach Artikel 1669 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches keine Rechtspersönlichkeit besitze. Er habe angefochtene Marke im eigenen Namen eingetragen lassen, da er nicht wusste, dass die angefochtene Marke als Kollektivmarke im Namen der natürlichen Personen der Anmelder eingetragen hätte werden konnte. Zudem wies er auf die ihm damals erteilte Vollmacht hin.
Bösgläubige Markenanmeldung oder nicht?
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO erklärte die angefochtene Marke 2015 für nichtig und begründete dies damit, dass es sich um eine bösgläubige Markenanmeldung gehandelt habe. Mit Entscheidung vom 4. September 2017 („die angefochtene Entscheidung“) hob die Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung jedoch wieder auf. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Markenanmeldung bösgläubig war.
Entsprechend war diese Frage entscheidend für die Verhandlung des Falls vor dem Europäischen Gericht.
Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung des Vorliegens von Arglist und bösgläubigen Handeln im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 207/2009 alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere, dass der Markenanmelder davon weiß oder wissen sollte, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein identisches oder ähnliches Zeichen für ein identisches oder ähnliches Produkt oder eine ähnliche Dienstleistung verwendet. Aber auch Chronologie der Ereignisse, Geschäftslogik und auch das Bestehen direkter vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien sei zu berücksichtigen, ebenso auch die Absicht bei der Markenanmeldung, stellte das Gericht klar.
Unethisches Verhalten
Im vorliegenden Fall führe die angefochtene Marke durchaus zur Verwirrung mit dem früheren Zeichen Cafe del Mar, urteilte der EuG. Das alleine belegt aber noch keine bösgläubige Markenanmeldung.
Dass aber der Beklagte durch die Anmeldung der angefochtenen Marke in eigenem Namen, die mit dem früheren Zeichen Café del Mar verwechselt wird, gleichzeitig auch Vertreter einer der Gesellschaften ist, durch die dieses Zeichen verwendet wurde, habe er sich in einer Weise verhalten, die von anerkanntem ethisches Verhalten oder anständige Praktiken in Industrie- oder Handelssachen abweicht, urteilte der EuG.
Vollmacht ist keine Zustimmung zu Rechten in eigenem Namen
Selbst wenn Café del Mar zum Zeitpunkt der angefochtenen Anmeldung der Eintragung rechtlich nicht existierte, reiche die dennoch gewerbliche Nutzung des früheren Zeichens Café del Mar aus, um festzustellen, dass der Beklagte nicht befugt war, dieses Zeichen im ausschließlich eigenen Namen einzutragen, präzisierte das Gericht. Auch die Unwissenheit über die Möglichkeit, die Eintragung im Namen natürlicher Personen zu beantragen, könne die Eintragung im eigenen Namen nicht rechtfertigen.
Im Übrigen habe die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, als sie zu dem Schluss kam, dass die dem Beklagten erteilte Vollmacht als ausdrückliche Zustimmung der Kläger zur Eintragung von Rechten in seinem Namen ausgelegt werden könnte. Auch können die Vollmacht nicht als Anerkennung einer Überlegenheit des Beklagten gegenüber den Miteigentümern in Bezug auf die Rechte an dem früheren Zeichen café del mar angesehen werden, stellte der EuG klar. Lesen Sie zum Thema Vollmachten auch gerne unseren Beitrag Erbengemeinschaft Baklan gewinnt im Markenrechtsstreit BAKTAT.
Der Beklagte habe daher bösgläubig gehandelt, urteilte der EuG, und hob die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer auf.
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Quellen:
Urteil des EuG „Cafe del Mar“ (Anmeldung von 2001) EU:T:2019:538 | Urteil des EuG „Cafe del Mar“ (Anmeldung von 1999) EU:T:2019:536
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