Die geschützte Marke BAKTAT, sehr bekannt im türkischen Lebensmittelhandel, stand im Mittelpunkt einer langjährigen Auseinandersetzung zwischen den Erben des eigentlichen Markeninhabers. Bereits im August 2017 urteilte das OLG Karlsruhe: die Ehefrau und die Kinder des verstorbenen Markeninhabers sind die rechtmäßigen Markenrechtsinhaber. Nun ist das Urteil auch rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 21.06.2018 wies der BGH nun auch die Beschwerde der Gegenseite zurück (Beschluss vom BGH vom 21.06.2018, AZ BGH I ZR 142/17, noch nicht veröffentlicht). Damit ist das Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.08.2018 jetzt rechtskräftig. Die Brüder des verstorbenen Markeninhabers – die Unternehmer der Bak Kardesler mbH – verlieren das Markenrecht für die bekannte Marke BAKTAT.
Hintergrund des Rechtstreits BAKTAT
BAKTAT ist ein in Deutschland sehr bekannter Markenname für eingelegte oder gekochte Obst und Gemüse sowie auch Gewürze und Teigwaren im türkischen Lebensmittelhandel. In dem jetzt rechtsgültig entschiedenen Fall trafen sich die Klägerfamilie Baklan und Brüder Baklan vor dem Landgericht Mannheim und in zweiter Instanz vor dem OLG Karlsruhe (6 U 142/15 23 O 1/15 LG Mannheim). Klägerfamilie Baklan – die Ehefrau und die Kinder des verstorbenen Markeninhabers – klagten auf Übertragung der Marken und auf Unterlassung der Nutzung der Marken BAKTAT und BAK durch die Beklagten Mustafa und Halil Baklan – die Brüder des verstorbenen Markeninhabers – und ihr Unternehmen BAK Kardesler Lebensmittelhandelsgesellschaft mbH.
Was war geschehen?
Der Erblasser hatte 1991 die Wortmarken BAKTAT und BAK schützen lassen (DWz 2 036 935 Wort: BAKTAT und Nr. DWz 2 040 988 Wort: BAK) für verschiedentlich eingelegte Obst und Gemüse, Hülsenfrüchte, Teigwaren und auch Wurst, Käse und Geflügel. Bekannt wurde das Logo auch unter dem Begriff Sonnenlogo. Der Markeninhaber verstarb jedoch im Mai 1992 bei einem Autounfall.
Deutsches oder türkisches Recht?
Nur wenige Tage nach dem Tod des Markeninhabers 1992 erteilte die Ehefrau bei einem türkischen Notar für sich und ihre minderjährigen Kinder eine Vollmacht für die Brüder des Verstorbenen Halil Baklan, Mustafa Baklan und Ali Baklan – aber ohne dass die Vollmacht eine Regelung, die den Brüdern ein In-Sich-Geschäft gestattet, enthielt. Unter Berufung auf die Vollmacht erklärte Mustafa Baklan im Mai 1994 dann in einer „Übertragungserklärung“ für die Erben die Abtretung der strittigen Marken und beantragte die Umschreibung der Marken auf das von ihm gegründete Unternehmen BAK Kardesler Lebensmittelhandelsgesellschaft mbH. Baktat wurde zur umfassenden Kennzeichnung von Lebensmitteln im türkischen Lebensmittelhandel. Darüber hinaus haben die Beklagten 1993 die strittigen Wortmarken auch als Wort- und Bildmarken schützen lassen.
Im Jahre 2013 klagten die Ehefrau und die Söhne des ursprünglichen Markeninhabers dann auf Übertragung der Marken und auf Unterlassung.
Die Gegenseite argumentierte unter anderem, dass es sich bei dem Lebensmittelgeschäft um eine BGB-Gesellschaft (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) des Erblassers gemeinsam mit seinen vier Brüdern gehandelt habe. Und da die Markenanmeldung zum Gesellschaftsvermögen gehört habe, sei niemals die Klägerfamilie alleine Inhaber der Marke geworden (§ 27 Abs. 2 MarkenG). Das Gericht hielt dieses Argument nicht für relevant, denn der Erblasser hätte die Marken auch der Gesellschaft zur Nutzung überlassen können, ohne sie auf die Gesellschaft zu übertragen.
Die Beklagten machten auch ohne Erfolg geltend, es sei im Rahmen der Vollmacht türkisches Recht anwendbar, da es sich um türkische Staatsangehörige handele und die Vollmacht in der Türkei ausgestellt worden war. Und nach türkischem Recht bestehe das Verbot des In-sich-Geschäfts nicht und dieses hätte – was nicht der Fall ist –ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Auch dieses Argument der Beklagten wurde seitens des Gerichts nicht als relevant angesehen. Für die Prüfung, ob die Abtretung der deutschen Marke durch die in Deutschland wohnhaften Kläger auf die in Deutschland ansässigen Beklagte wirksam vorgenommen worden ist, ist nach Ansicht des LG und des OLG deutsches Recht anwendbar. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben daher angenommen, die Umschreibung der Marken vom Mai 1994 sei unwirksam, weil es sich um ein nach § 181 BGB unzulässiges In-Sich-Geschäft gehandelt habe und die Vollmacht der Kläger keine Befreiung enthalten habe.
Durch die Nichtzulassung der Revision wurde dies nunmehr auch durch den BGH bestätigt.
Dies war aber nicht überraschend. Denn in der Rechtsprechung des BGH ist hinlänglich thematisiert worden, dass für eine Vollmacht, die wie hier internationales Privatrecht berührt, dem Rechtskreis genügen muss, dem das zugehörige Rechtsgeschäft angehört.
Nichtbenutzung der Marke
Die Klägerfamilie hatte im Streitfall jahrelang keine Kenntnis von den Markenanmeldungen des Erblassers sowie dem unwirksamen In-sich-Geschäfts. Auch war die Klägerfamilie in Unkenntnis, dass sie selbst Inhaber der Marken sein könnten. Entsprechend machten die Beklagten geltend, Ansprüche der Kläger seien schon mangels Benutzung der Marke durch die Kläger ausgeschlossen, jedenfalls aber seien sie nach § 21 Abs. 1 MarkenG verwirkt, weil die Beklagte identische Kennzeichen (die Wort- und Bildmarke BAKTAT) im eigenen Namen für eigene Zwecke verwende. Auch seien die Ansprüche verjährt.
Das Gericht teilte diese Ansicht nicht. Das Gericht erklärte, dass bis zu einer rechtskräftigen Feststellung, dass die Kläger selbst Inhaber der Marken sind, es ihnen nicht zumutbar sei, die Marken zu benutzen oder einem Dritten die Benutzung zu gestatten. Jedenfalls aber könne sich die Beklagte nicht auf den Einwand der Nichtbenutzung nach den §§ 25, 26 MarkenG berufen. Denn die Erhebung der Einrede sei wegen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB unzulässig, so das Gericht.
Auch dies wurde durch die Zurückweisung der Beschwerde über die Nichtzulassung des Rechtsmittels jetzt durch den BGH indirekt bestätigt.
Was bedeutet das Urteil des OLG Karlsruhe für die Zukunft?
Das Urteil bestätigt erneut, dass die Frage der Verwirkung von Markenrechten voraussetzt, dass man auch um seine Rechte weiß und dass es eben nicht zumutbar ist, eine Marke zu benutzen, wenn man keine Kenntnis von seinen Rechten hat oder eben noch nicht rechtskräftig feststeht, dass man Inhaber der Marke ist.
Durch das Urteil wurde nochmals bestätigt, dass die Frage, welches Recht für eine Vollmacht und die darauf basierenden Rechtsgeschäfte anwendbar ist, dahingehend zu entscheiden ist, dass die Vollmacht dem Rechtskreis genügen muss, dem das zugehörige Rechtsgeschäft angehört. Will man in Deutschland vor einer deutschen Behörde ein Schutzrecht übertragen, muss die Vollmacht deutschem Recht genügen. Will man ein Schutzrecht vor den US-Amerikanischen Ämtern übertragen lassen, benötigt man eine in den USA gültige, also dem amerikanischen Recht entsprechende Vollmacht. Es kommt nicht darauf an, welche Staatsangehörigkeit Vertreter und Vertretene haben und es kommt auch nicht darauf an, ob das Land, dem man durch die Staatsangehörigkeit angehört und in dem man sich – ob zufällig oder nicht – während der Vollmachtserteilung aufhält, die Anforderungen an eine wirksame Vollmacht anders regelt.
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Quellen:
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 04.08.2017
Beschluss vom BGH vom 21.06.2018, AZ BGH I ZR 142/17, noch nicht veröffentlicht
Bilder:
Urteil 04.08.2017 Az. 6 U 142/15
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