Der BGH bestätigt den deutschen Markenschutz für das Hohenloher Landschwein – als Kollektivmarke. Das hat Wirkung für alle Kollektivmarken, denn auch wenn ein Produkt nicht als Europäische Kollektivmarke schutzfähig ist, kann es als deutsche Kollektivmarke geschützt werden.
Letztlich legt der BGH mit diesem Urteil (Urt. v. 29.07.2021, Az. I ZR 163/19) fest, dass der nationale Schutz für Kollektivmarken parallel und unabhängig von den europarechtlichen Vorschriften gilt. Ein interessantes Urteil, nicht nur in Bezug auf Kollektivmarken.
Unterschiedliche Vorgaben für Kollektivmarken in DE und EU
Hintergrund des Markenstreits um das Hohenloher Landschwein sind unterschiedliche Vorgaben in Bezug auf Kollektivmarken in der EU und in Deutschland.
Grundsätzlich sieht die EU drei verschiedene Gütezeichen für regionale Spezialitäten vor, die sich vor allem an den geografisch gebundenen oder traditionell geografisch verhafteten Produktionsschritten orientiert:
- Geschützte Ursprungsbezeichnung
- Geschützte geografische Angabe (g.g.A.)
- Garantiert traditionelle Spezialität
Zudem umfasst das Schutzsystem der EU auch Ursprungsbezeichnungen aus Ländern, die nicht Mitglied der EU sind, wenn sie in ihrem Herkunftsland ebenfalls geschützt sind. Weitere Informationen über EU Kollektivmarken lesen Sie bitte hier: EU-Herkunftsbezeichnung: Dresdner Christstollen auch international geschützt?
Nach deutschem Markenrecht wiederum können Waren als Kollektivmarke geschützt werden, wenn sie wegen ihrer geografischen Herkunft von Produkten anderer Unternehmen unterscheidbar sind und eine besondere Qualität aufweisen (siehe vor allem § 127 MarkenG).
Erzeugergemeinschaft: deutsche Kollektivmarke für Hohenloher Landschwein
Eben darauf beruft sich die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall für ihr Hohenloher Landschwein und das Hohenloher Weiderind. Für den Schutz der Hohenloher Nutztiere als sogenannte Kollektivmarken nach deutschem Recht gelten strenge Vorgaben für Fütterung, Haltung und Schlachtung der Tiere, die beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt sind. Doch eine Metzgerei in der Region erfüllte diese Vorgaben nicht, nutze aber dennoch das Hohenloher Label. Daher klagte die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall gegen die Metzgerei. Die Erzeugergemeinschaft wollte der Metzgerei untersagen, die Bezeichnungen Hohenloher Landschwein und Hohenloher Weiderind zu verwenden.
Das war erfolgreich; das Oberlandesgericht Stuttgart entschied 2019 zugunsten der Erzeugergemeinschaft. Gestern nun wurden die Revisionen gegen die Urteile vom BGH entschieden. Und der BGH wies die Revisionen der Metzgerei zurück und bestätigte den Markenschutz für die Kollektivmarke Hohenloder Landschwein und Hohenloder Weiderind.
De facto bedeutet das, dass nur die Betriebe der Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall (rund 1500 Betriebe) mit den Bezeichnungen Hohenloder Landschwein und Hohenloder Weiderind werben dürfen – und die Erzeugergemeinschaft der Metzgerei tatsächlich verbieten kann, diese Label zu nutzen.
Fazit
Beide Parteien sehen das BGH Urteil Hohenloder Landschwein als Stärkung für den Verbraucherschutz. Die Erzeugergemeinschaft sieht das positive Signal für die regionale Qualität der Produkte, die seit Jahrzehnten dort betrieben wird. Die unterlegene Metzgerei dagegen sieht vor allem eine Ausweitung der Monopolstellung von Erzeuger Verbänden. Strenge Qualitätskriterien der EU würden nicht mehr eingehalten, wenn ein Schutz viel leichter und ohne einen solchen Qualitätszusammenhang über nationales Recht geschaffen werden könne.
Auf jeden Fall gilt mit diesem BGH Urteil: auch wenn ein Produkt nicht als Europäische Kollektivmarke schutzfähig ist, kann es als deutsche Kollektivmarke geschützt werden. Diese Entscheidung hat also Bedeutung für alle Erzeuger von geografisch geprägten Produkten.
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Quellen:
Meldung des SWR, BGH I ZR 163/19
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