Banksy tritt schon immer gegen kommerzielle Nutzung seiner Kunstwerke ein. Doch in den letzten Jahren meldete er Europäische Marken auf seine berühmten Werke an. Nur auf den ersten Blick ist dies ein Widerspruch, aber ohnehin vergeblich: das EUIPO entschied auf Markenlöschung gegen Banksy Marken.
Banksy ist ein im Vereinigten Königreich (UK) berühmt gewordener Künstler, der weltweit und in unregelmäßigen Abständen an öffentlichen Plätzen neue Graffiti Kunstwerke erschafft. Relativ schnell wurde Banksy mit seinen Graffiti Kunstwerken weltberühmt. Denn zum einen entstehen die Kunstwerke über Nacht, die Standorte zeichnen sich vorher nicht stets durch besondere Merkmale aus – werden aber ebenfalls über Nacht zu wahren Besuchermagneten.
Anonymität als „Markenzeichen“
Vor allem aber hat Banksy einen gewissen Mythos um sich erschaffen, denn er ist bis heute anonym geblieben. Es gibt zwar Spekulationen über seine Identität, aber mehr auch nicht.
Gleichzeitig ist die Anonymität als „Markenzeichen“ ein Problem, wenn man nicht nur ein Straßenkünstler sein will, der mit seinen Graffiti Kunstwerken begeistert, sondern wenn der Künstler Banksy darüber hinaus wahrgenommen werden möchte oder sogar kommerziell von seinem Erfolg profitieren möchte.
Tatsächlich zeigt sich Banksy in seinen Werken immer auch als politischer oder gesellschaftspolitischer Aktivist, und auch über die Kunstwerke hinaus hat er bereits so viele Epigramme oder Statements veröffentlicht, dass 2006 sogar ein eigenes Buch darüber veröffentlicht wurde: „Wall and Piece“. Unter anderem hatte Banksy darin erklärt, dass Urheberrecht etwas für Verlierer sei; es stehe der Öffentlichkeit moralisch und rechtlich frei, urheberrechtlich geschützte Werke zu nutzen. Dennoch wurden in den letzten Jahren wurden Europäische Marken auf seine berühmten Werke angemeldet – ein Versuch, seine Werke über Markenschutz gegen unberechtigte kommerzielle Nutzung zu schützen.
Schutzrechte wahrnehmen und anonym bleiben?
Hier ergibt sich aber ein ganz praktisches Problem durch die Anonymität von Banksy: sowohl Urheberschutz als auch Markenschutz benötigen einen reellen Schöpfer bzw. einen Markenanmelder zur Wahrnehmung der Schutzrechte. In Bezug auf den Urheberschutz kann dies auch niemand in Vertretung für Banksy übernehmen, denn Urheberschutz und Urheberrechte entstehen automatisch mit Schöpfung des Werkes und ausschließlich für den Schöpfer – und zwar unabhängig von einer Registrierung. Auf Urheberrecht an den Banksy Werken könnte sich also nur Banksy berufen, müsste dafür aber im Grunde seine Anonymität beenden.
Zudem könnte Banksy ohnehin nicht unbedingt sicher Urheberrechte an seinen Werken durchsetzen. Denn ein Straßengraffiti, das ohne ausdrückliche Genehmigung des Grundstück Eigentümers angebracht wird, könnte auch als Verschenkung aller Urheberrechte an den Eigentümer des Grundstücks interpretiert werden. Ohnehin könnten Urheberrechte auch dadurch aufgehoben sein, dass die Banksy Graffiti in der Regel an öffentlichen Orten angebracht werden, so dass sie von jedermann gesehen und fotografiert werden können.
Kein Wunder also, dass Banksy es vorzog, seine Werke über Markenschutz gegen unberechtigte kommerzielle Nutzung zu schützen. Er gründete das Unternehmen Pest Control Office Limited (UK), und dies ist der Markeninhaber der inzwischen 18 Banksy EU Marken, die beim Europäischen Markenamt bisher registriert worden sind – aber nicht für alle besteht noch Markenschutz.
Nichtigkeitsklagen gegen die Banksy Marken
Denn 2019 reichte das Grußkartenunternehmen Full Colour Black Limited (UK) Nichtigkeitsklagen gegen die Banksy Marken Registrierungen ein und machte sogar Bösgläubigkeit geltend. Die Klägerin argumentierte, die Banksy Marken seien nie zur wirklichen Benutzung angemeldet worden, sondern nur, weil sich Banksy in seiner Anonymität nicht auf Urheberrechte berufen kann.
Zum Grund der Bösgläubigkeit machte die Klägerin geltend, dass es sich bei dem Werk, das Gegenstand der Eintragung ist, um ein an einem öffentlichen Ort gesprühtes Graffiti handele. Es habe von der Allgemeinheit fotografiert werden können und sei weit verbreitet worden. Banksy habe Dritten die Verbreitung seines Werks gestattet und sogar Bildvorlagen über seine Website zur Verfügung gestellt. Der einzige Zweck der Eintragung der EU-Marke bestehe darin, so die Klägerin, die weitere Nutzung des Werkes zu verhindern, dessen Vervielfältigung er aber bereits erlaubt habe. Dies zeige, dass die Eintragung bösgläubig erfolgt sei.
Pest Control widersprach und argumentierte, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Banksy auch die nichtkommerzielle Nutzung des Werks erlaubt hat, sondern nur die nichtkommerzielle Nutzung der Bilder. Denn ausdrücklich wurde die nicht-kommerzielle Nutzung über die Banksy Webseite für jedermann freigegeben, und gleichzeitig hieß es dort auch „Banksy unterstützt nicht den Verkauf von Grußkarten, Tassen, T-Shirts, Fotoleinwänden usw. und profitiert auch nicht davon“.
Doch vergeblich, das EUIPO gab bisher zwei der Nichtigkeitsklagen statt und erklärte die Banksy Marke „Flower Thrower“ im September 2020 für nichtig (CANCELLATION Nr 33 843 C), und im Juni 2021 dann auch die Banksy Marke „Bomb Hugger“ (CANCELLATION Nr C 39 921)
Eintragung der Banksy Marken = Bösgläubigkeit
Und das EUIPO stellte auch Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung fest. Schließlich ist der Zweck einer Marke, die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zu kennzeichnen, die gewerblich genutzt werden. Aber Banksy hatte ja gerade stets betont, dass er selbst keine kommerziellen Interesse verfolge. Eine Marke aber kann nicht mit Zweck geschützt werden, anderen zu verbieten, dieses Zeichen einzutragen oder zu benutzen, das man selbst aber gar nicht gewerblich benutzt und auch nicht plant zu benutzen.
Banksy verstoße durch diese Tatsachen und auch nach eigenem Bekunden eindeutig gegen die Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums, stellte das EUIPO fest.
Vergeblich verwies Pest Control auf das EuGH Urteil Neuschwanstein von 2018 (C-488/16 P), in dem es heißt, dass ein Beteiligter, der eine Marke in Verfolgung eines legitimen Ziels anmeldet, um zu verhindern, dass ein anderer durch Nachahmung des Zeichens einen Vorteil erlangt, nicht bösgläubig handelt.
Das EUIPO wies dies zurück. In Bezug auf die Banksy Marken könne dieses Urteil nicht angewandt werden, da Banksy das Zeichen nicht als Marke nutzte und in dieser Hinsicht kein legitimes Ziel verfolgte. Banksy hatte nicht die Absicht, seine Marken zu verwenden, und gestattete der Öffentlichkeit, die Bilder herunterzuladen und nach Belieben zu verwenden – mit Ausnahme der kommerziellen Nutzung. Das aber sei unvereinbar mit „anständigen“ Handels- und Geschäftspraktiken, daher liege Bösgläubigkeit vor gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b EUMV.
Fazit
Der Banksy Versuch, mit Markenschutz seine Interessen der nicht-kommerziellen Nutzung zu wahren, sind vergeblich. Auf jeden Fall sind derzeit auch gegen weitere vier der Banksy EU Marken Löschungsanträge anhängig. Banksy scheint entscheiden müssen zwischen seinem Anliegen, kommerzielle Nutzung seiner Werke zu verhindern, und seiner Anonymität.
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Quellen:
Cancellation Entscheidungen des EUIPO, im Text genannt
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