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Apple Ersatz Bildschirme
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Markenrecht 25. Juni 2021 · Lesezeit 4 Minuten

Apple Ersatz Bildschirme für iPhones: Nachhaltigkeit im Markenrecht

Ein Urteil vom Obersten Gerichtshof Norwegen macht aufmerksam in der allgemeinen Debatte um Nachhaltigkeit. Apple gewann gegen eine kleine norwegische Werkstatt in einem Fall um Smartphone Bildschirme, verdeckte Markenzeichen, Import und De-Branding statt Vernichtung.

Apple Ersatz BildschirmeBild mit KI erstelltGeneralüberholte Handys – wichtig für Nachhaltigkeit

Nicht nur in Deutschland bestimmt das Thema Nachhaltigkeit viele Debatten, von der Politik über die Wirtschaft bis hin zu „Green Finance“. Mit einem interessanten Urteil vom Obersten Gerichtshof Norwegen in dieser Woche hat das Thema Nachhaltigkeit nun auch das Markenrecht erfasst.

Im Mittelpunkt steht ein Markenstreit zwischen Apple und einer kleinen norwegischen Werkstatt für Mobiltelefone. In dieser Werkstatt werden Mobilphones „generalüberholt“, schadhafte Akkus oder Bildschirme ausgetauscht und die reparierten gebrauchten Mobiltelefone weiterverkauft, ganz im Sinne der Nachhaltigkeit.

Import von iPhone-Bildschirmen nach Norwegen

Zum Markenstreit kam es, als die Werkstatt Ersatzteil-Bildschirme für iPhones importierte, die nicht von Apple hergestellt worden waren, aber dennoch mit dem Apple Logo versehen waren. Es handelte sich um einen Import aus China an die norwegische Werkstatt. Die norwegische Werkstatt bezeichnete diese Bildschirme als generalüberholt und dass sie aus alten Telefonen für den Wiederverkauf gezogen wurden. Die – falschen – Apple-Logos wurden von der norwegischen Werkstatt mit einem Marker verdeckt und dann im Mobiltelefon verbaut.

Apple sah darin eine Markenverletzung und klagte gegen die kleine Mobilfunkwerkstatt in Norwegen- durch alle Instanzen in Norwegen, sodass jetzt der Oberste Gerichtshof Norwegen entschied.

Die entscheidende Frage war, ob eine markenmäßige Benutzung oder Gefährdung der Markenfunktion vorlag (nämlich die Herkunfts- und Qualitätsgarantie). Das war nicht einfach zu beantworten, da das Apple-Logo mit einem Marker abgedeckt worden war und das Logo für den Verbraucher ohnehin nicht mehr sichtbar war, sobald der Bildschirm im Rahmen der Reparatur im „überholten“ iPhone verbaut worden war.

Oberster Gerichtshof Norwegen: Mitsubishi-Entscheidung des EuGH

Für seine Entscheidung bezog sich der Oberste Gerichtshof Norwegens auch auf die Mitsubishi Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-129/17), in der der EuGH 2018 viel beachtet geurteilt hatte, dass sich der Markeninhaber gegen Rebranding widersetzen kann – im Fall Mitsubishi auch in dem Fall, dass die Original Marke dauerhaft entfernt worden war.

Das ist insofern interessant, als Norwegen ja gar nicht zur EU gehört, dennoch aber eine Verletzung gemäß Abschnitt 4 des norwegischen Markengesetzes mit Artikel 5 der EU-Markenrichtlinie (89/104/EG) verglichen wurde. Im Grunde wurde mit diesem Urteil also bestätigt, dass “Benutzung” einer Marke im norwegischen Recht mit der entsprechenden Voraussetzung im EU-Markenrecht übereinstimmt.

Der Oberste Gerichtshof Norwegen stellte in Bezug auf die Apple-Bildschirme fest, dass der Inhaber einer Marke in einer Situation, in der seine Marke verdeckt oder überdeckt wurde, nicht weniger Schutz haben kann als in einer Situation wie in der Rechtssache Mitsubishi, in der die Marke dauerhaft entfernt wurde.

Entscheidend ist die durchführende Werkstatt

Zudem ist das überdeckte Apple-Logo zwar für die Verbraucher nach dem Einbau nicht sichtbar, sehr wohl aber für die den Einbau durchführende Werkstatt. Daher müsse die Beurteilung in Bezug auf die Mobiltelefon Werkstätten und nicht in Bezug auf die Verbraucher erfolgen, entschied der Oberste Gerichtshof Norwegen. Und unter diesem Bezug sind die Bildschirme als markenverletzend gegen Apple zu sehen, urteilte der Oberste Gerichtshof Norwegen (Entscheidung vom 2. Juni 2021, HR-2020-1142-A). Die beanstandeten importierten iPhone-Bildschirme werden zerstört.

Nachhaltigkeit bei Markenverletzung irrelevant

Der norwegische Gerichtshof selbst griff in seinem Urteil den Anspruch der Nachhaltigkeit auf. Doch die Notwendigkeit, einen Markt für Reparaturen und Ersatzteile zu schaffen, unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit, sei in Bezug auf die vorliegende Markenverletzung irrelevant, urteilt der Gerichtshof. Außerdem ergänzte der Gerichtshof, dass das Markengesetz den Import von nicht-originellen Ersatzteilen, die mit iPhones kompatibel sind, nicht verhindere – solange diese Teile nicht die Marken von Apple verwenden.

Ein klassisches De-Branding aber – statt einer sonst erforderlichen Vernichtung – wird nach diesem Urteil auch in Norwegen eher nicht mehr möglich sein.

Quellen: 

The Register, 4. Juni 2021

Bild:

DariuszSankowski | pixabay | CCO License

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