Die erste Silbe der Streitmarken vollkommen identisch, zudem handelte es sich um gleichlange Wortelemente der EU Marken. Wie also beurteilte der EuG die Verwechslungsgefahr zwischen der Wort- und Bildmarke Alkemie und der älteren Wortmarke Alkmene?

Alkemie vs. Alkmene – besteht dazwischen Verwechslungsgefahr? Dieser Ansicht war zumindest Mann & Schröder GmbH (Deutschland), Markeninhaber der älteren Unionswortmarke Alkmene. Entsprechend erhob die Mann & Schröder GmbH Widerspruch gegen die Eintragung der EU Marke Alkemie, eine Wort- und Bildmarke der Alkemie Group sp. z o.o. (Polen).
Eingetragen waren beide Marken für sehr ähnliche Waren im Bereich Kosmetika, Lotionen und Hautcremes und auch Mundhygiene.
Widerspruchsabteilung und auch die nachfolgend angerufene Beschwerdekammer des EUIPO gaben dem Widerspruch in großen Teilen statt. Gegen diese Entscheidung klagte die Alkemie Group vor dem Europäischen Gericht (EuG).
Alkemie vs. Alkmene- Verwechslungsgefahr?
Der Fall ist insofern interessant, als viele Markenstreitigkeiten wegen Ähnlichkeiten oft durch die erste Silbe oder sogar durch den Anfangsbuchstaben vor Gericht entschieden werden. Auch unterschiedliche Längen, also eine verschiedene Anzahl von Buchstaben in ähnlichen Marken kann den Unterschied zur Verwechslungsgefahr ausmachen.
Im vorliegenden Fall aber ist die erste Silbe vollkommen identisch, und auch die folgenden Buchstaben weisen eine Ähnlichkeit auf. Beide Worte bestehen aus sieben Buchstaben. Wie beurteilte der EuG also die Verwechslungsgefahr?
Die Klägerin machte geltend, dass das unterscheidungskräftige und dominierende Element der streitigen Marken nicht die Buchstabenfolge „alk“ sei. „Alk“ werde auch in verschiedenen anderen Marken verwendet und habe daher eine schwache Unterscheidungskraft.
EuG weist die Klage zurück
Diesen Einwand wies der EuG jedoch zurück. Zum einen habe die Klägerin habe in keiner Weise deutlich machen können, dass die Buchstabenfolge „alk“ abgetrennt zu betrachten ist und als weniger unterscheidungskräftig angesehen werden sollte; dafür wäre beispielsweise nachzuweisen gewesen, dass „Alk“ eine bestimmte Bedeutung habe für Verbraucher. Denn ein Verbraucher neige dazu, ein Wortzeichen in Bestandteile zu zerlegen, die für ihn eine konkrete Bedeutung haben oder die ihm bekannten Wörtern ähneln. Das aber wurde für „Alk“ nicht nachgewiesen.
Vor allem aber reicht der bloße Umstand, dass mehrere andere Marken eine bestimmte Buchstabenfolge enthalten, nicht aus, um zu begründen, dass diese Buchstabenfolge eine schwache Unterscheidungskraft erlangt hat, entschied der EuG und verwies auf die ständige Rechtsprechung zu diesem Aspekt (vgl. T-135/04, GfK/HABM – BUS [Online Bus] EU: T:2005:419 von 2004, Zero Industry/OHMI – zero Germany (zerorh+), T-400/06, EU:T:2009:331 von 2009).
Vorliegend würden die Verbraucher nicht auf eine bestimmte Buchstabenfolge schauen, also auch nicht auf die Buchstabenfolgen „emie“ und „meine“. Vielmehr sind die einander gegenüberstehenden Marken jeweils als Ganzes zu vergleichen, so werden sie auch von den Verbrauchern wahrgenommen, erläuterte das Gericht.
Wort- und Bildmarke: Wortbestandteil oft dominant
Der EuG wies darauf hin, dass die Wortbestandteile zwar grundsätzlich unterscheidungskräftiger sind als die Bildbestandteile in einer Marke aus Wort- und Bildbestandteilen. Denn der Verbraucher wird die fraglichen Waren eher durch Nennung des Namens der Marke als durch Beschreibung des Bildbestandteils der Marke bezeichnen. Das Gericht betonte gleichzeitig, dass daraus aber nicht folge, dass die Wortbestandteile einer Marke immer als unterscheidungskräftiger anzusehen sind als die Bildbestandteile. Im Falle einer komplexen Marke könne das Bildelement nämlich einen gleichwertigen Platz wie das Wortelement einnehmen.
Im Fall Alkemie vs. Alkmene sei der Wortbestandteil Alkemie jedenfalls als dominant anzusehen in der angefochtenen Wort- und Bildmarke, entschied der EuG. Trotz der leichten Stilisierung einiger Buchstaben werde dieses Wort als Ganzes wahrgenommen.
Und als Ganzes führe die Ähnlichkeit der beiden Marken zusammen mit den ähnlichen oder sogar identischen Waren zu einer Verwechslungsgefahr, urteilte der EuG und bestätigte so die Entscheidung der Beschwerdekammer.
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Quellen:
Urteil Alkemie vs. Alkmene des EuG, EU:T:2020:616
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