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Farbmarke Lila für die Glaxo Group: Streithelfer nicht zugelassen im Verfahren

27. Februar 2020

Das Pharmaunternehmen Glaxo Group versucht, die Farbmarke Lila unter EU Markenschutz zu stellen, bisher vergeblich. Heute lehnte der EuG die Zulassung von Generikaherstellern als Streithelfer in diesem Fall ab. Ein hypothetisches Ereignis gegründet kein berechtigtes Interesse an einem Rechtsstreit.

Farbmarke Lila GlaxoSchon seit 2015 versucht die Glaxo Group Ltd. (UK) eine EU Farbmarke auf die Farbe Lila unter Markenschutz zu stellen: „Violett – PANTONE: 2587C“. Bisher wurde der gewünschte Markenschutz vom EUIPO abgelehnt. Insbesondere die Tatsache, dass die im Pharmabereich üblichen Inhalatoren nach Farben klassifiziert werden, führte zu der Markenablehnung. In einigen Mitgliedstaaten enthalten Inhalatoren, die in einer violetten Farbe vermarktet werden, Kombinationen von Arzneimitteln zur Linderung von Symptomen.

Da also die angemeldete Marke als Hinweis auf bestimmte Merkmale der Waren wahrgenommen werde, könne sie nicht als Herkunftsnachweis einer Ware oder Dienstleistung gelten – das aber ist die wesentliche Funktion einer Marke.

Mit Entscheidung vom 15. Januar 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies daher die Beschwerdekammer der EUIPO die Beschwerde der Glaxo Group gegen die Markenablehnung zurück. Gegen diese Entscheidung reichte Glaxo Klage vor dem Europäischen Gericht (EuG) ein.

In dem heutigen Urteil des EuG stand jedoch nicht die strittige Farbmarke im Mittelpunkt, sondern der Antrag der Pharmaunternehmen EBEWE Pharma GmbH (Österreich) und der Sandoz International GmbH (Deutschland), als Streithelfer in diesem Fall zugelassen zu werden. Der EuG wies diesen Antrag heute zurück.

Streithelfer in einem Rechtsstreit

Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, anwendbar nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf Verfahren vor dem Gericht, kann jede Person, die ein Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits mit Ausnahme von Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Europäischen Union nachweist, einem Rechtsstreit beitreten.

Entsprechend machten EBEWE Pharma GmbH und Sandoz International GmbH ein berechtigtes Interesse an diesem Verfahren um die Farbmarke Lila geltend. Sie äußerten die Sorge, dass eine Entscheidung des Gerichts zugunsten der Antragstellerin erhebliche Auswirkungen haben würde auf die nationalen Eintragungs- oder Nichtigkeitsverfahren betreffend Marken, die aus einer einzigen Farbe bestehen, da diese Verfahren gegenstandslos würden. Eine mögliche Zulassung der Farbmarke Lila hätte für sie direkt erhebliche negative Folgen für das Inverkehrbringen ihres Generikums.

Die EBEWE Pharma GmbH berief sich darauf, dass sie im Verfahren vor der Beschwerdekammer der EUIPO Stellungnahmen Dritter eingereicht habe, daher also unmittelbares Interesse an einer Bestätigung der angefochtenen Entscheidung habe. Tatsächlich ist nach der Rechtsprechung der Begriff des Interesses am Ausgang der Rechtssache als ein unmittelbares, bestehendes Interesse an der Entscheidung über die Anträge und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Klagegründen oder Argumenten zu verstehen, erläuterte der EuG dazu in seiner heutigen Entscheidung. Grundsätzlich aber könne ein Interesse am Ausgang der Rechtssache nur insoweit als hinreichend unmittelbar angesehen werden, urteilte das Gericht, als dieses Ergebnis geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragstellers auf Zulassung als Streithelfer zu ändern. Dies war vorliegend aber nicht der Fall, machte der EuG deutlich.

Die Sandoz International GmbH wiederum machte geltend, dass sie Streitigkeiten innerhalb der Gruppe koordiniere und rechtliche Unterstützung und Beratung leiste. Vor allem aber werde die Entscheidung des Gerichts über die strittige Farbmarke Auswirkungen haben auf die anhängigen Passing-Off-Klagen in Irland und im UK, an denen Sandoz beteiligt ist.

Hypothetisches Ereignis gegründet kein Interesse

Ein zukünftiges und hypothetisches Ereignis ist nicht geeignet, ein bestehendes und begründetes Interesse am Ergebnis der Rechtssache nachzuweisen, erklärte der EuG in seinem heutigen Urteil. Dies gelte selbst dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass nationale Gerichte zu unterschiedlichen Urteilen kommen werden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn das nationale Publikum und nicht das Publikum der gesamten Europäischen Union, für die Beurteilung der Unterscheidungskraft durch Benutzung relevant wäre. Genauso ein Fall würde für die Farbmarke Lila der Glaxo Group vorliegen.

Jedoch haben sich EBEWE Pharma und Sandoz lediglich auf verschiedene Hypothesen berufen, nicht aber auf ein feststehendes oder bestehendes Ereignis. Folglich reichten die von den Antragstellern auf Zulassung als Streithelfer angeführten möglichen künftigen Verfahren nicht aus, um nachzuweisen, dass sie ein begründetes und bestehendes Interesse am Ergebnis des vorliegenden Falles haben, urteilte der EuG.

Das Gericht lässt daher EBEWE Pharma GmbH und Sandoz International GmbH als Streithelfer nicht zu im Verfahren um die Farbmarke Lila für die Glaxo Group.

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Quelle für Text und Bild:

Urteil des EuG – Streithelfer im Fall Farbmarke Lila

 

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Category iconHealthcare & Lifesciences,  Markenrecht Tag iconberechtigtes Interesse an einem Rechtsstreit,  EBEWE Pharma,  EUIPO,  Farbmarke Lila,  Generikahersteller,  Glaxo,  Glaxo Group,  Pantone,  Pharma,  Pharmaunternehmen,  Sandoz,  Streithelfer,  Unterscheidungskraft,  Zulassung als Streithelfer

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