• Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patentanwaltskanzlei

Patentanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Walter Benjamin Feldheim
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Blog

Déjà-vu entscheidend: Piaggio verlor Designstreit um E-Roller

23. Januar 2020

Obwohl eine Reihe gemeinsamer Elemente vorlagen, scheiterte Piaggio mit einen Antrag auf Nichtigkeit gegen ein neueres Gemeinschaftsgeschmackmuster. Es werde kein Eindruck eines Déjà-vu hervorgerufen, urteilte der EuG.

Im Streitfall Piaggio & C./v EUIPO – Zhejiang Zhongneng Industry Group (China) (T-219/18) um das Design eines E-Rollers unterlag Piaggio (Italien) vor dem Europäischen Gericht. Wegen fehlender Eigenart eines Geschmacksmusters und auch wegen der Benutzung eines älteren Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem Muster (gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 6/2002) wurde die Entscheidung der Beschwerdekammer der EUIPO bestätigt, mit der der Antrag der Piaggio & C. auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmackmusters eines E-Rollers aus China abgelehnt wurde.

Älteres Design E-Roller von Piaggio
Älteres Design E-Roller von Piaggio

Fehlende Eigenart des Geschmacksmusters

Dass einzelne Merkmale aus einem älteren Geschmacksmuster vorbekannt sind, steht der Eigenart eines neueren Geschmacksmusters nicht entgegen, urteilte der EuG im bereits Anfang 2019 im Nichtigkeitsverfahren um ein Leuchtendesign. Entscheidend ist vielmehr die Frage: Gibt es ein Déjà-vu?

Ebenso argumentierte das Gericht auch im Fall Piaggio. Obwohl eine Reihe gemeinsamer Elemente vorlagen, rufe das angefochtene Geschmacksmuster und das ältere Geschmacksmuster „Vespa LX“ beim informierten Benutzer unterschiedliche Gesamteindrücke hervor, urteilte das Gericht. Daher fehle es dem angefochtenen Geschmacksmuster der Zhejiang Zhongneng Industry Group nicht an Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in Bezug auf das ältere Geschmacksmuster fehle.

Insbesondere habe Piaggio nicht geltend machen können, dass das streitige Geschmacksmuster im Verhältnis zu dem älteren Geschmacksmuster den Eindruck eines „Déjà-vu“ hervorruft, erläuterte das der EuG. Für die Bewertung der Eigenart spielen auch allgemeine Designtendenzen keine Rolle.

Zudem seien unterscheidungskräftige Merkmale des älteren Geschmacksmusters geltend gemacht worden, die für den informierten Benutzer wahrnehmbar seien und den Gesamteindruck beeinflussten. Daher liege Benutzung eines älteren Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem Muster vor (gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 6/2002).

Design E-Roller der Zhejiang Zhongneng Industry
Design E-Roller der Zhejiang Zhongneng Industry

 

Keine Verwechslungsgefahr

Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 vor, die Piaggio in der Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vorbrachte.

Die Beschwerdekammer habe zurecht festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise und auch keine Gefahr einer gedanklichen Verbindung besteht, urteilte der EuG. Denn die Beschwerdekammer sei zu ihren Schlussfolgerungen gelangt durch objektive technische Beurteilung der Unterschiede zwischen den fraglichen Geschmacksmustern und habe auch auf dem erforderlichen rechtlichen Niveau die Gründe dargelegt. Ganz allgemein werde der Durchschnittsverbraucher mit einem hohen Grad an Aufmerksamkeit den Stil, die Linien und das Erscheinungsbild der dreidimensionalen Form des durch die ältere Marke geschützten Rollers als visuell unterschiedlich zu dem des angefochtenen Geschmacksmusters wahrnehmen.

Nach Auffassung des Gerichts könne darüber hinaus das spezifische Gesamterscheinungsbild und die besondere Form mit „rundem, weiblichem und ‚altem‘ Charakter“ des älteren Geschmacksmusters auch nicht in dem angefochtenen Geschmacksmuster gefunden werden, das durch gerade Linien und Winkel gekennzeichnet ist.

Aus alledem ergebe sich, dass die strittigen Geschmacksmuster als unterschiedlich wahrgenommen würden, urteilte der EuG, und daher sei der Antrag der Piaggio & C. auf Erklärung der Nichtigkeit des neueren Geschmacksmusters zurecht abgelehnt worden.

Möchten auch Sie Ihr Design schützen oder verteidigen?

Jeder Fall wird von uns individuell und sorgfältig betrachtet. Nutzen Sie doch noch heute einen unverbindlichen Rückruf-Termin mit uns!


 

Quelle für Text und Bild:

Urteil EU:T:2019:681

 

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 

Category iconDesignrecht Tag iconDéjà-vu,  Designstreit um E-Roller,  Eigenart,  Eigenart eines Designs,  Eigenart eines Geschmackmusters,  Piaggio,  Vespa

Leser-Interaktionen

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Designrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

17. Februar 2022
China tritt dem Haager Abkommen bei

China tritt dem Haager Abkommen bei

4. Februar 2022
Grillschale Design: Patentschrift gegen Design

Grillschale Design: Patentschrift gegen Design

31. Januar 2022
BGH Heizkörperdesign: Anspruch auf rechtliches Gehör

BGH Heizkörperdesign: Anspruch auf rechtliches Gehör

4. Januar 2022
Klassifikation 2022: IPC, Nizza und Locarno

Klassifikation 2022: IPC, Nizza und Locarno

19. November 2021
Serviette gegen Tischtuch Design: Antikes Zauberbuch widerlegt Eigenart

Serviette gegen Tischtuch Design: Antikes Zauberbuch widerlegt Eigenart

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Hanauer Landstrasse 287
60314 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

Newsletter

© Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf INT

Please note: If we deal specifically with your individual case, this is what is known as an initial consultation. In accordance with Section 34 of the Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, this incurs one-off costs of 190 euros plus MwSt. We will be happy to assist you in a personal consultation after our telephone call.

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Rückruf

Um dieses Angebot nutzen zu können, müssen Sie der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Wir behandeln diese streng vertraulich und verwenden sie nur zur Kontaktaufnahme mit Ihnen. Mehr dazu lesen Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie: Wenn wir uns konkret mit Ihrem Einzelfall befassen, ist dies eine sogenannte Erstberatung. Für eine solche entstehen gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einmalige Kosten in Höhe von 190 Euro plus MwSt. Gerne helfen wir Ihnen im Anschluss an unser Telefonat in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter.

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit in der Datenschutzerklärung widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies akzeptieren

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung Impressum

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website, Impressum
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung Impressum