Obwohl eine Reihe gemeinsamer Elemente vorlagen, scheiterte Piaggio mit einen Antrag auf Nichtigkeit gegen ein neueres Gemeinschaftsgeschmackmuster. Es werde kein Eindruck eines Déjà-vu hervorgerufen, urteilte der EuG.
Im Streitfall Piaggio & C./v EUIPO – Zhejiang Zhongneng Industry Group (China) (T-219/18) um das Design eines E-Rollers unterlag Piaggio (Italien) vor dem Europäischen Gericht. Wegen fehlender Eigenart eines Geschmacksmusters und auch wegen der Benutzung eines älteren Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem Muster (gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 6/2002) wurde die Entscheidung der Beschwerdekammer der EUIPO bestätigt, mit der der Antrag der Piaggio & C. auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmackmusters eines E-Rollers aus China abgelehnt wurde.
Fehlende Eigenart des Geschmacksmusters
Dass einzelne Merkmale aus einem älteren Geschmacksmuster vorbekannt sind, steht der Eigenart eines neueren Geschmacksmusters nicht entgegen, urteilte der EuG im bereits Anfang 2019 im Nichtigkeitsverfahren um ein Leuchtendesign. Entscheidend ist vielmehr die Frage: Gibt es ein Déjà-vu?
Ebenso argumentierte das Gericht auch im Fall Piaggio. Obwohl eine Reihe gemeinsamer Elemente vorlagen, rufe das angefochtene Geschmacksmuster und das ältere Geschmacksmuster „Vespa LX“ beim informierten Benutzer unterschiedliche Gesamteindrücke hervor, urteilte das Gericht. Daher fehle es dem angefochtenen Geschmacksmuster der Zhejiang Zhongneng Industry Group nicht an Eigenart im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 in Bezug auf das ältere Geschmacksmuster fehle.
Insbesondere habe Piaggio nicht geltend machen können, dass das streitige Geschmacksmuster im Verhältnis zu dem älteren Geschmacksmuster den Eindruck eines „Déjà-vu“ hervorruft, erläuterte das der EuG. Für die Bewertung der Eigenart spielen auch allgemeine Designtendenzen keine Rolle.
Zudem seien unterscheidungskräftige Merkmale des älteren Geschmacksmusters geltend gemacht worden, die für den informierten Benutzer wahrnehmbar seien und den Gesamteindruck beeinflussten. Daher liege Benutzung eines älteren Zeichens mit Unterscheidungskraft in einem Muster vor (gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 6/2002).
Keine Verwechslungsgefahr
Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 vor, die Piaggio in der Beschwerde gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer vorbrachte.
Die Beschwerdekammer habe zurecht festgestellt, dass keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise und auch keine Gefahr einer gedanklichen Verbindung besteht, urteilte der EuG. Denn die Beschwerdekammer sei zu ihren Schlussfolgerungen gelangt durch objektive technische Beurteilung der Unterschiede zwischen den fraglichen Geschmacksmustern und habe auch auf dem erforderlichen rechtlichen Niveau die Gründe dargelegt. Ganz allgemein werde der Durchschnittsverbraucher mit einem hohen Grad an Aufmerksamkeit den Stil, die Linien und das Erscheinungsbild der dreidimensionalen Form des durch die ältere Marke geschützten Rollers als visuell unterschiedlich zu dem des angefochtenen Geschmacksmusters wahrnehmen.
Nach Auffassung des Gerichts könne darüber hinaus das spezifische Gesamterscheinungsbild und die besondere Form mit „rundem, weiblichem und ‚altem‘ Charakter“ des älteren Geschmacksmusters auch nicht in dem angefochtenen Geschmacksmuster gefunden werden, das durch gerade Linien und Winkel gekennzeichnet ist.
Aus alledem ergebe sich, dass die strittigen Geschmacksmuster als unterschiedlich wahrgenommen würden, urteilte der EuG, und daher sei der Antrag der Piaggio & C. auf Erklärung der Nichtigkeit des neueren Geschmacksmusters zurecht abgelehnt worden.
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