Die quadratische Form der Ritter Sport Schokoladentafel behält vorerst ihren Markenschutz. Der für das Markenrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben, mit der die Löschung der dreidimensionalen Formmarke angeordnet worden war. Neben Ritter Sport darf sich auch der Traubenzuckerhersteller Dextro Energy über eine ähnliche Entscheidung des BGH freuen. In beiden Fällen spielt die Auslegung des § 3 des Markengesetzes die entscheidende Rolle:
Das deutsche Familienunternehmen Ritter Sport muss seine seit 1993 als Formmarke eingetragene Verpackung seiner Schokolade gegen einen Antrag des Konkurrenten Milka verteidigen. Der inzwischen zum Lebensmittelgiganten Mondelez gehörende Schokoladenproduzent hatte vor knapp einem Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung des Schutzes der quadratischen Form als Marke beantragt. Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte dem Antrag im zweiten Anlauf stattgegeben und die Löschung des Markenschutzes beauftragt. Der Knackpunkt in dem Rechtsstreit ist die Auslegung des § 3 des Markengesetzes. Dort wird in Absatz 1 und 2 festgehalten:
§ 3 Abs. 1 MarkenG:
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware […], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG:
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist
Dreidimensionale Formen können somit grundsätzlich als Marke geschützt werden, jedoch aber nicht, wenn die Form eine „wesentliche Gebrauchseigenschaft“ der Ware darstellt. Durch diese Gesetzgebung soll verhindert werden, dass Hersteller durch einen Markenschutz der Konkurrenz eine besonders funktionelle Gestaltung einer Ware vorenthalten können.
Streitfrage: Quadratische Form funktionell oder nicht?
Im Fall der quadratischen Schokoladentafel von Ritter Sport greift laut dem BPatG genau diese Ausnahmeregelung: Die zu verteidigende Marke bestünde aus einer Verpackungsform, die durch die Art der Ware „Tafelschokolade“ selbst bedingt sei. Die Form erleichtere Lagerung, Transport und das Teilen der Schokolade, womit § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geltend wird. Die Marke sei somit nicht schutzfähig, woraufhin die Löschung der Marke angeordnet wurde.
Jetzt aber hat der BGH die Entscheidung des BPatG aufgehoben. In Karlsruhe ist man der Auffassung, dass die quadratische Form der Schokolade an sich für den Konsumenten keinerlei Nutzen bieten würde. Lagerung und Transport würden nur die Herstellung der Schokolade betreffen und das Teilen der Schokolade wird nicht durch die Form der Tafel, sondern durch die üblichen Bruchrillen begünstigt. Somit sei die quadratische Form der Tafel keine „wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade“, sondern stellt lediglich einen gestalterischen Aspekt dar.
Dextro Energy profitiert von ähnlichem Urteil
In einem Parallelverfahren des BGHs wurde über einen weiteren das Markengesetz betreffenden Sachverhalt entschieden. Auch im Fall einer dreidimensionalen Formmarke von Dextro Energy, Marktführer im Bereich Traubenzuckerprodukte, hatte das BPatG einem Löschungsantrag stattgegeben. Bei der betreffenden Formmarke handelt es um einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Der Löschungsantragsteller hatte sich ebenfalls auf § 3 Abs. 2 des Markengesetzes berufen und die Meinung vertreten, die Form der Täfelchen sei zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich.
Zwar bestätigte der BGH dass die Quaderform der Täfelchen und die V-förmigen Einkerbungen technische Funktionen haben, da sie das platzsparende Mitführen und durch die Sollbruchstelle die gleichmäßige Portionierung erleichtern. Dies treffe aber nicht für die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen zu, da diese lediglich den Verzehr erleichtern. Dabei handelt es sich somit nur um eine sensorische Wirkung. Der BGH hebt also auch hier die Entscheidung des BPatG auf.
Um zu klären, ob den andere Gründe vorliegen, die zum Ausschluss des Markenschutzes führen könnten, hat der BGH beide Fälle an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Beide Fälle verdeutlichen die in der Praxis nicht ganz so einfache Anwendung der beiden Paragraphen des Markenschutzgesetzes. Die Bestimmung welche Produkteigenschaften denn nun einen funktionellen Nutzen bieten und welche nicht ist wie so oft Auslegungssache.
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Text: Pressemitteilung des BGH v. 18.10.2017
Bild: thechocolatewebsite / Pixabay.com / CC0 License || dpma.de