Das niederländische Gericht Rechtbank Den Haag hat im langjährigen Rechtsstreit um die berühmte rote Schuhsohle von Louboutin geurteilt. Das Gericht bestätigte das Urteil des EuGH zu diesem Fall vom Juni 2018. Van Haren ist es nicht gestattet, Pumps mit einer roten Sohle zu verkaufen, entschied in der letzten Woche das Gericht von Den Haag.
Das Urteil der Rechtbank Den Haag stellte die Verletzung von Louboutins Marke durch van Haaren fest. Van Haren muss Schadenersatz zahlen und den Gesamtbestand an Schuhen mit roter Schuhsohle vernichten. Der Rechtsstreit um die rote Schuhsohle von Louboutins wird schon seit Jahren ausgetragen. Der Europäische Gerichtshof hat im vergangenen Jahr entschieden, dass die französische Marke die roten Sohlen geltend machen kann ( Louboutin siegreich im Streit um die berühmte rote Sohle ). Das Den Haager Gericht ist nun dieser Entscheidung gefolgt.
Vorgeschichte: Rote Schuhsohlen sind Markenzeichen – aber keine Marke?
Hochpreisige High-Heels mit roter Schuhsohle sind das Markenzeichen von Christian Louboutins Frauenschuhen, schlicht “Louboutins” genannt. Die Schuhe sind weltweit bekannt und finden viele Nachahmer.
So kam es auch zu dem der seit Jahren andauernde Rechtsstreit gegen Europas größten Schuhhändler Deichmann wegen der Verwendung roter Schuhsohlen. Van Haaren, ein Tochterunternehmen von Deichmann, hatte 2012 eine Damenschuh-Kollektion mit dem Namen „5th Avenue – by Halle Berry“ vermarktet, die schwarze Pumps mit roter Sohle beinhalteten. Louboutin konnte einen Verkaufsstopp erzwingen (wir berichteten), doch der Streit war damit nicht beendet.
Van Haren legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht, der Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag), Einspruch ein und machte unter Berufung auf Art. 2.1 Abs. 2 der Benelux-Übereinkunft geltend, dass die streitige Marke ungültig sei. Van Haaren hatte damit argumentiert, dass die streitige Marke in Wirklichkeit eine zweidimensionale Bildmarke sei, nämlich eine rote Oberfläche in der Farbe Rot (Pantone No. 18.1663TP), die der Form der Schuhe entspreche und ihnen einen wesentlichen Wert verleihe.
Das niederländische Gericht, vor dem Louboutin gegen Van Haaren geklagt hatte, bat den EuGH um die genaue Auslegung des Begriffs “Form”. Der EuGH sah in seinem Urteil vom 12. Juni 2018 die Form als Schutz für die Position der Farbe. Die Marke beziehe sich nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen, sondern die Form solle die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen, urteilte der EuGH. Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, bestehe nämlich nicht „ausschließlich aus der Form“ im Sinne der Markenrichtlinie, stellt das Europäische Gericht klar. Aus dem üblichen Wortsinn des Wortes „Form“ ergebe sich nicht, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen könne (wir berichteten: Louboutin siegreich im Streit um die berühmte rote Sohle).
Rechtbank Den Haag folgt der Auslegung des EuGH
Die Rechtbank Den Haag, die dem EuGH die Vorlagefrage vorgelegt hatte, hat am Mittwoch mit seinem Urteil das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aufgenommen und bestätigte die Auslegung des EuGH in seinem abschließenden Urteil in diesem Fall (NL:RBDHA:2019:930).
Ein Zeichen, das aus einer Form und einer Farbe besteht, in dem die Form eine Rolle bei der räumlichen Abgrenzung der Farbe spielt, bestehe nicht ausschließlich aus der Form des Produkts. Die Hinzufügung einer Farbe zur Formmarke verhindere daher die Anwendung des Ausschlussgrundes von Artikel 2.1.2 der Benelux-Übereinkunft (nl. BVIE).
Auch einen Antrag von Van Haren auf eine ergänzende Vorabentscheidung lehnte das Gericht in Den Haag entschieden ab. Die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs sei klar, so das niederländische Gericht.
Benelus-Gesetzgebung hat die neue Markenrichtlinie noch nicht umgesetzt
Ein besonderer Aspekt im Urteil des Den Haager Gerichts ist die Angleichung des niederländischen Markenrechts an die EU Markenrichtlinie, deren Umsetzungsfrist am 15. Januar 2019 abgelaufen ist. Die Benelux-Gesetzgebung hat jedoch die neue Markenrichtlinie noch nicht umgesetzt und sei daher so weit wie möglich im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union auszulegen, stellte das Gericht Den Haag klar.
Diese Auslegung könnte möglicherweise zu einer anderen Auslegung führen, da die neue Richtlinie vorsieht, dass Zeichen, die ausschließlich aus der Form oder einem anderen Merkmal bestehen, das der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, nicht als Marken angesehen werden können.
Bei der vorliegenden Rechtssache handele es aber um eine Streitigkeit zwischen privaten Parteien und dass die Markenrichtlinie an sich keine Verpflichtungen für eine private Person schaffen könne. Die Benelux-Marke Louboutin gelte daher als gültig. Daher stellte das Gericht Den Haag in seinem Urteil auch die Verletzung dieser Marke durch Van Haren fest und folgte damit Zwischenurteil aus dem Jahr 2015.
Urteil der Rechtsbank Den Haag
Das Urteil der Rechtsbank Den Haag ist das abschließende Urteil in diesem Fall, wenn keine Berufung eingelegt wird. Das Urteil ist vollstreckbar, allerdings ist es noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht ordnete gegenüber Van Haren unmittelbar nach Zustellung dieses Urteils an, die Verwendung der umstrittenen roten Schuhsohle einzustellen. Van Haren habe dem Anwalt von Louboutin innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils eine schriftliche Erklärung zu übermitteln über Kunden, Lieferanten, Verkaufsstückzahlen und Produktionspreise sowie den genauen Gewinn, der durch Verkauf der Van Haren Schuhen seit dem Zwischenurteil von 2015 erzielt wurde. Alle noch vorhandenen Schuhe mit der streitigen Sohle habe Van Haren auf eigene Kosten und innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung dieses Urteils zu vernichten. Außerdem habe Louboutin Schadenersatz an Van Haren zu zahlen, dessen Höhe noch festgelegt wird.
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Quelle:
Rechtbank Den Haag NL:RBDHA:2019:930
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