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Polo players on horses illustrating different riding positions.
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Designrecht 20. August 2021 · Lesezeit 3 Minuten

EuG ‘Polospieler’: Abgelaufenes Design im Nichtigkeitsverfahren

Muss das ältere Schutzrecht, das in einem Nichtigkeitsverfahren geltend gemacht wird, bis zum Ende des Verfahrens bestehen? Der EuG hat erstmals zu der Frage geurteilt. Im Fokus stand ein  abgelaufenes Design ‘Polospieler’ – abgelaufen innerhalb des Nichtigkeitsverfahrens.

Grundsätzlich hat das ältere Schutzrecht Vorrang vor einer später eingetragenen Marke, dieses Prinzip des Europäischen Schutzrechts liegt auch Art. 52 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EU] 2017/1001) zugrunde: demnach wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn eine ältere Ursprungsbezeichnung (eine andere Marke oder auch ein anderes Design/Geschmacksmuster) oder eine geografische Angabe besteht.

Doch gilt das auch für älteres Geschmacksmuster, das bereits abgelaufen ist?

Der Sachverhalt

abgelaufenes Design PolospielerBild mit KI erstellt
älteres, abgelaufenes Geschmacksmuster

Vor dem Europäischen Gericht (EuG) wurde diese Frage in dem Fall Style & Taste / The Polo/Lauren Company um das Design bzw. die Marke „Polospieler“ verhandelt. Klägerin Style & Taste (Spanien) hatte das Design eines Polospielers 1997 als spanisches Geschmacksmuster eintragen lassen. Die Schutzdauer für dieses Design war nach 20 Jahren abgelaufen, sie endete im Mai 2017. Denn nach spanischem Recht habe sie die Eintragung des Geschmacksmusters nicht verlängern können, erklärte die Klägerin.

Unionsmarke PolospielerBild mit KI erstellt
umstrittene Unionsmarke Polospieler

2004 wiederum hatte die Streithelferin The Polo/Lauren Company LP (USA) einen Polospieler als Unionsbildmarke angemeldet, eintragen wurde die Marke 2005.

Gegen diese Marke stellte Style & Taste 2016 einen Nichtigkeitsantrag und verwies auf das 1997 eingetragene spanische Geschmacksmuster eines Polospielers. Die Klägerin berief sich auf Art. 52 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 60 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EU] 2017/1001): demnach wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn ein älteres Schutzrecht wie z. B. Designschutz besteht. Das war ja auch tatsächlich der Fall, als 2016 die Nichtigkeitsklage erhoben wurde – der Erlass der angefochtenen Entscheidung erfolgte jedoch erst am 7. Januar 2019, als das Geschmacksmuster Polospieler abgelaufen war.

Daher entschied die Beschwerdekammer des EUIPO in der angefochtenen Entscheidung von 2019, die Nichtigkeitsklage zurückzuweisen, weil das Geschmacksmuster Polospieler abgelaufen war.

Design ‘Polospieler’: Geschmacksmuster trotz Ablauf nicht untergegangen

Dagegen klagte Style & Taste vor dem Europäischen Gericht (EuG; EU:T:2021:318). Für das Nichtigkeitsverfahren sei der Nachweis ausreichend gewesen, dass das Geschmacksmuster älter als die angegriffene Marke sei und dass nach spanischem Recht eine Verwechslungsgefahr erwiesen sei, argumentierte die Klägerin. Die Eintragung des Geschmacksmusters habe zwar nicht verlängert werden können, aber das Geschmacksmuster sei aufgrund seines Ablaufs nicht untergegangen – anders als bei einer Löschung.

Der EuG wies die Klage dennoch zurück. Der Inhaber eines in Art. 52 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 40/94 genannten älteren gewerblichen Schutzrechts muss nachweisen können, dass er die Benutzung der streitigen Unionsmarke nicht nur am Anmelde- oder Prioritätstag dieser Marke untersagen kann, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO über den Antrag auf Nichtigerklärung, entschied das Gericht. Denn ein Antrag auf Nichtigerklärung sei aus der Systematik der übrigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 zurückzuweisen, erläuterte der EuG, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Kollision mit der älteren Unionsmarke am Ende des Nichtigkeitsverfahrens beendet ist.

Nicht mehr unter Schutz stehendes Design in Nichtigkeitsverfahren

Der EuG urteilte damit erstmals, dass ein auf Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 gestützter Antrag auf Nichtigerklärung einer Unionsmarke zurückzuweisen ist, wenn die Voraussetzungen für die Untersagung der Benutzung dieser Marke zum Zeitpunkt der Entscheidung des EUIPO über diesen Antrag nicht mehr erfüllt sind.

Dieses Urteil bringt neue rechtliche Klarheit über eine nicht mehr unter Schutz stehendes Design in einem Nichtigkeitsverfahren. Wichtig ist zu beachten, dass dieses Urteil für ein Nichtigkeitsverfahren wegen des älteren Schutzrechts gilt; denn ein nicht mehr Schutz stehendes Design ist unter anderen Umständen durchaus relevant in einem Nichtigkeitsverfahren – wenn es nämlich um die Eigenart und Neuheit eines anderen Designs geht (siehe „Davide Groppi“, EuG, T:2021:363).

Quelle für Text und Bild: 

Urteil ‘Polospieler’ des EuG, EU:T:2021:318

 

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