Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird im Allgemeinen nur auf ein Design registriert, wie es mit allen sichtbaren Teilen angemeldet wurde. Dennoch wurde ein Geschmacksmuster für das Design einer Lebensmittelverpackung vom EuG abgelehnt. Der Inhalt dieser Verpackung wurde nicht als Teil des Designs betrachtet.
Design einer Lebensmittelverpackung
Im Urteil Gamma-A / EUIPO – Zivju (EU: T: 2020: 94) um das Design einer Lebensmittelverpackung unterlag die Anmelderin des Gemeinschaftsgeschmackmusters (Lettland) heute vor dem Europäischen Gericht (EuG). Wegen fehlender Eigenart eines Geschmacksmusters und auch wegen fehlender Neuheit wurde die gewünschte Registrierung des Designs abgelehnt (gemäß Artikel 25 der Verordnung Nr. 6/2002). Denn die Streithelferin Zivju (Lettland) verwies auf einen älteren und sehr ähnlichen Lebensmittelbehälter mit einem transparenten abnehmbaren Deckel, bekannt als CANPEEL®, entwickelt von der Firma O.Kleiner AG.
Klägerin Gamma-A berief sich vor allem auf den Gesamteindruck, der nach Entscheidung der Beschwerdekammer der gleiche sei wie bei dem älteren Lebensmittelbehälter CANPEEL®. Entscheidend für diese Bewertung war, dass die Beschwerdekammer den Inhalt der Lebensmittelverpackung nicht als Teil des Designs betrachtete, anders jedoch die Nichtigkeitsabteilung.
Inhalt ist nicht Teil des Designs
Der EuG bestätigte heute die Sichtweise der Beschwerdekammer: der Inhalt wird nicht als Teil des Designs einer Lebensmittelverpackung gesehen. Ein informierter Benutzer werde das angefochtene Geschmacksmuster als Verpackung wahrnehmen gemäß seinem Zweck, und er werde zwischen der Lebensmittelverpackung und dem Inhalt unterscheiden. Daher seien das Aussehen der Lebensmittel in der Verpackung sowie ihre spezifische Anordnung in dieser Verpackung nicht relevant zum Zwecke der Beurteilung des Gesamteindrucks, urteilte der EuG.
Das Gericht ging in diesem Zusammenhang auch auf den Begriff „informierter Benutzer“ ein. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des „informierten Nutzers“ so zu verstehen, dass er irgendwo zwischen dem des Durchschnittsverbrauchers und dem Branchenexperten liegt. In der Regel ist kein direkter Vergleich zwischen den fraglichen Marken bzw. Designs möglich, dennoch kennt ein informierter Benutzer die verschiedenen Designs, die in dem betreffenden Sektor existieren, skizzierte das Gericht. Ein informierter Benutzer zeige ein besonders aufmerksames Maß an Aufmerksamkeit, stellte der EuG klar. Im Bereich Lebensmittelverpackung sei dies ein Verbraucher von Konserven oder ein Fachmann der Lebensmittelindustrie, beide mit erhöhter Aufmerksamkeit.
Design wird so registriert, wie es sichtbar ist
Klägerin Gamma-A hatte auch geltend gemacht, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur auf ein Design registriert werden, wie es mit allen sichtbaren Teilen angemeldet wird. Und das angefochtene Gemeinschaftsmuster zeige das Design der Lebensmittelverpackung mit Inhalt in dieser Verpackung.
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Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Die Klägerin könne sich nicht auf den entsprechenden Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 98/71/EG und die EU Verordnung 6/2002 berufen, demnach nur den sichtbaren Teilen von Produkten oder Teilen von Produkten Schutz gewährt wird, die infolgedessen als Geschmacksmuster registriert werden können. Denn diese Richtlinie 98/71/EG diene vor allem der Angleichung der Rechtsvorschriften der EU Mitgliedstaaten über den rechtlichen Schutz nationaler Geschmacksmuster. Im vorliegenden Fall kamen jedoch Klägerin wie auch Streithelferin aus Lettland, insofern werde auch nicht durch unterschiedliche nationale Rechtsauslegung der Wettbewerb im Binnenmarkt verfälscht.
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Quellen:
Urteil des EuG zum Design einer Lebensmittelverpackung, EU: T: 2020: 94
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