• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Kontaktformular
Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

Patent- & Rechtsanwaltskanzlei

  • English

+49 (0) 69 / 606 278 – 0

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email
MENUMENU
  • Leistungen
    • Beratung im Patent- / Markenrecht
    • Anmeldung von Patent oder Marke
    • Durchsetzung Ihres Schutzrechtes
    • Verteidigung gegen Schutzrechtsdurchsetzung
    • Arbeitnehmererfindung
    • Gutachten
    • Kosten
    • Kalkulator zur Erfindervergütung
  • Kanzlei
    • Rechtsgebiete
      • Patentrecht
      • Gebrauchsmusterrecht
      • Arbeitnehmererfinderrecht
      • Markenrecht
      • Designrecht
      • Marken- / Produktpiraterie
    • Unsere Kanzlei
    • Unsere Anwälte
      • Dr. Karl-Hermann Meyer-Dulheuer
      • Dr. Tim Meyer-Dulheuer
      • Dr. Klaus Zimmermann
      • Zhichao Ying
      • Dr. Christoph Hölscher
    • Engagement
  • Kontakt
    • Rückruf anfordern
    • Anfahrt
    • Beratung
    • Protonet-Kanzleiserver
  • Karriere
  • Wiki
  • Blog

2D Muster verschmilzt nicht mit der Form der Ware

14. März 2019

Ein 2D Muster verschmilzt nicht mit der Form der Ware, wenn es auf Waren wie Papier oder einem Stoff angebracht ist, deren Form sich von diesen dekorativen Mustern unterscheidet, urteilte heute der EuGH.

Mehr Rechtssicherheit für 2D Muster

2D Muster
2D Muster MANHATTAN

Nach dem viel beachteten Urteil zu den Louboutin Schuhen führt auch das heutige Urteil des EuGH im Fall des Stoffmusters MANHATTAN zu mehr Rechtssicherheit für die Auslegung des Begriffs „Form“ in der Verordnung Nr. 207/2009. Denn der Begriff „Form“ ist nicht in der Verordnung definiert, seine Bedeutung ist von daher zu in dem jeweiligen Zusammenhang zu bestimmen.
Das vorlegende schwedische Berufungsgericht (Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen) stellte klar, dass die Verordnung und auch die bisherige Rechtsprechung dreidimensionale Marken berücksichtige und auch zweidimensionale Marken – wenn  sie dreidimensionale Formen darstellten, wie die Darstellung einer Skulptur oder einer Vase (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009), aber die Rechtslage zu zweidimensionalen Mustern noch Klarheit erforderte.

Der Sachverhalt

Beklagte in diesem Fall ist Svenskt Tenn mit Sitz in Schweden, die Möbel und Stoffbezüge sowie weitere Dekorationsgegenstände vermarkten, unter anderem die auch Stoffbezüge mit dem strittigen Stoffmuster MANHATTAN, das 2012 von der Svenskt Tenn als Unionsbildmarke geschützt wurde. Seit 2013 ist die Klägerin Textilis, eine Gesellschaft englischen Rechts, ebenfalls in der Vermarktung von Stoffen und Gegenständen für die Innenausstattung tätig.

Svenskt Tenn sah sein 2D Muster der Marke MANHATTAN durch ein sehr ähnliches Stoffmuster von Textilis verletzt und erhob Anspruch auf Unterlassung. Daraufhin erhob Textilis eine Feststellungsklage, um die Nichtigkeit der Marke MANHATTAN festzustellen – eine klassische Widerklage. Das Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm) wies diese Widerklage ab, unter anderem mit dem Argument, die Marke MANHATTAN sei keine Form im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii dieser Verordnung.

Ist ein Stoffmuster eine Form im Sinne der Verordnung?

Dies war auch die zentrale Frage des heutigen Urteils des EuGH. Die Klägerin Textilis hatte vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, dass ein aus einem Stoffmuster bestehendes Zeichen nicht als Marke eingetragen werden könne, weil sonst der Grundsatz der zeitlichen Befristung des Schutzes des Urheberrechts umgangen würde. Aus diesem Grund stehe Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 der markenrechtlichen Eintragung von Zeichen entgegen, die ausschließlich aus der Form bestünden, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe.

Das Berufungsgericht gab zu bedenken, dass nichts eine Ungleichbehandlung einer dreidimensionalen Skulptur und einer zweidimensionalen Zeichnung rechtfertige, und bat das Europäische Gericht um Klarstellung:

Ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass ein aus zweidimensionalen dekorativen Mustern bestehendes Zeichen auf einem Stoff oder einem Papier im Sinne dieser Bestimmung „ausschließlich aus der Form besteht“?

2D Muster besteht nicht „ausschließlich aus der Form“

Eine zweidimensionales Muster wie im vorliegenden Fall verschmelze nicht mit der Form der Ware im Sinn der Verordnung, urteilte heute der EuGH. Im Kontext des Markenrechts werde unter dem Begriff „Form“ allgemein die Gesamtheit der Linien oder Konturen verstanden, die die betreffende Ware räumlich begrenzen, wie auch im Beispiel der Louboutin Schuhe und der roten Sohle (siehe auch Louboutin siegreich im Streit um die berühmte rote Sohle). Denn in dem Fall hatte der EuGH 2018 klargestellt, dass die Aufbringung einer bestimmten Farbe an einer spezifischen Stelle einer Ware nicht bedeutet, dass das fragliche Zeichen aus einer „Form“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 besteht. Im Unterschied zu dem Sachverhalt im Louboutin Urteil handele es sich bei der strittigen Marke MANHATTAN allerdings um ein Zeichen, das Linien und Konturen enthält und als dekoratives zweidimensionales Muster auf der Ware angebracht ist.

Dennoch könne dieses Zeichen nicht als „ausschließlich aus der Form bestehend“ angesehen werden, denn es enthalte sich fortsetzende dekorative Bestandteile mit dem deutlich herausgestellten Wort Manhattan. Es sei nicht anzunehmen, dass ein Zeichen, das aus dekorativen zweidimensionalen Mustern besteht, mit der Form der Ware verschmelze, wenn dieses Zeichen auf Waren wie einem Stoff oder einem Papier angebracht ist, deren Form sich von diesen dekorativen Mustern unterscheidet, urteilte der EuGH. Daher könne das strittige Zeichen auch nicht aussschließlich aus der Form bestehen. Somit könne der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene und von Textilis geforderte Ausschluss nicht für ein solches Zeichen gelten.

 

Möchten auch Sie Ihre Marke oder Ihr Design schützen?

Unsere Anwälte beraten Sie gerne. Nehmen Sie bei Interesse noch heute Kontakt auf – wir freuen uns auf Ihren Anruf!

 
Quelle für Text und Bild:

Urteil des EuGH vom 14. März 2019 C:2019:199

  • teilen  
  • teilen 
  • mitteilen 
  • twittern 
  • teilen 

Category iconDesignrecht,  Markenrecht,  Produkt- und Markenpiraterie,  Wettbewerbsrecht Tag iconVerordnung Nr. 2017/2009,  auschließlich aus der Form,  Positionsmarke,  2D Muster,  Stoffmuster,  Textilis,  Svenskt Tenn,  Stoffmuster MANHATTAN,  Muster,  MANHATTAN,  2D,  die Auslegung des Begriffs „Form“,  Bildmarke,  2D Markenschutz,  Louboutin,  Form,  Design

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Mehr Artikel zu: Designrecht

Alle Artikel

Blogmenü

  • Arbeitnehmererfindung
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Patentrecht
  • Healthcare & Lifesciences
  • Lizenzen
  • News zum geistigen Eigentum
  • Produkt- und Markenpiraterie
  • Unterlassung / Abmahnung
  • Wettbewerbsrecht
  • Aktuelles aus unserer Kanzlei
  • Generell

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Das könnte Sie auch interessieren:

15. März 2022
Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

Marke CULTCAMPER – denkt man da an den VW Bulli?

4. März 2022
Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

Zuschuss für Europäischen IP Schutz: KMU-Fonds 2022

25. Februar 2022
CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

CODE-X gegen Cody’s: Verwechslungsgefahr bei Getränken?

24. Februar 2022
EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

EuGH: EOS scheiterte an Eintragung 3D-Marke für Lippenbalsam

21. Februar 2022
Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

Steirisches Kürbiskernöl g. g. A. + Bildelemente: geographische Angabe?

17. Februar 2022
China tritt dem Haager Abkommen bei

China tritt dem Haager Abkommen bei

Kontaktieren Sie uns oder fordern Sie einen Rückruf an

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]
Rückruf vereinbaren

Footer

Kontakt

Torhaus Westhafen
Speicherstrasse 59
60327 Frankfurt am Main
Deutschland

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
+49 (0) 69 / 606 278 – 199
[email protected]

Öffnungszeiten
Montag – Freitag:   08:00-18:00

Rechtsgebiete

  • Patentrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Markenrecht
  • Designrecht
  • Marken- / Produktpiraterie

Unternehmen

  • Rückruf anfordern
  • Kanzlei
  • ISO-Zertifikat
  • Datenschutz-Erklärung
  • Datenverarbeitung
  • Impressum

Folgen Sie Uns

  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram
  • LinkedIn
  • xing
  • Email

Newsletter Anmeldung

© Patent- & Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Dulheuer MD Legal Patentanwälte PartG mbB

Contact Form

 

Give us a call, send us an email or fill out the contact form.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Kontaktformular

 

Rufen Sie uns an, schicken Sie uns eine Mail oder füllen Sie das Kontaktformular aus.

+49 (0) 69 / 606 278 – 0
[email protected]

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.

Datenschutzeinstellungen

Alle akzeptieren

Speichern

Nur notwendige Cookies

Individuelle Datenschutzeinstellungen

Cookie-Details Datenschutzerklärung

Datenschutzeinstellungen Datenschutzeinstellungen

Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.

Alle akzeptieren Speichern Nur notwendige Cookies

Zurück

Datenschutzeinstellungen

Essenzielle Cookies ermöglichen grundlegende Funktionen und sind für die einwandfreie Funktion der Website erforderlich.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die Einstellungen der Besucher, die in der Cookie Box von Borlabs Cookie ausgewählt wurden.
Cookie Name borlabs-cookie
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Eigentümer dieser Website
Zweck Speichert die aktuelle Sprache.
Cookie Name pll_language
Cookie Laufzeit 1 Jahr
Name
Anbieter Cloudflare
Zweck Ein CDN für Auslieferung der Website-Inhalte.
Datenschutzerklärung https://www.cloudflare.com/de-de/privacypolicy/
Host(s) cloudflare.com
Cookie Name __cfduid
Cookie Laufzeit 30 Tage

Cookies die benötigt werden um die volle Funktionalität der Website zu erlauben.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google LLC
Zweck Schutz vor Spam-Anfragen durch Google reCAPTCHA.
Datenschutzerklärung https://www.google.com/intl/de/policies/privacy/
Host(s) google.com
Cookie Name NID, ANID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Statistik Cookies erfassen Informationen anonym. Diese Informationen helfen uns zu verstehen, wie unsere Besucher unsere Website nutzen.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Cookie von Google für Website-Analysen. Erzeugt statistische Daten darüber, wie der Besucher die Website nutzt.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Cookie Name _ga,_gat,_gid
Cookie Laufzeit 2 Jahre
Akzeptieren
Name
Anbieter etracker GmbH
Zweck Statistisch Auswertung der Nutzer unserer Website.
Datenschutzerklärung https://www.etracker.com/datenschutzerklaerung/
Host(s) etracker.com
Cookie Name et*
Cookie Laufzeit 480 Tage

Inhalte von Videoplattformen und Social-Media-Plattformen werden standardmäßig blockiert. Wenn Cookies von externen Medien akzeptiert werden, bedarf der Zugriff auf diese Inhalte keiner manuellen Einwilligung mehr.

Cookie-Informationen anzeigen Cookie-Informationen ausblenden

Akzeptieren
Name
Anbieter Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Ireland
Zweck Wird verwendet, um YouTube-Inhalte zu entsperren.
Datenschutzerklärung https://policies.google.com/privacy
Host(s) google.com
Cookie Name NID
Cookie Laufzeit 6 Monate

Datenschutzerklärung