Ein 2D Muster verschmilzt nicht mit der Form der Ware, wenn es auf Waren wie Papier oder einem Stoff angebracht ist, deren Form sich von diesen dekorativen Mustern unterscheidet, urteilte heute der EuGH.
Mehr Rechtssicherheit für 2D Muster

Nach dem viel beachteten Urteil zu den Louboutin Schuhen führt auch das heutige Urteil des EuGH im Fall des Stoffmusters MANHATTAN zu mehr Rechtssicherheit für die Auslegung des Begriffs „Form“ in der Verordnung Nr. 207/2009. Denn der Begriff „Form“ ist nicht in der Verordnung definiert, seine Bedeutung ist von daher zu in dem jeweiligen Zusammenhang zu bestimmen.
Das vorlegende schwedische Berufungsgericht (Svea hovrätt, Patent- och marknadsöverdomstolen) stellte klar, dass die Verordnung und auch die bisherige Rechtsprechung dreidimensionale Marken berücksichtige und auch zweidimensionale Marken – wenn sie dreidimensionale Formen darstellten, wie die Darstellung einer Skulptur oder einer Vase (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009), aber die Rechtslage zu zweidimensionalen Mustern noch Klarheit erforderte.
Der Sachverhalt
Beklagte in diesem Fall ist Svenskt Tenn mit Sitz in Schweden, die Möbel und Stoffbezüge sowie weitere Dekorationsgegenstände vermarkten, unter anderem die auch Stoffbezüge mit dem strittigen Stoffmuster MANHATTAN, das 2012 von der Svenskt Tenn als Unionsbildmarke geschützt wurde. Seit 2013 ist die Klägerin Textilis, eine Gesellschaft englischen Rechts, ebenfalls in der Vermarktung von Stoffen und Gegenständen für die Innenausstattung tätig.
Svenskt Tenn sah sein 2D Muster der Marke MANHATTAN durch ein sehr ähnliches Stoffmuster von Textilis verletzt und erhob Anspruch auf Unterlassung. Daraufhin erhob Textilis eine Feststellungsklage, um die Nichtigkeit der Marke MANHATTAN festzustellen – eine klassische Widerklage. Das Stockholms tingsrätt (Gericht erster Instanz Stockholm) wies diese Widerklage ab, unter anderem mit dem Argument, die Marke MANHATTAN sei keine Form im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii dieser Verordnung.
Ist ein Stoffmuster eine Form im Sinne der Verordnung?
Dies war auch die zentrale Frage des heutigen Urteils des EuGH. Die Klägerin Textilis hatte vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, dass ein aus einem Stoffmuster bestehendes Zeichen nicht als Marke eingetragen werden könne, weil sonst der Grundsatz der zeitlichen Befristung des Schutzes des Urheberrechts umgangen würde. Aus diesem Grund stehe Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 der markenrechtlichen Eintragung von Zeichen entgegen, die ausschließlich aus der Form bestünden, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihe.
Das Berufungsgericht gab zu bedenken, dass nichts eine Ungleichbehandlung einer dreidimensionalen Skulptur und einer zweidimensionalen Zeichnung rechtfertige, und bat das Europäische Gericht um Klarstellung:
Ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen, dass ein aus zweidimensionalen dekorativen Mustern bestehendes Zeichen auf einem Stoff oder einem Papier im Sinne dieser Bestimmung „ausschließlich aus der Form besteht“?
2D Muster besteht nicht „ausschließlich aus der Form“
Eine zweidimensionales Muster wie im vorliegenden Fall verschmelze nicht mit der Form der Ware im Sinn der Verordnung, urteilte heute der EuGH. Im Kontext des Markenrechts werde unter dem Begriff „Form“ allgemein die Gesamtheit der Linien oder Konturen verstanden, die die betreffende Ware räumlich begrenzen, wie auch im Beispiel der Louboutin Schuhe und der roten Sohle (siehe auch Louboutin siegreich im Streit um die berühmte rote Sohle). Denn in dem Fall hatte der EuGH 2018 klargestellt, dass die Aufbringung einer bestimmten Farbe an einer spezifischen Stelle einer Ware nicht bedeutet, dass das fragliche Zeichen aus einer „Form“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Richtlinie 2008/95 besteht. Im Unterschied zu dem Sachverhalt im Louboutin Urteil handele es sich bei der strittigen Marke MANHATTAN allerdings um ein Zeichen, das Linien und Konturen enthält und als dekoratives zweidimensionales Muster auf der Ware angebracht ist.
Dennoch könne dieses Zeichen nicht als „ausschließlich aus der Form bestehend“ angesehen werden, denn es enthalte sich fortsetzende dekorative Bestandteile mit dem deutlich herausgestellten Wort Manhattan. Es sei nicht anzunehmen, dass ein Zeichen, das aus dekorativen zweidimensionalen Mustern besteht, mit der Form der Ware verschmelze, wenn dieses Zeichen auf Waren wie einem Stoff oder einem Papier angebracht ist, deren Form sich von diesen dekorativen Mustern unterscheidet, urteilte der EuGH. Daher könne das strittige Zeichen auch nicht aussschließlich aus der Form bestehen. Somit könne der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene und von Textilis geforderte Ausschluss nicht für ein solches Zeichen gelten.
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