Viele Erfindungen entstehen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen. Diese sogenannten Arbeitnehmererfindungen sind deshalb ein besonderes Thema, weil sie genauso wie andere Erfindungen auch zum Patent angemeldet werden können. Aber anders als bei freien Erfindungen stellt sich die Frage: Wer hat den besten Anspruch auf die Erfindung? Der Arbeitnehmer, dessen Idee es ist? Oder der Arbeitgeber, weil nur aufgrund seines Unternehmens die Erfindung überhaupt möglich war?
Der Erfinder als uneingeschränkter Eigentümer?
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine gute Idee für eine technische Erfindung. Vielleicht haben Sie sich den Kopf zermartert, um überhaupt darauf zu kommen. Was für ein guter Einfall! Sie haben monatelang getüftelt und probiert, bis alles geklappt hat. Vielleicht gibt es schon einen Prototyp?
So ähnlich mögen die Gedanken eines Arbeitnehmererfinders lauten, der sich über seine neue Erfindung freut. Ohne Frage, der Erfinder ist er ? So viel steht schon mal fest. Selbstverständlich, dass auch das Patent dem Erfinder zusteht ? Oder? Schließlich hatte er die Idee. Außerdem ist es allgemein bekannt, dass z.B. Urheberrechte nicht übertragen werden können (zumindest nicht zu Lebzeiten des Urhebers). Wer ein Buch geschrieben hat, hat das Urheberrecht daran, und fertig.
Wenn das bei Arbeitnehmererfindungen nur genauso einfach wäre.
Der Unternehmer als Gönner?
Demgegenüber sieht sich der Chef des Unternehmens vielleicht als eine Art Förderer: Hätte er den Arbeitnehmer nicht eingestellt, gäbe es die Erfindung wahrscheinlich gar nicht.
Vielleicht ist dem Arbeitnehmer die Idee zu seiner Erfindung gerade gekommen, als er im Labor zwei Chemikalien aus dem Bestand der Firma zusammenrührte in einem Glaskolben, der auch Eigentum des Unternehmens ist, und das Ergebnis am Ende ein Loch in den Tisch brannte, der natürlich genauso der Firma gehört? Den Schaden wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Arbeitnehmer bezahlen, sondern ? Sie erraten es ? die Versicherung Ihres Unternehmens. Und schließlich fällt so ein Einfall ja auch nicht vom Himmel, sondern ist im Normalfall die Lösung einer Aufgabe, die der Arbeitgeber gestellt hat.
Wenn also alles, was zu der Erfindung geführt hat, zu Ihrem Unternehmen gehört, muss doch auch die Arbeitnehmererfindung Ihnen als Unternehmer allein zustehen. Schließlich gehören ja auch die Äpfel, die auf einem Apfelbaum wachsen, dem Landwirt, und nicht dem Spaziergänger, der gerade vorbei kommt und sie aufsammelt.
Leider vergleicht dieses Beispiel Äpfel mit Birnen ? Genauso wenig, wie der Arbeitnehmer seine Erfindung zur freien Verfügung hat, hat der Arbeitgeber so ganz ohne Weiteres Anspruch darauf.
Wer hat das Recht an der Erfindung? Beide!
Unsere Beispiele zeigen: Beide Parteien haben Anspruch auf die Arbeitnehmererfindung.
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, weil es seine Idee war und weil er der Erfinder ist.
- Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, weil die Erfindung in seinem Unternehmen entstanden ist und weil er alle Räumlichkeiten und Instrumente zur Verfügung stellt. Außerdem bezahlt er für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Und vor allem: Das Wissen und die Problemstellung, die überhaupt erst zur Entwicklung der Erfindung geführt haben, sind vom Unternehmen überhaupt nicht zu trennen.
Eine schwarz/weiße Regelung zum Thema Arbeitnehmererfindungen würde also viel zu kurz greifen und die eine oder andere Partei auf ungerechte Weise benachteiligen.
Das Arbeitnehmererfinderrecht als Vermittler
Zum Glück gibt es das Arbeitnehmererfinderrecht, das versucht, zwischen den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern einen angemessenen Ausgleich zu finden. Dies sind die wichtigsten Punkte:
- Was genau wurde eigentlich erfunden? Wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht, muss er diese zuerst offiziell dem Arbeitgeber melden
- Der Arbeitgeber kann dann entscheiden, ob es sich um eine freie Erfindung handelt (eine Erfindung, die keinen besonderen Wert für das Unternehmen besitzt und deshalb dem Arbeitnehmer überlassen werden kann) oder um eine sogenannte Diensterfindung
- Aufgrund ihres engen Bezugs zum Unternehmen hat der Arbeitgeber das Recht, die Diensterfindung in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht mittels der schriftlichen Inanspruchnahmeerklärung
- Der Erfinder hat, sollte die Diensterfindung praktisch verwertet werden, einen Anspruch auf angemessene Vergütung,
- Die Höhe der Vergütung orientiert sich an den Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen
Trotz dieser eigentlich klar erscheinenden Sachlage wird man sich manchmal nicht einig. In diesem Fall steht die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen bereit und kann zur Schlichtung angerufen werden. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, ist es oft sogar Pflicht, vorher mit der Schiedsstelle über den Fall zu reden.
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